Sagt, der der weiß auf wen die Todesstrafe als Erstes angewandt werden wird? ![]()
Ansonsten lächerlich, dass man sich jetzt schon über Gewerkschaften aufregt in der selbst der nationale Flügel ordentlich vertreten ist.
Sagt, der der weiß auf wen die Todesstrafe als Erstes angewandt werden wird? ![]()
Ansonsten lächerlich, dass man sich jetzt schon über Gewerkschaften aufregt in der selbst der nationale Flügel ordentlich vertreten ist.
Also ich bin froh, wenn sie nicht versuchen alle Andersdenkenden an eine Wand zu stellen.
Nagut, dass das vom Richtigen kommt. ![]()
Die Abstimmung dauert 120 Stunden. Stimmen Sie zu, lehnen Sie ab oder enthalten Sie sich.
ZitatAlles anzeigenSchulgesetz der Republik Pelagonien
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Pelagonien. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung
§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Pelagonien wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.
§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.
§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
(1)Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.
(2)Lehrabschlussprüfungen und Hochschulreifeabschlussprüfungen erfolgen nach einem Pelagonien-weiten System.
§ 4a - Religion
(1) Es gibt zwar keinen verpflichtenden Religionskundeunterricht, bei einer Anzahl von mindestens 4 Schülern muss jedoch ein entsprechender Religionsunterricht im Rahmen der Ganztagesbetreuung angeboten werden.
(2) Schüler können frei zwischen Philosophie und Religionskundeunterricht wählen.
§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (детÑка градина) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.
§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (=оÑновно училище) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (гимназиÑ) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule. Diese Ausbildung muss so gestaltet sein, dass in dieser Ausbildungsform auch die Hochschulreife erlangt werden kann.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Pelagonisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Theologie mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Gesellschaftskunde mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Naturwissenschaften mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
10. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
110. Severostaranisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Pelagonisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.
§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie und der Auswahl zwischen Medianisch oder Dionyschanstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
3. geisteswissenschaftlich-geographischer Zweig mit Fokus auf Geographie, Politik und Geschichte;
4. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Pelagonisch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.
§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 14 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Theologie, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.
§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (отличен) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (много добре) = „sehr gut“;
3. 3 (добър) = „gut“;
4. 2 ( доÑтатъчен) = „genügend“;
5. 1 ( недоÑтатъчен) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.
§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Da es offensichtlich keinen Aussprachebedarf gibt leite ich die Abstimmung ein.
Seltsam sind sie diese Albernier.
Für Pelagonien bzw. die Sobranie wärs auch bald nützlich die Mod-Rechte zu haben halt dass ich etwas anpinnen kann.
Nun ich denke es ist an der Zeit in einem gerelgten Rahmen in der Sobranie zu arbeiten, dies ist ein wichtiger Schritt dazu, ich bitte um Ihre Zustimmung.
Folgender Antrag gelangte ein:
ZitatOriginal von Jano Kovač
Ich bringe folgenden Antrag ein:
Der Antragssteller hat das erste Wort.
Ich bringe folgenden Antrag ein:
ZitatAlles anzeigenGeschäftsordnung der Sobranie
§ 1 - Die Präsidentschaft
(1) Der Präsident der Sobranie wird von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Monaten gewählt. Die Wahl ist nach Möglichkeit so zu legen, dass Beginn und Ende der Amtszeit jeweils zum Monatswechsel sind. Auf Antrag von 25% der Mitglieder der Sobranie kann eine Vertrauensabstimmung durchgeführt werden.
(2) Der Präsident führt die Geschäfte der Sobranie und übt das Hausrecht aus.
(3) Scheidet der Präsident vorzeitig aus, ist länger als 10 Tage abwesend oder findet kein Kandidat eine Mehrheit, so übernimmt der Präsident von Pelagonien die Amtsgeschäfte und leitet eine Neuwahl ein.
§ 2 - Anträge und Debatten
(1) Ein Gesetzesantrag muss mindestens fünf Tage zur Debatte verfügbar sein. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn fünf Tage keine Wortmeldung eines Mitglieds oder Erwiderung eines anderen Mitglieds kam oder wenn die fragestellenden Mitglieder bekannt geben, dass keine weiteren Fragen offen sind.
(2) Besteht kein Diskussionsbedarf oder ist das Ende der Debatte erreicht, so ist eine Abstimmung einzuleiten.
