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    Predsjednik Kajsterana – Prezidentij Kajsteranij

    Verordnung 23/01


    Duranje, 15. Oktober 2023


    Hiermit ordne ich eine erhöhte Gefahrenstufe für alle Kräfte der Policija an. Alle Kräfte werden aufgefordert aus Urlaub oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzukehren an ihre Einsatzstandorte.


    Die Einsatzkräfte werden insbesondere prior zum Grenzschutz eingesetzt an der herothisch-kaysteranischen Grenze. Die Sondereinheiten der Policija übernehmen aufgrund des schwierigen Terrains die Sicherung in Kaya sowohl an herothischer als auch freisteinischer Grenze. An der Küste werden, soweit kurzfristig möglich, die Patrouillen um 30% erhöht.

    Die Nutzung der Häfen von Spit und Adrina werden für die zivile Nutzung vorerst weiter möglich sein.

    Größere Containerschiffe welche d den Hafen von Adrina anfahren wollen sind aufgefordert Opta oder Sastrovnik anzufahren.


    Für die Städte und Gemeinde Tizo, Kajazdin und Papuk werden kurzfristig Maßnahmen eingeleitet um auf Geflüchtete reagieren zu können. Die Bürgermeister sind aufgefordert Hallen und Räume aus öffentlicher Hand bereitzustellen.


    gez.

    Marko Boban


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    Verordnung 23/02


    Duranje, 18. Oktober 2023


    Hiermit ordne ich die hohe Gefahrenstufe für alle Kräfte der Policija an. Alle Hilfs- und Reservekräfte werden gebeten sich bei ihren Kommandanten zu melden.


    Die Nutzung der Häfen von Spit und Adrina werden für die zivile Nutzung nur noch eingeschränkt möglich sein.


    Der Hafen von Tizo wird vorübergehend gesperrt für die zivile Nutzung und untersteht bis auf weiteres den polizeilichen Behörden.


    gez.

    Marko Boban

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    Verordnung 23/03


    Duranje, 18. November 2023


    Hiermit ordne ich die höchste Gefahrenstufe für alle Kräfte der Policija an.


    Die Häfen von Spit und Adrina werden gesperrt für die zivile Nutzung und unterstehen bis auf weiteres den polizeilichen Behörden. Die zivile Schifffahrt wird über die Häfen von Opta, Duka und Sastrovnik umgeleitet.


    gez.

    Marko Boban

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    Verordnung 23/04


    Duranje, 07. Dezember 2023


    1. Den folgende Regionen werden ab sofort die jeweils nachfolgenden Städte als Verwaltungssitze zugeordnet:

    • Duranjska Regija: Duranje
    • Centar: Katran
    • Kaja (Kaya): Lozka
    • Gornje Poseverlje: Biškek
    • Kravnice: Vranja
    • Skenal: Moltar
    • Primorska: Sastovnik
    • Askatinska Obala: Adrina

    2. Die Regionen werden wie folgt eingeteilt:



    gez.

    Marko Boban

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    Verordnung 23/05


    Duranje, 10. Dezember 2023


    1. Den folgende Gespanschaften werden ab sofort die nachfolgenden Städte als Verwaltungssitze zugeordnet:


    Duranjska Regija (01)
    Grad DuranjeStadt DuranjeDuranje
    Tolansko-Popajska županija
    Gespanschaft Tola-PopajovinaTola
    Regija Centar (02)
    Ćevenička županija
    Gespanschaft ĆevenikĆevenik
    Gisnarska županijaGespanschaft GisnarGisnar
    Katranska županijaGespanschaft KatranKatran
    Papučko-estarijska županijaGespanschaft Papuk-EstarijaPapuk
    Kaja (03)
    Kajaždinsko-Prijestoljska županijaGespanschaft Kajaždin--PrijestoljeKajaždin
    Lozanska županija
    Gespanschaft LozkaLozka
    Oševečko-zagorska županijaGespanschaft Oševek-ZagorskaOševek
    Gornje Poseverlje (04)
    Biškečka županijaGespanschaft BiškekBiškek
    Tanigradska županija
    Gespanschaft TanigradTanigrad
    Kravnice (05)
    Brodska županijaGespanschaft BrodStaranski Brod
    Vranjska županija
    Gespanschaft VranjaVranja
    Skenal (06)
    Moltarsko-rialska županijaGespanschaft Moltar-RialMoltar
    Otanska županijaGespanschaft OtoOto
    Raždinska županijaGespanschaft RaždinRaždin
    Primorska (07)
    Dukačka županija
    Gespanschaft DukaDuka
    Sastrovnička županijaGespanschaft SastrovnikSastrovnik
    Askatinska Obala (08)
    Adrinsko-askatinska županijaGespanschaft Adrina-AskatinijaAdrina
    Optanska županija
    Gespanschaft OptaOpta
    Spitska županijaGespanschaft SpitSpit
    Tižanska županijaGespanschaft TižoTižo


    2. Die Gespanschaften werden wie folgt eingeteilt:


    gez.

    Marko Boban


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    Verordnung zur Durchführung der statistischen Volkszählung 2025 in der Republik Kaysteran

    § 1 – Zweck der Volkszählung


    (1) Zur Erhebung verlässlicher demografischer, sozialer und wirtschaftlicher Basisdaten über die Bevölkerung der Republik Kaysteran wird im Zeitraum vom 15. August bis zum 14. September 2025 eine statistische Volkszählung durchgeführt.


    (2) Die Ergebnisse dienen der staatlichen Planung, der wissenschaftlichen Forschung, der regionalen Entwicklung sowie der Fortschreibung amtlicher Statistiken.



    § 2 – Zuständige Behörde


    (1) Zuständig für die Durchführung der Volkszählung ist das Innenministerium der Republik Kaysteran.


    (2) Das Innenministerium kann zur operativen Umsetzung untergeordnete Behörden, kommunale Verwaltungsstellen sowie geeignete Hilfskräfte mit der Durchführung der Erhebung betrauen.



    § 3 – Erhebungszeitraum und Stichtag


    (1) Der Erhebungszeitraum erstreckt sich vom 15. August 2025 bis einschließlich 14. September 2025.


    (2) Als Stichtag für die Zählung gilt der 15. August 2025. Alle Angaben sind auf diesen Tag zu beziehen.



    § 4 – Umfang der Erhebung


    (1) Erfasst werden:

    * Zahl und Zusammensetzung der Wohnbevölkerung,

    * Haushalts- und Familienstrukturen,

    * Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,

    * Bildungsstand, Erwerbstätigkeit und wirtschaftliche Merkmale,

    * Wohnsituation und Mietverhältnisse.


    (2) Die Volkszählung erfolgt überwiegend in elektronischer Form. In begründeten Fällen sind auch Papierfragebögen zulässig.



    § 5 – Auskunftspflicht


    (1) Alle in Kaysteran ansässigen Personen sind zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunftserteilung verpflichtet.


    (2) Für Personen unter 16 Jahren sowie für Personen, die zur Auskunft nicht in der Lage sind, sind die gesetzlichen Vertreter oder die Haushaltsvorstände zur Auskunft verpflichtet.



    § 6 – Datenschutz und Vertraulichkeit


    (1) Alle im Rahmen der Volkszählung erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Schutz nach dem Gesetz über amtliche Statistiken und Datenverarbeitung.


    (2) Eine Weitergabe individueller Angaben an andere staatliche Stellen oder Dritte ist ausgeschlossen, sofern keine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht.


    (3) Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in anonymisierter, aggregierter Form.



    § 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften


    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld bis zu 3.000 Talir belegt werden.



    § 8 – Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


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