severanisch-barnstorvische Freundschaft
... fänd ich cool. Wie sind denn da die Verbindungen? Läuft der Laden?
severanisch-barnstorvische Freundschaft
... fänd ich cool. Wie sind denn da die Verbindungen? Läuft der Laden?
Wenn die Todesstrafe nicht durchkommt - wovon wir ja mittlerweile leider ausgehen müssen - könnten wir stattdessen den Strafvollzug gesetzlich regeln und Arbeitslager einrichten, so putinmäßig. Muss man natürlich blumig formulieren.
Zur Info nochmal das Angebot, was ich Frl. Wnuck am 4.3 gemacht habe:
ZitatAlles anzeigenZdravo,
wir werden diesen Vorschlag kabinettsintern diskutieren.
Wie hoch müsste die Begünstigung denn effektiv sein, damit das damit verbundene Gesetz die Zustimmung der NSS findet?
Es handelt sich hier ja auch erstmal nur um ein Konzept für die Einkommensbesteuerung. Die Besteuerung von Vermögen, auch Grundvermögen, stünde ja auch noch zur Debatte. Hier könnte ich mir eine Begünstigung von landwirtschaftlichen Flächen viel eher vorstellen als bei der Einkommensbesteuerung.
Tada:
ZitatAlles anzeigenEinkünftesteuergesetz (EinkStG)
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteurung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§ 2 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
(2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.
§ 3 - Besteuerungszeitraum
Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Abschnitt II - Einkunftsarten
§ 4 - Erwerbseinkünfte
Erwerbseinkünfte sind
1. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser als Gegenleistung für erbrachte Werktätigkeit aus einem aktiven Dienstverhältnis in Form von Lohn oder Gehalt erhält;
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser in selbständig-gewerblicher und eigenverantwortlicher Tätigkeit erzielt;
(2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.
§ 5 - Ertragseinkünfte
(1) Ertragseinkünfte sind
1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
- Zinsen;
- Mieten;
- Pachten;
- Gewinnanteile;
- Gewinnausschüttungen.
Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte
§ 6 - Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
(2) Einkünfte im Sinne des § 4 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
(3) Einkünfte im Sinne des § 4 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.
§ 7 - zu besteuernde Einkünfte
Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
überschreiten.
§ 8 - Steuersätze
(1) Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.
Abschnitt III - Verfahren
§ 9 - Steueranmeldung
(1) Die Steuer ist bei
a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Nr. 1 monatlich durch den Dienstherrn durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
(3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.
§ 10 - Steuerausgleich
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.
§ 11 - Steuererklärung
(1) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
(2) Steuerpflichtige
§ 12 - Steuerveranlagung
Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.
§ 13 - Schätzung
Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.
§ 14 - Klage
Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 14 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
(2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2013 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen.
Bisher habe ich keine Antwort von Frau Wnuck, obwohl sie meine Nachricht am 4.3. gelesen hat. Sie scheint wohl an keinem vernünftigen Kompromiss interessiert zu sein.
ZitatOriginal von Bojidar Ivanković
Ich habe mal die Forenstruktur in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt.
Danke, da hatte ich gestern Abend nach der ganzen Scheiße keine Lust mehr zu.
Leider habe ich versehentlich nach zunächst erfolgreicher Übernahme in die neue Forensoftware bei den Nacharbeiten zur Übernahme die Datenbank zerschossen. Alles futsch.
Habe daher bis auf weiteres wieder das alte Forum aktiviert.
Ich habe vorhin noch nen anderen Konverter gefunden und werde den mal testen. Dafür muss ich das Forum hier vorübergehend ein wenig umbauen (steht zumindest in der Anleitung :D). Das wird nach erfolgreicher Übernahme rückgängig gemacht.
Es ist mir bisher beim besten Willen nicht gelungen, die Datenbank dieses Forums irgendein brauchbares Format zu exportiertieren, um sie dann im neuen Forum wieder zu importieren. Vielleicht liegt es an diversen Modifikationen wie dem ID-Wechsler... Um das beurteilen zu können, fehlen mir aber Kenntnisse in MySQL. Kennt irgendjemand einen funktionierenden Converter?