§ 3 - Abstimmungen
Abstimmungen laufen fünf Tage. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Narodna SkupŠ¡tina. Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit unausweichlich ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.
§ 4 - Abweichungen
Abweichende Handhabungen von dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn sie durch die Sobranie mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 5 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz spricht für sich selbst, ist die kristallisierte Erfahrung mit Kollektivierungen und wie wir unsere Landwirtschaft weiterentwickeln um die Lebensmittelversorgung zu sichern und unsere Erträge sowie deren Qualität erhöhen.
Der Antragssteller hat das erste Wort:
ZitatAlles anzeigenGesetz der Kollektivierung der Landwirtschaft
Präambel
Im Geiste der Einheit, Brüderlichkeit und Solidarität gibt sich die pelagonische Republik folgendes Gesetz um die Landwirtschaft zum Wohle aller unter eine kollektive Herrschaft und Produktionsweise zu stellen, damit dieses Land noch mehr erblühe.
Grundsätzliches
1. Alle Kollektivierungen können nur auf freiwilliger Basis und ohne Druck von staatlichen oder sonstigen Institutionen geschehen. Der pelagonischen Kleinbauernschaft steht frei zu handeln wie sie es für richtig hält.
2. Eine Kolchose ist ein landwirtschaftlicher Großbetrieb, der genossenschaftlich organisiert ist.
3. Ein Sowchos ist ein landwirtschaftlicher Großbetrieb in Staatsbetrieb, in dem die Landarbeiter angestellt sind und in Form von Arbeiterkomitees gemeinsam mit demokratisch jederzeit abwählbaren Vertretern der Region, in der sich der entsprechende Sowchos befindet diese gemeinsam verwalten.
4. Alle Teilnehmer einer Kolchose oder Sowchose sind gleichberechtigt.
Gemeinsamer Plan
5. Sowchos und Kolchosen unterliegen einem gemeinschaftlichen Plan, der von gewählten Vertretern dieser ausgearbeitet wird.
6. Die Republik Pelagonien unterstützt die Bildung dieses Planes und stellt statistische Daten zu dessen Ausarbeitung zur Verfügung.
7. Kleinwirtschaftliche und nicht kollektive Landwirtschaften und Bauern werden, wenn sie dies möchten in diesen Plan integriert und miteinbezogen.
8. Ebenso werden Konsumentenvertreter und Vertreter der Kommunen und Regionen als Berater zugezogen.
Produktivität
9. Zur Steigerung der Produktivität stellt die Teilrepublik Pelagonien Finanzmittel und Produktionsmittel zur Verfügung um die Technisierung und Mechanisierung der Landwirtschaft in einem nachhaltigen Weg sicherzustellen.
10. Darüber hinaus werden Agrarökonomen, Biologen und Landwirtschaftsexperten den kollektiven Betrieben zur Verfügung gestellt, diese sind ebenso verpflichtet ihre Kenntnisse den Kleinbauern zur Verfügung zu stellen.
Kollekivierung
11. Alle Landwirtschaftlichen Großbetriebe ab >500 Mitarbeitern werden vergesellschaftet und unter Arbeiterkontrolle gestellt. Die Landarbeiter und Kleinbauern können wählen ob sie ihr Land in Form einer Kolchose oder eines Swochos bewirtschaften wollen.
12. Allen anderen Landwirtschaften wird eine Kollektivierung völlig freigestellt.
13. Alle Bauern werden bei einer etwaigen Kollektivierung von Experten unterstützt und ihnen werden Betriebsmittel zur Produktivitätssteigerung zur Verfügung gestellt.
Freiwilliger Arbeitsdienst
14. Arbeitslose Pelagonen können in kollektivierten Betrieben und unabhängigen Landwirtschaften anheuern, wenn diese Unterstützung beispielsweise in der Erntezeit benötigen.
15. Das Arbeitslosengeld wird während dieser Zeit auf den durchschnittlichen Landarbeiterlohn aufgestockt.
Forschung und Entwicklung
16. Um die Landwirtschaft zu revolutionieren und zu evolutionieren wird eine gemeinsame Forschungs- und Erhebungsstelle der Agrarwissenschaften eingerichtet, die Wissen und Erfahrung sammelt.
17. Diese Stelle stellt ihr Wissen kostenfrei allen Landwirtschaften zur Verfügung und richtet Forschungsstellen in jedem kollektivierten Betrieb ein um ihre Erkenntnisse sofort und optimal umzusetzen.
