Artikel 6 – Der Bundesrat
Neuer Absatz 6a:
Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
Artikel 6 – Der Bundesrat
Neuer Absatz 6a:
Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
Artikel 6 – Der Bundesrat
In Absatz 5 nach "und der Grenzschutz;":
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen
Absatz 2 neu:
Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur sowie Post- und Fernmeldeanlagen sind Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Gebietskörperschaften. Sie dürfen weder verkauft noch anderweitig in privates oder betriebliches Eigentum übertragen werden. Die verantwortlichen Gebietskörperschaften stellen unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer, sozialer und ökologischer Belange den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicher.
Soeben eingereicht:
ZitatAlles anzeigenVerfassungsänderungsgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) In Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen wird Absatz 2 wiefolgt geändert:
Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur sowie Post- und Fernmeldeanlagen sind Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Gebietskörperschaften. Sie dürfen weder verkauft noch anderweitig in privates oder betriebliches Eigentum übertragen werden. Die verantwortlichen Gebietskörperschaften stellen unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer, sozialer und ökologischer Belange den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicher.
(2) In Artikel 6 – Der Bundesrat wird in Absatz 5 nach "und der Grenzschutz;" ergänzt:
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
(3) In Artikel 6 – Der Bundesrat wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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