... und das kurz nach Ende der Gewährleistungsfrist!
Damit sowas nicht passiert, schwebt mir sowas vor:
http://de.wikipedia.org/wiki/T…ten_und_Lieferbedingungen
Das heißt, wir schreiben für einige Produktgruppen vor, wie lange es halten muss. Es darf nur eine bestimmte Ausfallquote (z. B. 5%) geben. Wird diese überschritten, hat der Hersteller gegenüber severanischer Abnehmer für alle Produkte, die innerhalb der vorgeschriebenen Haltbarkeitsdauer kaputt gehen, Garantie zu übernehmen.
Wird die Ausfallquote nicht überschritten, hat der Verbraucher ein Standard-Gewährleistungsrecht von meinetwegen einem Jahr.
Zwar ist dies für die severanische Wirtschaft keine leicht zu schulternde Aufgabe. Auf lange Sicht jedoch stärken wir - vor allem international - das Vertrauen in unsere Produkte und sparen Ressourcen.
Wer ist dafür?
Machbar ist alles, druоe predsedniče.
Allerdings halte ich eine Begünstigung von Pachteinnahmen schon für reaktionär. Als klassischer Sozialist kämpft man doch für die Werktätigen und gegen die Großgrundbesitzer. Eine Begünstigung der arbeitenden Bauern könnte ich noch eher nachvollziehen.
Im Übrigen hätten wir nach derzeitiger Rechtslage auch so die Möglichkeit, Steuern zu erhöhen, ohne den Bundesrat zu fragen. Allerdings nur pauschal für alle Einkünfte; das fände ich ebenfalls sehr unbefriedigend.
Gefährlich wäre es auch, wenn wir eine Begünstigung einfügen, Kovač genau aus diesem Grund gegen das Steuergesetz stimmt und es am Ende sogar scheitert.
Ich verstehe aber auch, dass das Projekt "Todesstrafe" ebenfalls - besonders außenpolitisch - wichtig ist.
Eher vorstellen könnte ich mir eine Begünstigung für landwirtschaftliche Flächen bei der Vermögensbesteuerung, über die wir noch gar nicht gesprochen haben. Habe das mal der Markiević angeboten.
In § 5 steht bei mir schon die Notwehr. Ein neu einzufügender § 4a würde sich mE anbieten.
Herr Vorsitzender,
Herr Präsident,
Genossen,
an welcher Stelle soll diese Ergänzung in das Strafgesetzbuch eingefügt werden?
ZitatOriginal von Herta Markiević
Nicht jeder Grundeigentümer ist in der Lage, den Boden selbst zu bewirtschaften. Das kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Sei es Qualifikation, Alter, Krankheit, usw. Trotzdem, oder gerade deshalb ist es wichtig, dass diese Flächen dennoch der severanischen Landwirtschaft zur Verfügung stehen. Die Konsequenz wäre das brachfallen der Fläche, mit dem niemandem geholfen wäre.
Die Konsequenz wäre, dass der Grundeigentümer auf Ц 17.500 netto verzichtet, nur um den Staat zu ärgern. Das halte ich für unrealistisch, denn wir reden hier über Einkünfte, für deren Erzielung der Grundeigentümer nicht einen Handschlag machen muss. Folgt man Ihrer Argumentation, müsste man ganz auf Steuern verzichten.
Für Alte und Kranke wird in unserem Staate gesorgt, Minderqualifizierte erhalten eine Ausbildung. Ich glaube nicht, dass diese drei Personengruppen Probleme mit Nebeneinkünften haben, wenn sie auch mit Steuern belastet sind.
ZitatDie Versorgung des severanischen Volkes mit Nahrungsmitteln und der Erhalt der Kulturlandschaft sind Beiträge, die sehr wohl äußerst ehrenhaft sind. Denn essen müssen die Menschen immer. Auf Produktionsflächen kann im Zweifel verzichtet werden, denn der Mensch ist nicht zwingend auf ein Auto angewiesen, um zu überleben. Auf Nahrung sehr wohl. Hinzu kommt die Besonderheit des Bodens. Während ich eine Fabrikhalle nahezu überall hinstellen kann, muss ich bei der Produktion von landwirtschaftlichen Gütern Boden- und Geographiebeschaffenheit berücksichtigen. Damit sind die in Frage kommenden Flächen unflexibler und begrenzt, so dass man sich einen Verzicht auf bestehende Flächen nicht leisten kann.
