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§ 4a - Selbstverwaltung
(1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
Alle Betriebe über 100 Mitarbeiter sind zwangsweise Genossenschaften und ab 50 können Eigentümer dazu gezwungen werden.
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(3) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt.
Die Entscheidungsgewalt über das Eigentum ist damit nicht mehr in der Hand des Eigentümers.
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§ 4b - Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
Obwohl dieser voll haftet! Wer bitte Investiert denn dabei noch in größerem Stil in Kaysteran?
Dieses Gesetz ist ein wirtschaftspolitischer Fehlgriff der schleunigst aufgehoben werden sollte bevor die durch die Ereignisse des letzten Jahres angeschlagene Wirtschaft Kaysterans ernstzunehmenden Schaden davon trägt.
Die KU wird die Unternehmer Kaysterans vor diesen Zwangsmaßnahmen mit aller Kraft schützen und ihren Einfluss auf eine Gesetzesänderung im Bundesrat wirksam machen!