Abstimmung ist beendet. Das Gesetz wurde angenommen.
Beiträge von Josip Olić
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Na dann halt ich meine Gosch'.
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Das werden die darauf folgenden 6 Wochen zeigen.
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Original von Olgica Ercukovac
Arbeitest Du an der Kasse von dm?Schön wär's

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Keine Fragen.
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Kaysteran: Da
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Kaysteran: Uzdrоavanje
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Um zumindest bei der Findung etwas Zeit zu sparen.
Gibt es Kandidaten für das Amt des Govornik? -
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Geschäftsordnungsgesetz (GoG)
§1 - Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder severanische Staatsbürger mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.
(3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.
(4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.§2 - Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik (Govornik) leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der Präsident an seine Stelle.
(2) Die Wahl eines Govornik geschieht auf Antrag zweier Mitglieder des Hauses der Republik.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.
(4) Eine Wahlwiederholung bei ausbleibender Mehrheit oder Neuwahlen finden ebenfalls nur auf Antrag statt. Dabei ist ein Abstand von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
(5) Der Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl auf Antrag durchgeführt wurde, der Govornik mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften ferblieb, zurücktritt oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verliert.§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Ako", "Ni" und "Nanej".
(6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern.
(7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(8) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln.§4 - Hausordnung
(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes.Die Abstimmung dauert 5 Tage, bitte stimmen sie mit "Ako", "Ni" oder "Nanej"
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Das muss kein "Gegenantrag" sein, es ist eine sinnvolle Änderung der Passagen, welche mehr Ermessensspielraum der Mitglieder zulässt. Für das Protokoll: Mein ursprünglicher Antrag ändert sich hiermit auf den letztgenannten von Vize Maleva.
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Original von Marijan Peladic
Das ist einfach Genitiv, also "Haus der Republik" ganz wörtlich.Wenn man allerdings ein "republikliches Haus" analog zur "hauptigen Stadt" bilden wollte... Gute Frage, wie man daraus noch ein Adjektiv bastelt. "Republikskanij Dom" eventuell?
Ja, allerdings hat Halid mir mal geschrieben, dass "Republički Dom" bescheuert klingt. Aus serbokroatischer Sicht

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Geschäftsordnungsgesetz (GoG)
§1 - Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder severanische Staatsbürger mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.
(3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.
(4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.§2 - Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik (Govornik) leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen.
(2) Die Mitglieder des Hauses wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte für eine viermonatige Amtszeit.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die Stichwahl. Sollte auch dort keine Mehrheit zu Stande kommen, so erhält der Präsident das Recht, einen Vorsitzenden zu ernennen.
(4) Im Falle einer längeren Abwesenheit ist der Vorsitzende dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum einen Stellvertreter aus der Mitte des Hauses zu berufen.
(5) Im Falle eines ungerechtfertigten Fernbleibens des Vorsitzenden von seinem Amt kann das Haus auf Antrag des Präsident einen Nachfolger wählen. Zu seiner Wirksamkeit muss dieser Beschluss mit mindestens drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(6) Ist das Amt des Vorsitzenden vakant, so übernimmt der Präsident die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung.
(7) Neuwahlen zum Amt des Vorstizenden sind binnen eines Monats nach Vakanz durchzuführen, sollte der Dom mindestens 7 Mitglieder haben. Wird diese Mitgliedszahl unterschritten greift weiterhin §2(6).§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Ako", "Ni" und "Nanej".
(6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern.
(7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(8) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln.§4 - Hausordnung
(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes.Änderungen:
1(2) statt kaysteranischem Staatsbürger, severanischer Staatsbürger. Entscheidend ist, wer in Kaysteran lebt, die kaysteranische Staatsbürgerschaft existiert so mE nicht mehr und wir wollen ja keine ausgrenzenden Gesetze ne?
1(4) eingefügt
2(1) Die Bezeichnung "Govornik" wird erwähnt.
2(2) anders formuliert
2(6) anders formuliert
2(7) die x=7 Definition
4(7) anders formuliert -
Hohes Gericht,
nach Abschnitt IV, Artikel 18 kann der Präsident Kaysterans im Falle einer inneren oder äußeren Bedrohung einen Notstand.
http://forum.kaysteran.de/thread.php?threadid=3099Das Gesetz zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, definiert im Falle dieses Notstands auch die Einberufung des Militärs.
http://forum.kaysteran.org/thread.php?postid=26749#post26749Meine Frage:
Widerspricht der Abschnitt IV der kaysteranischen Verfassung, dem Artikel 6 (5) der severanischen Verfassung?ZitatAlles anzeigen(5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten. -
Zitat
Original von Marijan Peladic
narodnij/narodna ist genau dasselbe Muster wie kajsteranskij/kajsteranska. Ich sehe keinen Widerspruch. Und nur weil männliche Adjektive auf -ij enden, heißt das ja nicht, daß man allein durch Anhängen eines -ij ein Adjektiv bildet.
Ich hab nicht mit "einfache" Sprache angefangen - ich finde es so aber verwirrend mit den Substantiven.
Zur -ij/-a Erklärung: okay - aber da siehst du schon das andere Verwirrungspotenzial

Was ist mit der Flexion? "Dom Republikske" heißt ja Republikshaus (passt ja auf Haus der Republik) oder sind da auch irgendwelche -ij's vorgesenen

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Zitat
Original von Katharina Maleva
Schwachsinn hin oder her, die Verfassung sieht es vor und du kannst, bzw. solltest das nicht einfach ignorieren. Solange sie den Hauspräsidenten enthält, kann er nicht einfach abgeschafft werden. Da kannst du dich noch so sehr aufregen. Bis die Verfassung was den Notstandsparagraphen angeht geändert wurde, gibt es einen Hauspräsidenten, wie auch immer der aussieht.Die Verfassung denfiniert aber keinen Hauspräsident, sie spricht nur im Notstand davon. Wenn ich jetzt ein Gesetz definiere, welches den Hauspräsidenten als Vorstand meines Fußballclubs definiert, dann ist der also automatisch im Notstandsrat. Und das ist eben Schwachsinn.
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Zitat
Original von Marijan Peladic
Edit: Ach, wo gibt es übrigens "Dings kajsteranska"? Das Adjektiv steht eigenltich immer vorne, so wie ich das kenne.Muss es nicht "Kajsteranskija Unija" heißen?

