Dann benötigen wir noch ein Logo und Farbkombi für den Forenstyle.
Beiträge von Boris Stanković
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Oder eher "der Staranischen Völker"?
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Institut Severanskih Naroda - Institut der Severanischen Völker
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Es missfällt mir sehr, dass momentan kein zentrales Ausgestaltungsforum gibt. Ursprünglich war die Kurać-Uni als solches vorgesehen, auf Grund des Gemeckers einiger Kaysteranen gab es dann zusätzlich die Janičar-Uni und beide wurden schließlich zu Unterforen der jeweiligen Republik degradiert, damit die Startseite nicht so voll aussieht.
Vielleicht sollten wir ein neues, zentrales Ausgestaltungsforum erstellen, es etwas prominenter platzieren und die Beiträge der beiden Unis hineinschieben. Das wäre jedenfalls mein Vorschlag.
Dann bräuchte man noch einen Namen für dieses Forum. Eine Universität kommt wohl nicht in Frage, weil dann sofort jede Republik ihre eigene haben will.
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Jetzt noch ein Wiki-Artikel!
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Interessante Gedanken! Als Wirtschaftsminister frage ich mich, wie ein "Stärkung heimischer Betriebe" konkret aussehen soll?
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macht sich ein Belovsko auf
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Der neue Unionskanzler der sogenannten Demokratischen Union formely known as Ratelon in seiner Regierungserklärung:
ZitatZu Beilegung von Konflikten aus der Geschichte unseres Staates streben wir die Aussöhnung mit Severanien, dem Medianischen Imperium und Barnstorvia an. Aussöhnung bedeutet dabei, alte Wunde heilen zu lassen und mit der Unterschrift unter einen Vertrag keine neuen Wunden zu reißen.
Auch Helen Bont von der Opposition (nennt man das so?) scheint dieser Meinung zu sein.
ZitatWas die Außenpolitik angeht, so ist es in der Tat erfreulich, dass es hier anscheinend Konsens gibt in der Bewertung unserer Partner und was den Willen zu Versöhnung mit Barnstorvia und Severanien angeht. Dies macht unsere Außenpolitik verlässlich und für unsere Partner in der Welt berechenbar.
Was ist da los? Was will man uns anbieten?
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Ich denke, die Narodna Banka in unserer Hauptstadt kann ihn einen günstigen Kredit anbieten. Ansonsten gibt es in den größeren Städten auch Ärztehäuser, in denen man ohne zu großes eigenes wirtschaftliches Risiko auf genossenschaftlicher Basis als Mediziner tätig sein kann!
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Sowas ist doch Käse und überzogen ungerecht. Das wissen Sie auch.
Wenn man bedenkt, dass man bei Pachteinnahmen alle Aufwendungen abziehen kann, ist dies schon eine Begünstigung gegenüber dem aktuellen Recht.
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Zitat
Original von Herta Markiević
Entgegenkommen beim SteuergesetzWas das angeht, sind Sie konkrete Gegenvorschläge bisher schuldig geblieben.
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Bratstvo i jedinstvo!
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Zitat
Original von Milanče Bregović
*SimOff* sie verstehen das falsch ich und mein bruder wollen hier mitmachen und da mir und ihm nur ein laptop zur verfügung steht müssen wir uns diesen teilen *SimOn*Okay. Dann sei es so!
Solange jetzt kein dritter Bruder auftaucht ...
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Bitte entscheiden, ob Bregović oder AhmetŠ¡pahić Haupt-ID sein soll.
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Hallo,
zur Info: Jede reale Person darf nur eine offizielle Staatsbürgerschaft innehaben. Damit soll verhindert werden, dass man sich mehrfach registriert, um bei Wahlen mehrere Stimmen abzugeben.
Das bedeutet nicht, dass man nur eine Identität spielen darf. Die Haupt-ID ist die Identität mit der Staatsbürgerschaft und dem Stimmrecht. Ferner kann jeder mehrere Neben-IDs (ohne offizielle Staatsbürgerschaft) haben. Meist ist die Haupt-ID die Identität, mit der man politisch Karriere macht, während die Neben-IDs etwa Unternehmer oder Bürgermeister sein könnte.
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Dobro doСao!
Ganz einfach:
ZitatHilfe: Wie beantrage ich die Staatsbürgerschaft?
Um die Staatsbürgerschaft zu beantragen, müssen Sie im Forum "Matičarski ured" einen neuen Thread erstellen. Bitte geben Sie dazu Ihren Namen und Ihren Wohnort (welche Teilrepublik) an. Außerdem müssen Sie eine funktionierende E-Mailadresse angeben. An diese Adresse werden dann die Wahlbenachrichtigungen geschickt.
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Es gibt ja auch sowas wie eine serbisch-französische Freundschaft. MiloŠ¡evićs SPS hat ja mal versucht, Mitglied der Sozialistischen Internationalen zu werden, was daran gescheitert ist, dass außer der griechischen PASOK nur die französische PS zugestimmt hat.
Sowas wie ein gemeinsamer Wirtschaftsraum wäre auf lange Sicht ein Ziel.
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Die Regierung hat einen Gesetzentwurf zur Debatte gestellt.
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Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag zur Debatte.
ZitatEinkünftesteuergesetz (EinkStG)
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteurung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 2 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
(2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.§ 3 - Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.Abschnitt II - Einkunftsarten
§ 4 - Erwerbseinkünfte
(1) Erwerbseinkünfte sind
1. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser als Gegenleistung für erbrachte Werktätigkeit aus einem aktiven Dienstverhältnis in Form von Lohn oder Gehalt erhält;
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser in selbständig-gewerblicher und eigenverantwortlicher Tätigkeit erzielt;
(2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.§ 5 - Ertragseinkünfte
Ertragseinkünfte sind
1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
- Zinsen;
- Mieten;
- Pachten;
- Gewinnanteile;
- Gewinnausschüttungen.Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte
§ 6 - Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
(2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
(3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.§ 7 - zu besteuernde Einkünfte
Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
überschreiten.§ 8 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.Abschnitt III - Verfahren
§ 9 - Steueranmeldung
(1) Die Steuer ist bei
a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch den Dienstherrn durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
(3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.§ 10 - Steuerausgleich
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.§ 11 - Steuererklärung
(1) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
(2) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.§ 12 - Steuerveranlagung
Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.§ 13 - Schätzung
Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.§ 14 - Klage
Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 15 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
(2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2013 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen. -
Dann stelle ich einen Antrag im Bundesrat!