Beiträge von Josip Olić

    Ich stelle fest, dass folgende Kandidaturen eingereicht und zur Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran vom 1. Oktober bis zum 6. Oktober zugelassen worden sind:

    • Marko Boban (PROGRES)


    Wahlberechtigt sind alle Bürger der Republik Kaysteran, welche seit 17. September ihren Wohnort in Kaysteran haben:

    Ich bin zuversichtlich, dass wir unsere eigene Liga starten können. Bin zumindest dran an den Skripts… inzw. gehen ja scheinbar auch Non-Player-Clubs und ich hoffe dass wir da ein Release erhalten. Das heißt wir könnten dann wirklich eine Liga simulieren.

    Als Anmerkung zur Namensfindung für unsere vl-Armenier. Die armenische Eigenbezeichnung lautet Hajer und Armenien ist Hajastan.


    Oben las ich, dass unsere Armenier eingewandert seien? Können diese nicht auch seit jeher bei uns in den Bergen leben?

    Ja. das war mir bewußt. Ich hab mich, auch wegen der aktuellen politischen Lage, sehr viel mit Armenien beschäftigt. Ich hatte eben gerade deswegen darüber nachgedacht ob man das Land eben nach einem Gebirgszug bezeichnet oder eben wie Hayk nach einem Nationalhelden/-epos. Das -stan habe ich auc h deswegen schon gesetzt gehabt :)


    Das mit in den Bergen leben fände ich gerade im beschriebenen Zeitfenster etwas seltsam. Wenn dann wäre eine Einwanderung aus der Ferne ja eher in Hafenstädten und dort wo es Arbeit gibt.

    Gerne. Insgesamt interessanter Gedanke, aber mir ging es eher um den "armenischen", also orthodox-christlichen, Bevölkerungsanteil - für die Muslimen haben wir das für Kaysteran weiter mit Harnar begründet und einer Expansion im späten Mittelalter. Wir haben es ja mit Drull, Harnar und Aztheran insgesamt so gehandhabt, dass wir es als Vergangenheit als Teil unserer Geschichte belassen und nicht unbedingt alles neu vernetzen – und Harnar (inkl. Aztheran) wurde nunmal 2002 von Drull an Kaysteran "übergeben".


    Aber diese Armenien-Sache würde ich irgendwie gerne erklären wollen, weil wir diese Frage 2005 nicht beantworteten, als wir in Kaysteran unser Profil veränderten. Bis dahin waren Armenier quasi Kays bzw. aus Caya. - danach fiel das Profil aber weg. Am Ende ist es auch nicht so wichtig, ich hatte eben überlegt dem ganzen einfach einen Namen - womöglich mit etwas Bezug zur Vergangenheit - geben zu können.

    Wenngleich das mit dem Onak mir gar nicht so bewusst war, der hat in den letzten Jahren noch mal ein Revival gehabt bevor er zu euch kam, nicht wahr?

    Es waren ja insgesamt 2003/04 drei Spieler von hier inkl. mir, die den Onak aus den Resten Drulls Barnstorvia ausgegründet hatten. Ich glaube der größte Erfolg war ein dritter Platz bei der WM und die besten Avatare aller Zeiten.


    Im Zuge der verkündeten Verfassungreform wird ab sofort der gewählte Sabor durch den Dom Republike (Haus der Republik) ersetzt. Damit eingehend sind ab sofort alle Bürger zu Debatte und Abstimmung zugelassen, welche seit 14 Tagen in Kaysteran leben und das entsprechende aktive Wahlrecht besitzen.


    Eine aktuelle Übersicht über die Abgeordneten findet sich hier:
    https://forum.severanija.net/suite/trophy/1-abgeordnete-des-dom-republike/

    Geschäftsordnungsgesetz (GoG)


    §1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Hauses der Republik.

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist jede/r severanische StaatsbürgerIn mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.

    (3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.

    (4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.


    §2 - Präsidium

    (1) Der/die Vorsitzende des Hauses der Republik ist der/die Hauspräsident/Hauspräsidentin (severo-kay.: Predsjednik Doma/Predsjednica Doma; centar-kay.: Dom Prezidentij/Doma Prezidentija). Er/Sie leitet die Sitzungen des Hauses der Republik und repräsentiert es nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der/die Präsident/-in Kaysterans an seine/ihre Stelle.

    (2) Die Wahl eines/einer Vorsitzenden erfolgt alle vier Monate. Der/die Präsident/-in Kaysterans oder sein/ihr legitimierter Vertreter obliegt die Leitung und Durchführung der Wahl zum/zur Vorsitzenden.

    (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.

    (4) Der/die Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.

    (5) Sollte der/die Vorsitzende mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften fernbleiben, zurücktreten oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verlieren, so übernimmt der/die Präsident/-in Kaysterans die Amtsgeschäfte bis zur Ansetzung einer vorzeitigen Neuwahl.


    §3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung

    (1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

    (2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den/die Vorsitzende/-n zu richten.

    (3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom/von der Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.

