ZitatAlles anzeigenVerfassung
der
Bundesrepublik Severanien
Präambel
Die Völker Vesterans, Pelagoniens, Aressiniens und Caskars, entschlossen, die nationale Unabhängigkeit zu verteidigen, die Grundrechte der Staatsbürger zu garantieren, die wesentlichen Grundsätze der freiheitlichen Demokratie festzulegen, den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit zu sichern und den Weg in eine freie, demokratische, emanzipatorische, gerechte und soziale Gesellschaft zu eröffnen, errichten auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Bundesrepublik Severanien als gemeinsamen Staat.
Artikel 1 – Grundbestimmungen
(1) Severanien ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Republik im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft.
(2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als solidarische Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
(3) Die individuelle Freiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Ethnien, die Friedfertigkeit, die soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Severanien.
(4) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Severanien ist Vinaši; Amtssprachen sind Severostaranisch, Pelagonisch und Caskarisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen der Bundesrepublik Severanien werden durch Gesetz bestimmt.
(5) In der Bundesrepublik Severanien wird den Angehörigen aller nationaler Minoritäten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Ethnien und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
(6) Die Bundesrepublik Severanien schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
(7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Bundesrepublik Severanien durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.
Artikel 2 – Freiheiten der Bürger
(1) Die Bürger der Bundesrepublik Severanien haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, Religion, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
(2) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden. Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.
(4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild, Ton oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt. Der Staat und seine Organe dürfen keinen Bürger deswegen repressieren.
(5) Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
(6) Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
(7) Die Bundesrepublik Severanien sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.
(8) Kein Mensch darf auf Grund seiner Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, Religion, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschafte vom Staat verfolgt oder anderweitig repressiert werden.
Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an der wirtschaftlichen Leistung zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen gewährleistet.
(2) Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
(3) Die Koexistenz der verschiedenen, staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche, wird gewährleistet.
(4) Das Recht auf Eigentum wird jedem Einwohner der Bundesrepublik Severanien gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden. Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
(5) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
(6) Die Bürger der Bundesrepublik Severanien besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.
(7) Die Bundesrepublik Severanien erhebt Steuern und Abgaben mit dem Ziel einer egalitären Vermögens- und Einkommensverteilung, der Finanzierung der sozialen Absicherungen sowie der Befriedigung des staatlichen Finanzbedarfs.
Artikel 4 – Demokratische Beteiligung
(1) Alle Bürger haben das Recht, direkt oder über gewählte Vertreter am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen.
(2) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden.
(3) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.
(4) Alle Bürger können an die Hoheitsorgane sowie an irgendwelche Behörden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, zum Zwecke der Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung und der Gesetze oder des Allgemeininteresses, Petitionen, Erklärungen, Klagen oder Beschwerden richten.
(5) Alle Bürger haben das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zu gründen oder in ihnen mitzuwirken, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen. Die politischen Parteien müssen von den Grundsätzen der Transparenz und der demokratischen Organisation bestimmt sein und dürfen sich nicht gegen die Ziele und Werte dieser Verfassung richten.
(6) Kein Bürger darf auf Grund seiner politischen Betätigung unter Repressionen des Staates leiden.
(7) Keinem Bürger dürfen die in Artikel 4 (1)-(5) garantierten Rechte verwehrt werden.[7b]
Artikel 5 – Der Präsident
(1) Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Severanien. Er ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt. Das Amt des Präsidenten ist mit weiteren Staatsämtern außer auf kommunaler Ebene unvereinbar.
(2) Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt der Bundesrat nach spätestens zehn Tagen den Präsidenten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Präsident genießt Indemnität und Immunität, welche nur durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Bundesrates aufgehoben werden kann. Er kann wegen einer Meinungsäußerung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.
(4) Der Präsident übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
- schlägt dem Bundesrat Gesetze und andere Beschlüsse vor;
- erarbeitet den Haushaltsentwurf;
- führt die Gesetze und andere Entscheidungen des Bundesrates aus;
- erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
- führt die auswärtigen und inneren Angelegenheiten;
- leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
- sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
- führt den Oberbefehl über die Streitkräfte;
- spricht Begnadigungen aus;
- verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
- führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
(5) Der Präsident ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
(6) Der Präsident kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des Vrhovni sud durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.
(7) Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidenten, höchstens aber für die Dauer von 30 Tagen, der Bundesrat kollektiv dessen Aufgaben.
Artikel 6 – Der Bundesrat
(1) Der Bundesrat ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. [B]Der Präsident ist geborenes Mitglied des Bundesrates.
