Abwesend bis 25.09. - es gibt zwar das Gerücht es gäbe Internet in meinem Ferienhaus. Darauf verlassen tu ich mich jetzt mal nicht drauf ![]()
Beiträge von Nikola Mihajlov
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Original von NataŠ¡a Jović
aber auch prompt wieder die lange Vertragslaufzeit.
das war der Grund warum ich zu Alice bin, 1 Monat Kündungsfrist ist super.
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Original von NataŠ¡a Jović
Leider braucht Arcor nach eigener Aussage mindestens zwei Wochen, bis ich in meiner neuen Wohnung DSL habe. Ich melde mich daher bis auf weiteres abwesend.Na dann viel Spaß beim warten. Ich kenn drei die diese Aussage von Arcor auch hatten und dann zwischen 6 und 16 Wochen warten mussten, aber zahlen sollten sie natürlich erstmal trotzdem...
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Zitat
Original von Ljiljana Š ćepanović
Ist der Bedjinger Pakt etwa aktiver als diese Imperialistensoße?Who cares. Wir haben gewonnen

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Abstimmung nach Abgabe aller Stimmen beendet: Das Gesetz wurde angenommen mit 2 Da Stimmen.
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Die Republik Pelagonien kann zwischen dem 13.09.2008 und 26.09.2008 nicht vertreten werden. Darüberhinaus wird der Turnus des Vorsitzes daher um 14 Tage vorgezogen und beginnt damit zum 13.09. - voraussichtlich mit vesteranischem Vorsitz.
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Pelagonija: Da
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Stimmen sie folgendem Antrag zu?
Bitte Antworten Sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje.
Die Abstimmung dauert 5 Tage.ZitatAlles anzeigenPolizeigesetz
§ 1 – Aufgaben
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.§ 2 – Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Zu den Befugnissen der Polizei gehören insbesondere:
1. Befragung oder Vorladung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person sachdienliche Angaben machen kann;
2. Identitätsfeststellung und Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat verabredet, vorbereitet oder verübt;
3. Prüfung von Berechtigungsscheinen;
4. Platzverweisung und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhinderung einer Straftat;
5. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
6. Gewahrsam, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern;
7. Durchsuchung einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen;
8. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist;
9. durch einen Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung erlaubte Maßnahmen.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.§ 3 – Organisation und Zuständigkeit
(1) Die нandarmerija untersteht dem Präsidenten oder einem von ihm ernannten Minister und ist zuständig für:
1. Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden des Bundes;
2. Grenzschutz und Zollangelegenheiten;
3. Sicherung des See- und Luftraumes sowie republiküberschreitender Verkehrswege;
4. Koordinierung und Hilfeleistung bei Katastrophen;
5. Terrorabwehr;
6. Verfolgung politisch motivierter oder republiküberschreitender Straftaten und Unterstützung bei Anforderung durch die Republiken.
(2) Die Republiken verfügen über eigene Polizeibehörden, welche zuständig sind für:
1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Republik;
2. Verfolgung und Verhütung von Straftaten, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich der нandarmerija fallen;
3. Sicherung der nationalen Verkehrswege, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
4. Betreuung und Überwachung von Veranstaltungen;
5. Vollzugshilfe für andere Sicherheitsorgane.
(3) Der Bund und die Republiken können die Struktur und die Ausrüstung ihrer Polizeibehörden durch Verordnungen regeln.§ 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Da keine weiteren Fragen aufkamen, das Verfassungsreferendum positiv war, gehe ich nun zur Abstimmung über.
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Seien Sie willkommen!
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Eine Frage zu
§3 (3) Der Bund und die Republiken können die Struktur und die Ausrüstung ihrer Polizeibehörden durch Verordnungen regeln.
Warum schreibt das Gesetz vor, dass die Regelungen durch Verordnungen zu erfolgen haben?
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Kann ich nochmal bekräftigen.
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Ich eröffne hiermit die Debatte auf Antrag. Frau Jović irgendwelche Erläuterungen zum Beginn?
ZitatAlles anzeigenPolizeigesetz
§ 1 – Aufgaben
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.§ 2 – Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Zu den Befugnissen der Polizei gehören insbesondere:
1. Befragung oder Vorladung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person sachdienliche Angaben machen kann;
2. Identitätsfeststellung und Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat verabredet, vorbereitet oder verübt;
3. Prüfung von Berechtigungsscheinen;
4. Platzverweisung und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhinderung einer Straftat;
5. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
6. Gewahrsam, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern;
7. Durchsuchung einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen;
8. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist;
9. durch einen Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung erlaubte Maßnahmen.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.§ 3 – Organisation und Zuständigkeit
(1) Die нandarmerija untersteht dem Präsidenten oder einem von ihm ernannten Minister und ist zuständig für:
1. Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden des Bundes;
2. Grenzschutz und Zollangelegenheiten;
3. Sicherung des See- und Luftraumes sowie republiküberschreitender Verkehrswege;
4. Koordinierung und Hilfeleistung bei Katastrophen;
5. Terrorabwehr;
6. Verfolgung politisch motivierter oder republiküberschreitender Straftaten und Unterstützung bei Anforderung durch die Republiken.
(2) Die Republiken verfügen über eigene Polizeibehörden, welche zuständig sind für:
1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Republik;
2. Verfolgung und Verhütung von Straftaten, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich der нandarmerija fallen;
3. Sicherung der nationalen Verkehrswege, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
4. Betreuung und Überwachung von Veranstaltungen;
5. Vollzugshilfe für andere Sicherheitsorgane.
(3) Der Bund und die Republiken können die Struktur und die Ausrüstung ihrer Polizeibehörden durch Verordnungen regeln.§ 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung ist beendet. Alle Stimmen wurden abgegeben.
Die erforderliche Mehrheit für den Änderungsantrag wurde erreicht.Ich werde eine Volksabstimmung in die Wege leiten lassen.
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Die Republik Pelagonien übernimmt den Turnus des Bundesratsvorsitz.
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Pelagonien: Da
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Stimmen sie folgendem Antrag zu?
Bitte Antworten Sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje.
Die Abstimmung dauert 5 Tage.ZitatAlles anzeigenVerfassungsänderungsgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) In Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen wird Absatz 2 wiefolgt geändert:
Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur sowie Post- und Fernmeldeanlagen sind Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Gebietskörperschaften. Sie dürfen weder verkauft noch anderweitig in privates oder betriebliches Eigentum übertragen werden. Die verantwortlichen Gebietskörperschaften stellen unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer, sozialer und ökologischer Belange den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicher.
(2) In Artikel 6 – Der Bundesrat wird in Absatz 5 nach "und der Grenzschutz;" ergänzt:
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
(3) In Artikel 6 – Der Bundesrat wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Ich weise auf Artikel 9 (5) der Verfassung hin, welche eine Zustimmung des Bundesrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen benötigt.
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Wird zur Abstimmung gebracht.
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drago _ÄDD/ severanien.se ist glaube ich keine Adresse die was taugt...
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Politik war schon immer abhängig von Freundschaft, Feindschaft, Profit und Machterhalt.
Man kann dementsprechend diese Frage nicht eindeutig allumfassend beantworten. Man könnte Sie freiheitlich, der "Allianz" zugehörig oder moralisch beanworten. Erstere beide mehr oder minder ohne Probleme. Letzteres wäre aber sicher auch für Dr. Dr. Rainer Erlinger ein Problem.