Bürger des Landes,
hiermit eröffne ich die heutige Sitzung der Narodna skupština.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt eins: Beratung des Antrages der Regierung — Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung der Republik Vesteran.
Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung der Republik Vesteran
(Kommunalgesetz – KommG-V)
Präambel
In Anerkennung der Freiheit und Selbstentfaltung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen schafft dieses Gesetz die Grundlagen für eine demokratische, nachhaltige und bürgernahe Selbstverwaltung in der Republik Vesteran.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in der Republik Vesteran. Es gewährleistet die demokratische Ordnung, die Eigenverantwortung und die rechtliche Selbständigkeit der Gemeinden, Bezirke und Regionen.
§ 2 Grundsätze
(1) Gemeinden, Bezirke und Regionen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
(2) Die Selbstverwaltung erfolgt nach den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität sowie der Wahrung der persönlichen Freiheitsrechte und der Selbstentfaltung der Bürger.
(3) Aufgaben sind möglichst bürgernah, transparent und unter Beachtung ökologischer Nachhaltigkeit zu erfüllen.
Abschnitt II – Gemeinden und Städte
§ 3 Stellung
(1) Gemeinden und Städte sind die grundlegenden Selbstverwaltungseinheiten.
(2) Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und führen ein Siegel.
§ 4 Organe
(1) Organe der Gemeinde sind:
- der Bürgermeister,
- der Gemeinderat.
(2) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.
(3) Der Gemeinderat wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gewählt.
§ 5 Aufgaben
Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
- die örtliche Infrastruktur,
- Schulen, Kindergärten und kulturelle Einrichtungen,
- die öffentliche Ordnung und Gefahrenabwehr im Rahmen der kommunalen Befugnisse,
- Wirtschaftsförderung und lokale Entwicklung,
- Versorgung mit Wasser, Energie und Abfallentsorgung,
- kommunalen Klimaschutz sowie Förderung nachhaltiger lokaler Energieversorgung.
§ 6 Bürgerbeteiligung
(1) Die Bürger haben das Recht auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
(2) Darüber hinaus sind öffentliche Konsultationen, Beteiligungsgremien und digitale Plattformen zur Mitwirkung zu fördern.
(3) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Nationalversammlung.
Abschnitt III – Bezirke
§ 7 Stellung
(1) Bezirke sind Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben.
(2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 8 Organe
(1) Organe des Bezirks sind:
- die Bezirksversammlung,
- der Bezirksvorsteher.
(2) Die Bezirksversammlung wird nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes gewählt.
(3) Der Bezirksvorsteher wird von der Bezirksversammlung gewählt und vom Premijer bestätigt.
§ 9 Aufgaben
Die Bezirke sind insbesondere zuständig für:
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- weiterführende Schulen,
- überörtliche Verkehrswege,
- Katastrophenschutz und Rettungsdienste,
- Abfallwirtschaft und Wasserver- und -entsorgung, soweit sie übergemeindlich erfolgt,
- Förderung von Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Mobilität.
Abschnitt IV – Regionen
§ 10 Stellung
(1) Regionen sind die oberste Gliederungseinheit nach Artikel 5 der Verfassung.
(2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenem Budgetrecht.
§ 11 Organe
(1) Organe der Region sind:
- die Regionalversammlung,
- der Upravnik.
(2) Die Regionalversammlung wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.
(3) Der Upravnik wird vom Premijer mit Zustimmung der Regionalversammlung ernannt.
§ 12 Aufgaben
Die Regionen sind insbesondere zuständig für:
- Raumordnung und Landesplanung,
- Landwirtschaft, Forst- und Wasserwesen,
- regionale Verkehrs- und Infrastrukturprojekte,
- Energie- und Wirtschaftspolitik auf Regionalebene,
- Sicherung der ökologischen Grundlagen und nachhaltige Nutzung von Ressourcen,
- Aufsicht über Bezirke und Gemeinden.
Abschnitt V – Finanzen
§ 13 Eigenmittel
(1) Gemeinden, Bezirke und Regionen erheben eigene Steuern, Abgaben und Gebühren.
(2) Eigenmittel dienen auch der Innovationsförderung, der nachhaltigen Entwicklung und der Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements.
§ 14 Finanzausgleich
(1) Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird ein Finanzausgleich zwischen den Regionen durchgeführt.
(2) Das Nähere bestimmt ein Finanzausgleichsgesetz.
§ 15 Haushaltsautonomie
(1) Jede Körperschaft beschließt ihren Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Der Haushalt ist auszugleichen.
Abschnitt VI – Aufsicht
§ 16 Rechtsaufsicht
(1) Der Premijer übt die Rechtsaufsicht über Gemeinden, Bezirke und Regionen aus.
(2) Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Die freie Gestaltungsfreiheit der Selbstverwaltung ist zu achten.
§ 17 Eingriffsbefugnisse
(1) Verletzt eine Körperschaft ihre Pflichten grob, kann der Premijer nach Entscheidung des Vrhovni sud ihre Organe auflösen.
(2) In diesem Fall bestellt er einen kommissarischen Verwalter bis zur Neuwahl.
Abschnitt VII – Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsregelungen
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden, Bezirke und Regionen ihre Geschäftsordnungen zu erlassen.
(2) Bis dahin führen die bisherigen Organe ihre Aufgaben fort.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Eine Aussprachedauer von 7 Tagen ist vorgesehen.
Das Wort hat der Premijer Goran Kovač als Antragsteller.