Beiträge von Radovan Radenković
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Das findet meine Zustimmung.
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Es geht mir schon um §1. Ich möchte, daß die Republik Vesteran nur dann tätig wird, wenn andere soziale(kirchliche, wie nichtkirchliche - zum Bsp. gewerkschaftliche) Einrichtungen nicht existieren.
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Zitat
Original von Katharina Maleva
[...], wieso muss man die Vögel in Vesteran schützen, die habe ich bisher auch nicht gesehen.Unsere Vögel zeigen sich auch nicht jedem.
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Mein Vorschlag wäre es das Prinzip der Subsidiarität in den Vordergrund zu stellen.
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Gerne Bittenschön!
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Zitat
Änderungsgesetz zum Schulgesetz
§ 1
Das Schulgesetz der Republik Vesteran erhält einen § 4a mit folgendem Wortlaut:
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.§ 2
§ 3 wird wiefolgt geändert:
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.§ 3
§ 6 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. IT mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Religion mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
10. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens novarisch und imperianisch oder albernisch anbieten;
13. Wirtschaft und Recht (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
14. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.§ 4
§ 7 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.§ 5
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Vesteran gratuliert!
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Eröffnung der vesteranisch-orthodoxen Stadtmission in Duranje
Die vesteranisch-orthodoxe Stadtmission ist Anlaufstelle für katholische Severanen in Kaysteran, die sich für den wahren christlichen Glauben interessieren. Jeder Interessierte ist herzlich eingeladen zum Gespräch, zum Austausch, zum Mitfeiern.
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VFK Napredak Banja | Radovan Radenković | VESTERAN
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Bei den Sozialen Diensten und der Gesundheitsversorgung sollten wir eng mit den kirchlich-karitativen Institutionen zusammenarbeiten. Ansonsten findet diese Gesetzesvorlage keine Zustimmung meinerseits.
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Zitat
Wahlgesetz der Republik Vesteran (WahlG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Premijers der Republik Vesteran.§ 2 - Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Republik Vesteran angemeldet haben und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten für das Amt des Premijers bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.§ 4 - Wahlleiter
Der Premijer beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Premijer wird der Wahlleiter durch die Skupstina bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Premijer wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 21 Tage vor und spätestens 7 Tage vor Ablauf des vierten Monats der angetretenen Amtszeit statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.. Der neugewählte Premijer übernimmt die Amtsgeschäfte erst nach Ablauf der vollen Amtszeit des alten Premijers.§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.ZitatAufhebung des Sozialgesetzes (SozG)
§ 1
Das Sozialgesetz wird aufgehoben.§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.ZitatÄnderungsgesetz zum Feiertagsgesetz
§ 1
Das Feiertagsgesetz wird umbenannt in "Feiertagsgesetz der Republik Vesteran".§ 2
§ 2 des Feiertagsgesetzes wird wiefolgt geändert:
(1) Feste Feiertage sind:
- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - Weihnachten
- 01.02. - Tag der staranischen Einheit
- 08.03. - Frauentag
- 01.05. - Tag der Arbeit
- 09.09. - Tag des Bundes
- 10.12. - Unabhängigkeitstag
- 25.12. - Katholische Weihnachten
(2) Bewegliche Feiertage sind:
- Ostern - von Karfreitag bis zum 2. Ostertag
(3) Die beweglichen Feiertage werden nach den Traditionen und Bestimmungen der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.ZitatGesetz über die Nationalpolizei der Republik Vesteran
§ 1 – Allgemeines
Die Narodna Policija (Nationalpolizei) ist die Polizei der Republik Vesteran.§ 2 – Auftrag
Die Nationalpolizei hat den Auftrag, im Rahmen des Gesetzes die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe aufrecht zu erhalten und den Schutz von Personen und Sachen sicherzustellen.§ 3 - Kommando
Der Chef der Nationalpolizei trägt den Titel Kommandant. Er wird vom Premijer ernannt und ist diesem rechenschaftspflichtig.§ 4 – Zusammensetzung
Die Nationalpolizei besteht aus:
a) der Sicherheitspolizei und der Verkehrspolizei als uniformierte Polizei;
b) der Kriminalpolizei als zivile Polizei;
c) dem Vollzug.§ 5 – Sicherheitspolizei
Aufgaben der Sicherheitspolizei sind: Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Bauaufsicht, Fabrik-, Gewerbe- und Arbeitsinspektion, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, Betreuung und Überwachung von Demonstrationen und Veranstaltungen.§ 6 – Verkehrspolizei
Aufgaben der Verkehrspolizei sind: Schutz der Verkehrswege, Regelung des Straßenverkehrs, Feststellung und Vorhaltung der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallaufnahme und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, Kontrolle von Dokumenten und Fahrzeugen.§ 7- Kriminalpolizei
Aufgaben der Kriminalpolizei sind: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, Fahndung nach Personen und Sachen, Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität.§ 8 – Vollzug
Dem Vollzug obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Strafanstalten, Arbeitserziehungsanstalten, Jugendverwahrungsanstalten und Sondervollzugsanstalten.§ 9 – Organisation
Die Nationalpolizei gliedert sich in sieben Polizeidirektionen in der Fläche mit Sitz in VinaŠ¡i, Bechtograd, Bergerać, PraŠ¡ovo, Krajlovać, Templić und Osovać.§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Mich und den Klub aus Banja bitte nicht vergessen!
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ANTRAG:
ZitatSchulgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten sowie den wöchentlichen Besuch des Schulgottesdienstes.§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna Сkola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule (stručna Š¡kola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Religion mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
10. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. Novarisch (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
13. ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Novarisch und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna Š¡kola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 16 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Novarisch, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Religion, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3. 3 (dobar) = „gut“;
4. 2 (dovoljan) = „genügend“;
5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Dieses vorliegende Änderungsgesetz weicht folgendermassen von der derzeitigen Version ab:
Die Stundenanzahl wurde in § 3 - Dauer des Unterrichts von 36 auf 40 Stunden angehoben, sowie der Besuch des Schulgottesdienstes verpflichtend festgeschrieben.
Diese zusätzlichen Stunden werden für den künftig stattfindenen Religionsunterricht genutzt werden, welcher an allen Schulen in Vesteran künftig verpflichtend sein wird.
Als erste Fremdsprache in Vesteran wird das Novarische eingeführt und das Imperianische ganz aus dem Schulunterricht entfernt.
Angepasst wurde Latein als Altnovarisch und Altgriechisch als Altdionisch.
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Ihnen steht es doch zu die Gesetzgebung auf demokratischem Wege zu ändern.