(2) Der Bundesrat setzt sich aus Abgeordneten der Teilrepubliken zusammen. Jede Teilrepublik hat einen Abgeordneten, dieser wird von den jeweiligen Bürgern in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) Die Mitglieder des Bundesrates können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(4) Der Bundesrat:
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
(5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
(6) Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundesrates zugewiesen sind, gehören zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Republiken der Bundesrepublik Severanien. Der Bundesrat ist befugt, in den Kompetenzen der Republiken eigene Rahmengesetze zu beschließen, um Rechtssicherheit in den Republiken zu schaffen und Republiksgesetzen vorzugreifen. Republiksrecht bricht hierbei Bundesrecht.
(7) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Bundesrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Artikel 7 – Die Republiken
(1) Die Bundesrepublik Severanien besteht aus den gleichberechtigten und im Rahmen dieser Verfassung autonomen Republiken Vesteran, Pelagonien, Aressinien und Caskar.
(2) Die Republiken besitzen die eigenverantwortliche Zuständigkeit über
- Umwelt- und Naturschutz;
- Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei;
- Städtebau und Raumplanung;
- Verkehrs- und Beförderungswesen;
- Wasser- und Energieversorgung;
- Bildungs- und Kultureinrichtungen;
- Gesundheit und soziale Dienste.
Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die gesamtstaatlichen Vorgaben.
(3) An der Spitze jeder Republik steht ein auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes in freier, gleicher, direkter und geheimer Wahl für die Dauer von höchstens sechs Monaten vom Volk gewählter Präsident, der eine offizielle Amtsbezeichnung in der Amtssprache der Teilrepublik führt.
Zum Präsidenten einer Republik gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
(4) Sollte eine Republik nicht in der Lage sein, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, übernimmt bis zur Wiederherstellung einer rechtmäßigen staatlichen Ordnung der Bundesrat kollektiv die Aufgaben der lokalen Verfassungsorgane.
(5) Das Recht, ein Verfahren zur Abspaltung einer Republik von der Bundesrepublik Severanien einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Republik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik. Ein Austritt aus dem Staatsverband ist dann rechtswirksam, wenn er vom Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und in einem gesamtstaatlichen Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten sowie in der betroffenen Republik mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird. Der Beitritt einer neuen Republik bedarf der gleichen Bedingungen.
(6) Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung von Republiken einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Republik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik. Die Vereinigung ist rechtwirksam, wenn sie vom Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und in einem in den betroffenen Republiken stattfindenden Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird.
(7) Der Beitritt einer nicht zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Severanien gehörenden Republik unterliegt den Bestimmungen zur Änderung der Verfassung.
(8) Den Republiken wird das Recht zugestanden, eine eigene Verfassung zu verabschieden, welche die Einrichtung eines Parlamentes erlaubt.
Artikel 8 – Gerichtsbarkeit
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig, eine Einflußnahme von anderen Verfassungsorganen ist verboten. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt. Kein Gericht darf Rechtsnormen anwenden, die zu dem Zeitpunkt des Klagegrundes nicht existierten.
(2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Bundesrepublik Severanien existiert der Vrhovni sud. Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
(3) Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.
(4) Der vorsitzende Richter des Vrhovni sud wird vom Volk direkt auf Vorschlag des Präsidenten in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Weitere wird durch Gesetz geregelt.
(5) Der vorsitzende Richter kann bei grober Pflichtverletzung auf Antrag des Präsidenten durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Es hat dann eine Neuwahl stattzufinden.
(6) Der Vrhovni sud:
- entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;
- entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
- schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Bürger;
- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;
- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen;
- besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben.
- ist das zuständige Gericht, wenn das Richteramt am ursprünglich zuständigen Gericht nicht besetzt ist.
(7) Der Vrhovni sud hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn er seine Verfassungswidrigkeit feststellt. Der Vrhovni sud erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn er ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt. Entscheidungen des Vrhovni sud haben grundsätzlich Gesetzesrang.
Artikel 9 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republiken Vesteran, Pelagonien, Aressinien und Caskar in einem gesamtstaatlichen Referendum in freier Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
(2) Spätestens 21 Tage nach dem Inkrafttreten der Verfassung ist die Wahl des Präsidenten durchzuführen. Bis dahin bleiben die bisherigen Verfassungsorgane kommissarisch im Amt.
(3) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
(4) Der Präsident, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.“
(5) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung des Bundesrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die darauf abzielen, den Status Severaniens als freiheitliche und demokratische und soziale Bundesrepublik zu beseitigen, sind unzulässig.
Habe den Antrag etwas verändert. Zum Beispiel werden die Bundesratsmitglieder pro Republik direkt gewählt.