Vorschlag:
ZitatAlles anzeigenSozialgesetz der Republik Aressinien (SG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.
§ 2 – Sozialgeld
(1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalni pomoć).
(2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
(3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.
§ 3 – Sozialsteuer
Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.
§ 4 – Alters- und Invalidenversicherung
Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Kurz und knapp.
Der Staat kümmert sich somit nur noch um die Existenzsicherung der Bedürftigen, alles andere läuft privat. Jedoch muss der Unternehmer die Alters- und Invaliditätsvorsorge bezuschussen.