In einem hochentwickelten Staat wie der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien puhlen sich die Menschen aber nicht einfach Karotten aus der Erde, essen sie und sind anschließend satt und glücklich.
Wir reden hier doch von der Herstellung von Rohstoffen für die Lebensmittelindustrie. Diese Rohstoffe wie Fleisch, Getreide und Gemüse werden verarbeitet und vertrieben, bevor sie auf die Teller der Severanen gelangen. Und geschieht nicht allein auf dem landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden. Somit ist der Mensch doch zwingend auf das Auto angewiesen, denn nur das Automobil kann die Nahrungsversorgung der Menschen - besonders in den Ballungsgebieten - angemessen gewährleisten.
Wenn der Verpächter des Bodens eine Steuerermäßigung gegenüber anderen vergleichbaren Ertragseinkommen beansprucht, so wird sich als nächstes der Landwirt melden, dass seine Erwerbseinkünfte begünstigt besteuert werden sollten. Anschließend der Fischer, der Schlachter, der Bäcker, der Spediteur, der Koch, der Krämer und der Einbauküchenhändler. Denn jeder von ihnen leistet seinen Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung der Severanen, und zwar im Unterschied zum Verpächter mit seinen eigenen Händen und nicht bloß mit der Verpachtung seines Bodens.
Ich bin gegen so eine Ungleichbehandlung.
Der Grund und Boden wird doch von denen bewirtschaftet, die dies mit ihrer eigenen Arbeitskraft tun, und nicht durch die, die lediglich Eigentümer des Bodens sind. Jedem Verpächter steht es frei, seinen Boden stattdessen selbst zu bewirtschaften und damit in Genuss einer Steuervergünstigung zu kommen.
Ich verstehe auch nicht, weshalb die Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken ehrenhafter als die Verpachtung für andere Zwecke sein soll.
Schließlich muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass es natürlich für beide Einkunftsarten Freibeträge geben muss. Mir würde ein Freibetrag für Erwerbseinkünfte von Ц 100.000 sowie für Ertragseinkünfte von Ц 10.000 vorschweben. Freibetrag heißt, dass nur die Einkünfte oberhalb dieses Betrages besteuert würden, womit auch bei einem einheitlichen Steuersatz eine im Effekt progressive Besteuerung erreicht würde.
Beispiel: Hat jemand im Jahr Einkünfte aus Pachten in Höhe von Ц 25.000, so fallen Ц 10.000 davon unter den Freibetrag, Ц 15.000 werden mit 50 % besteuert. Die Steuer beträgt Ц 7.500. Gerechnet auf die Einkünfte von Ц 25.000 beträgt der effektive Steuersatz bei diesem Beispiel 30 %.
Vielen Dank für diesen Hinweis.
Ich bitte jedoch zu bedenken, dass ich keinen Spitzensteuersatz von 100 % vorsehe, womit von der eingenommenen Pacht auch immer etwas dem Eigentümer des Grundstückes zukommt. Somit hat der Eigentümer stets ein Interesse daran, seinen Grund und Boden zu verpachten und nicht brach liegen zu lassen.
Einen Grund für eine besondere Begünstigung von Pachteinkünften sehe ich nicht, denn es sind Einkünfte aus Vermögen und nicht aus Arbeit.
Sollte es tatsächlich noch Großgrundbesitzer geben, die nur an Pacht 10 Mio. Ц im Jahr einnehmen, so stelle ich mir eher die Frage, weshalb dieser Grund und Boden noch nicht an die ihn bewirtschaftenden Werktätigen umverteilt worden ist.
Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.
Also Flat Tax für alle Einkünfte?
ZitatOriginal von Zlatan Arnautović
75 % bei Einkommen über 1 Mio. Ц
1 Mio. Talir sind ca. 90.000 €. Da würde ich mal 5 oder 10 Mio. Talir vorschlagen.
Stattdessen würde ich alle Erwerbseinkünfte ab 1 Mio. Ц als Ertragseinkünfte behandeln und mit 50 % besteuern (verdeckte Gewinnausschüttung! ;)).