    (4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verlängert werden auf insgesamt 14 Tage.

    (5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

    (6) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.

    (7) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsidenten zur Ausfertigung zu übermitteln.


    §4 - Hausordnung

    (1) Der/die Vorsitzende übt das Hausrecht aus.

    (2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom/von der Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.

    (4) Verstößt ein Besucher des Hauses der Republik gegen die Hausordnung, so ist der/die Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.

    (5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den/die Vorsitzende/-n weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der/die Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.

    (6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:

    a) Die Verhängung eines Strafgeldes.

    b) Der vorübergehende Entzug des Rederechts in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.

    (7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechts.

    Es steht folgende Novelle des GoG zur Abstimmung:


    Geschäftsordnungsgesetz (GoG)


    §1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Hauses der Republik.

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist jede/r severanische StaatsbürgerIn mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.

    (3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.

    (4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.


    §2 - Präsidium

    (1) Der/die Vorsitzende des Hauses der Republik ist der/die Hauspräsident/Hauspräsidentin (severo-kay.: Predsjednik Doma/Predsjednica Doma; centar-kay.: Dom Prezidentij/Doma Prezidentija). Er/Sie leitet die Sitzungen des Hauses der Republik und repräsentiert es nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der/die Präsident/-in Kaysterans an seine/ihre Stelle.

    (2) Die Wahl eines/einer Vorsitzenden erfolgt alle vier Monate. Der/die Präsident/-in Kaysterans oder sein/ihr legitimierter Vertreter obliegt die Leitung und Durchführung der Wahl zum/zur Vorsitzenden.

    (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.

    (4) Der/die Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.

    (5) Sollte der/die Vorsitzende mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften fernbleiben, zurücktreten oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verlieren, so übernimmt der/die Präsident/-in Kaysterans die Amtsgeschäfte bis zur Ansetzung einer vorzeitigen Neuwahl.


    §3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung

    (1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

    (2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den/die Vorsitzende/-n zu richten.

    (3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom/von der Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.

    (4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verlängert werden auf insgesamt 14 Tage.

    (5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

    (6) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.

    (7) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsidenten zur Ausfertigung zu übermitteln.


    §4 - Hausordnung

    (1) Der/die Vorsitzende übt das Hausrecht aus.

    (2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.

    (3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom/von der Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.

    (4) Verstößt ein Besucher des Hauses der Republik gegen die Hausordnung, so ist der/die Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.

    (5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den/die Vorsitzende/-n weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der/die Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.

    (6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:

    a) Die Verhängung eines Strafgeldes.

    b) Der vorübergehende Entzug des Rederechts in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.

    (7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechts.



    Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen oder wenn alle Stimmen abgegeben wurden.

    Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran (PWahlG)


    §1 - Wahlberechtigung

    (1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger, in Kaysteran wohnhaft ist und aktives Wahlrecht besitzt.

    (2) Das Wahlrecht kann im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum aberkannt werden.

    (3) Jede Wahl findet nach allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Grundsätzen statt.


    §2 - Bewerbungen

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.


    §3 - Organisation der Wahl

    (1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem kaysteranischen Wahlamt.

    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde.

    (3) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.

    (4) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.

    (5) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich verkündet.


    §4 - Abstimmungsverlauf

    (1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt 120 Stunden. Abstimmungszeiträume darunter sind unzulässig.


    §5 - Ergebnis

    (1) Die Wahl des Präsidenten findet als Mehrheitswahl statt.

    (2) Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    (3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    (4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden.

    (5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.


    §6 - Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz der Republik Kaysteran.

    Verfassung der Republik Kaysteran


    Artikel 1

    (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


    Artikel 2

    (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.

    (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.

    (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


    Artikel 3

    (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.

    (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.



    Artikel 4

    (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.

    (3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

    (4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

    (5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.


    Artikel 5

    (1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.

    (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    (3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.

    (4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:

    „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


    Artikel 6

    (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

    (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.

    (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


    Artikel 7

    (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.

    (2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung

    (3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.


    Artikel 8

    Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


    Artikel 9

    (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.

    (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.

    (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 10

    Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


    Aber alle Wortfindungen wie Azeraner (Asərastan) / Terekianer (Terekstan) machen mich noch nicht so glücklich.

    Wenn man unabhängig von Aztəran (was ich gut und konsequent weitergedacht sehen würde für Nordpersien aber Turkvolk) bleibe ich bei den "Armeniern" weiter bein´m Namen hängen. Ich bin noch mal durch die drullischen Archive gegangen, so als Inspiration.


    Neben dem Terek-Gebirge (das eigentlich eher im späteren Onak verortet war), was Vorlage für die Überlegung "Terekianer" war gab es noch folgende Bezeichnungeng

    – Garag-Gebirge

    Tial-Gebirge

    – Freie Stadt Horas

    Lorek


    Das würde beispieslweise zu Garagianer/Garaken, Tialer, Horasianer und Lorekaner führen… idk, ich schreib das nur damit die Gedankengänge irgendwo runter geschrieben sind :-D