ZitatAlles anzeigenGesetz der Kollektivierung der Landwirtschaft
Präambel
Im Geiste der Einheit, Brüderlichkeit und Solidarität gibt sich die pelagonische Republik folgendes Gesetz um die Landwirtschaft zum Wohle aller unter eine kollektive Herrschaft und Produktionsweise zu stellen, damit dieses Land noch mehr erblühe.
Grundsätzliches
1. Alle Kollektivierungen können nur auf freiwilliger Basis und ohne Druck von staatlichen oder sonstigen Institutionen geschehen. Der pelagonischen Kleinbauernschaft steht frei zu handeln wie sie es für richtig hält.
2. Eine Kolchose ist ein landwirtschaftlicher Großbetrieb, der genossenschaftlich organisiert ist.
3. Ein Sowchos ist ein landwirtschaftlicher Großbetrieb in Staatsbetrieb, in dem die Landarbeiter angestellt sind und in Form von Arbeiterkomitees gemeinsam mit demokratisch jederzeit abwählbaren Vertretern der Region, in der sich der entsprechende Sowchos befindet diese gemeinsam verwalten.
4. Alle Teilnehmer einer Kolchose oder Sowchose sind gleichberechtigt.
Gemeinsamer Plan
5. Sowchos und Kolchosen unterliegen einem gemeinschaftlichen Plan, der von gewählten Vertretern dieser ausgearbeitet wird.
6. Die Republik Pelagonien unterstützt die Bildung dieses Planes und stellt statistische Daten zu dessen Ausarbeitung zur Verfügung.
7. Kleinwirtschaftliche und nicht kollektive Landwirtschaften und Bauern werden, wenn sie dies möchten in diesen Plan integriert und miteinbezogen.
8. Ebenso werden Konsumentenvertreter und Vertreter der Kommunen und Regionen als Berater zugezogen.
Produktivität
9. Zur Steigerung der Produktivität stellt die Teilrepublik Pelagonien Finanzmittel und Produktionsmittel zur Verfügung um die Technisierung und Mechanisierung der Landwirtschaft in einem nachhaltigen Weg sicherzustellen.
10. Darüber hinaus werden Agrarökonomen, Biologen und Landwirtschaftsexperten den kollektiven Betrieben zur Verfügung gestellt, diese sind ebenso verpflichtet ihre Kenntnisse den Kleinbauern zur Verfügung zu stellen.
Kollekivierung
11. Alle Landwirtschaftlichen Großbetriebe ab >500 Mitarbeitern werden vergesellschaftet und unter Arbeiterkontrolle gestellt. Die Landarbeiter und Kleinbauern können wählen ob sie ihr Land in Form einer Kolchose oder eines Swochos bewirtschaften wollen.
12. Allen anderen Landwirtschaften wird eine Kollektivierung völlig freigestellt.
13. Alle Bauern werden bei einer etwaigen Kollektivierung von Experten unterstützt und ihnen werden Betriebsmittel zur Produktivitätssteigerung zur Verfügung gestellt.
Freiwilliger Arbeitsdienst
14. Arbeitslose Pelagonen können in kollektivierten Betrieben und unabhängigen Landwirtschaften anheuern, wenn diese Unterstützung beispielsweise in der Erntezeit benötigen.
15. Das Arbeitslosengeld wird während dieser Zeit auf den durchschnittlichen Landarbeiterlohn aufgestockt.
Forschung und Entwicklung
16. Um die Landwirtschaft zu revolutionieren und zu evolutionieren wird eine gemeinsame Forschungs- und Erhebungsstelle der Agrarwissenschaften eingerichtet, die Wissen und Erfahrung sammelt.
17. Diese Stelle stellt ihr Wissen kostenfrei allen Landwirtschaften zur Verfügung und richtet Forschungsstellen in jedem kollektivierten Betrieb ein um ihre Erkenntnisse sofort und optimal umzusetzen.
Ah, Sie nennen als viele parteilose und sogar Nationale Verbrecher? Interessant.
ZitatOriginal von Haris Lagumdоija
Kein guter Tag für ihre Heimat.
Hallo Qualle, fürs Pöbelen kurz aus der Inaktivität zurück?
ZitatOriginal von Sloba DraŠ¡ković
Tja, mal schauen wie lange das dauert.
Ah, wieder eine offene undemokratische Drohung. Denken Sie wirklich die Pelagonen lassen sich Ihre Demokratie verbieten?
Macht sich nach den Wahlen wieder daran das Fest vorzubereiten.