Dieser Vorschlag basiert auf dem Verfassungsvorschlag der Genossin Jovic für Severanien. Viele Formulierungen sind identisch, einige wurden jedoch angepasst.
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Verfassung der Republik Vesteran
Artikel 1 – Grundbestimmungen
(1) Vesteran ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Teilrepublik Severaniens.
(2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
(3) Die Freiheit, Gleichheit, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz der nationalen Minderheiten, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Vesteran.
(4) Die Hauptstadt Vesterans ist VinaСi; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Verordnung des Premijers bestimmt.
(5) In der Republik Vesteran wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
(6) Die Republik Vesteran schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger und die der Angehörigen der Volksgruppe der Vesteranen außerhalb der Grenzen der Republik Vesteran und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
(7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung genießen ihren besonderen Schutz.
Artikel 2 – Freiheiten der Bürger
(1) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
(2) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden. Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.
(4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
(5) Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
(6) Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Republik Vesteran fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
(7) Die Republik Vesteran sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.
(8) Die Glaubensgemeinschaften der Vesteranen und der nationalen Minderheiten genießen den Schutz der Republik Vesteran, sofern sie nicht den Prinzipien dieser Verfassung entgegenstehen.
Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.
(2) Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
(3) Die Koexistenz der verschiedenen staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche wird gewährleistet. Die Republik Vesteran kann zur Sicherstellung des Allgemeininteresses und der Rechte der Arbeiter in die Unternehmensführung eingreifen.
(4) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden. Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
(5) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
(6) Die Bürger der Republik Vesteran besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Notlage zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.
(7) Die Republik Vesteran erhebt eigene Steuern mit dem Ziel einer egalitären Vermögens- und Einkommensverteilung sowie der Befriedigung des staatlichen Finanzbedarfs
Artikel 4 – Demokratische Beteiligung
(1) Alle Bürger haben das Recht, am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen.
(2) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden.
(3) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.
(4) Alle Bürger können an die Hoheitsorgane sowie an irgendwelche Behörden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, zum Zwecke der Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung und der Gesetze oder des Allgemeininteresses, Petitionen, Erklärungen, Klagen oder Beschwerden richten.
(5) Alle Bürger haben das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zu gründen oder in ihnen mitzuwirken, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen. Die politischen Parteien müssen von den Grundsätzen der Transparenz und der demokratischen Organisation bestimmt sein und dürfen sich nicht gegen die Ziele und Werte dieser Verfassung richten.
Artikel 5 – Der Premijer
(1) Der Premijer ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republik Vesteran. Er ist ihr höchster Repräsentant im Inneren, in Severanien und im Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
(2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(3) Der Premijer übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
- schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor;
- erarbeitet den Haushaltsentwurf;
- führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Nationalversammlung sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus;
- erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
- führt die inneren Angelegenheiten;
- vertritt die Republik Vesteran in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken;
- leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
- sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
- hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;
- verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
- führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
(5) Der Premijer ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
(6) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.
(7) Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Premijers die Regierung Severaniens kollektiv dessen Aufgaben.
Artikel 6 – Die Nationalversammlung
(1) Die Nationalversammlung ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene der Republik Vesteran. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Mitglieder der Nationalversammlung sind alle Staatsbürger Severaniens, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Vesteran haben.
(3) Die Nationalversammlung:
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge und Staatsverträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Republik Vesteran;
- entscheidet über Änderung der Grenzen und des Status der Republik Vesteran als Teilrepublik Severaniens im Einklang mit der Verfassung Severaniens;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Premijer und anderer der Nationalversammlung verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
(4) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Artikel 7 – Gerichtsbarkeit
(1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Vesteran wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
(2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert grundsätzlich der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Vesteran, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 8 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Vesteran mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
(2) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
(3) Der Premijer, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“ Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
(4) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die den Bestimmungen der severanischen Bundesverfassung zuwider laufen, sind unzulässig.