Entweder machen wir eine lineare Progression - dafür müssten wir eine Formel entwickeln, die die den Steuersatz zwischen dem Freibetrag und dem Einkommen, ab dem mit Spitzensteuesatz besteuert wird, ansteigen lässt.
Oder wir bestimmen mehrere Stufen mit den entsprechenden Steuersätzen - einfacher umzusetzen aber nicht so gerecht, da der effektive Steuersatz (als Graph dargestellt) wellenförmig ansteigen würde.
Für die Erwerbseinkommen würde sich mE auch eine Flat Tax anbieten. Das ist für die Bürger auch transparenter.
Boris Stanković, Repräsentant der Sozialistischen Bundesrepublik bei der CartA und von 1993 bis 1997 Wirtschaftsminister der Republik Vesteran unter Ministerpräsident Slobodan Vujević, tritt anlässlich einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz vor die Fernsehkameras.
Liebe Mitbürger, liebe Genossen!
Ich habe mich dazu entschieden, heute vor die Presse zu treten, um meine Idee von sozialistischen Steuergesetzgebung vorzustellen.
Mein Bruder Dragan - Bog hab ihn selig - hat gemeinsam mit den Bürgern Vesteran mit der Sezession Vesterans vor nunmehr fast zehn Jahren einen Grundstein für unseren sozialistischen Staat gelegt. Der andere Grundstein kam mit der Vereinigung Vesterans mit der Republik Aressinien und Pelagonien zur Föderativen Republik Severanien dazu. Schließlich hat sich Kaysteran der severanischen Föderation angeschlossen.
Nach und nach durchdringt die Idee vom Sozialismus die Gesetzgebung. Dies geschieht nicht von Knall auf Fall sondern schrittweise, denn die Gesetzgebung zwingt dem Volk kein Verhalten auf, sondern bildet die Meinung der Mehrheit des Volkes ab und schafft schließlich verbindliche Regeln für alle.
Das severanische Steuergesetz ist sehr unbestimmt formuliert. Das möchte ich ändern und hoffe auf die Unterstützung des Volkes und der Regierung.
Was wird besteuert?
Ich möchte unterscheiden zwischen zweier Arten von Einkünften:
[list=1]
[*]Einkünfte aus Arbeit
[*]Einkünfte aus Vermögen[/list=1] Warum diese Unterscheidung?
Einkünfte aus Arbeit sind die Haupteinkünfte der Werktätigen Severaniens. Diese bedürfen einer besonderen Würdigung, ganz gleich, ob es um den Arbeiter im VIČ-Werk Bechtograd oder um den kleingewerblich tätigen Kioskbesitzer in Duranje geht, denn meist wird aus Einkünften aus Arbeit der Lebensunterhalt bestritten. Einkünfte aus Arbeit müssen daher begünstigt besteuert werden.
Einkünfte aus Vermögen wie Zinsen, Mieten oder Dividenden hingegen zielen auf die Vermehrung des vorhandenen Vermögens ab. Diese sollten daher einer höheren Besteuerung unterliegen als die Einkünfte aus Arbeit.
Wie wird besteuert?
Wie erwähnt, soll die Höhe der Besteuerung von der Einkunftsart abhängen. Unser derzeitiges Steuerrecht legt fest, dass die Steuerbelastung die Hälfte der erzielten Einnahmen nicht überschreiten darf. Ich stelle dies - zumindest für die Einkünfte aus Vermögen - in Frage, denn wenn wir schon eine Vermögensteuer haben, das heißt wenn wir zulassen, dass vorhandenes Vermögen duch Steuer vermindert wird, dann muss doch die Möglichkeit bestehen, die Einnahmen, das heißt die Vermehrung des Vermögens, ab einer bestimmten Höhe auch zu mehr als 50 Prozent zu besteuern.
Ich möchte diese Gedanken offen zur Diskussion stellen und hoffe, dass der eine oder andere eine Meinung hat, die er auch äußert.
Vielen Dank.
In diesem Thread wurde viel zu lange nichts gepostet!
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