Beiträge von Goran Kovač
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Es ist halt wie immer: Die Jedinstvo äußert sich zu nichts und spielt die beleidigte Leberwurst, weil sie selbst nur Gesetze auf den Weg bringt, welche die eigene Macht zementieren soll. Das wird natürlich als Volkswille verkauft.
Ziemlich schwach meines Erachtens. Ich muss leider bereits so früh in dieser Legislaturperiode konsternieren, dass die Jedinstvo von einer breiten Bewegung sich wohl endgültig zu einem elitär-orthodoxen Verein mit federführenden Propagandaabteilung etabliert hat.
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Darf ich nachfragen, wann die Ernennung des neuen Obersten Richters vorgesehen ist? Das Amt ist nun seit einem Monat wieder vakant.
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Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
als Vorsitzender der PROGRES möchte ich Ihnen zu Ihrer Wahl herzlich gratulieren und Ihnen diesen Blumenstrauß überreichen.
Ich wünsche Ihnen Kraft, Weitsicht und das Glück, fähige Frauen und Männer um sich zu versammeln, die Sie mit Klugheit und Verantwortungsbewusstsein beraten werden – zum Wohle unseres Volkes und im Dienste einer gerechten Zukunft für alle Bürgerinnen und Bürger.
Mit aufrichtigem Respekt und den besten Wünschen für Ihre Amtszeit,
Goran Kovać
Vorsitzender der PROGRES
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Smiri se. Warum hat die PROGRES mit ihrer Mehrheit, mit der sie das WOG beschlossen hat, denn nicht einfach einen neuen Richter gewählt? Vergessen? Pa jeste li vi normalni, bre?
Drage kolege, gospodine predsedniče, diese Argumentation ist an Lächerlichkeit nicht zu überbieten.
Retten Sie den kümmerlichen Rest Ihrer Ehre und ziehen Sie diesen peinlichen Antrag zurück.
So kurz im Amt und doch schon so viel Anlass zur Sorge. Ich frage mich, ob die Jedinstvo überhaupt noch versteht, welche Verantwortung sie trägt. Vielleicht sollte sie sich weniger damit befassen, andere Parteien zuzulassen oder zu bekämpfen …und mehr damit, selbst Politik für die Menschen zu machen.
In den letzten Jahren habe ich eine Partei erlebt, die im parlamentarischen Betrieb zunehmend jeden Anstand vermissen lässt: Kein Respekt gegenüber politischen Gegnern, keine Gratulationen bei Wahlen, keine Anerkennung demokratischer Verfahren. Oft fehlt es nicht nur an Stil, sondern auch an Substanz und das, fürchte ich, ist noch gravierender.
Ich will ausdrücklich sagen: Präsident Batić und Kollege Mijatović nehme ich davon aus. Sie haben das Amt mit Würde geführt. Aber als vesteranischer Premijer, der sich bald aus dem aktiven Dienst verabschiedet, möchte ich festhalten: Die Jedinstvo täte gut daran, wieder zu ihren Wurzeln zurückzufinden - zu einer Politik, die Menschen zusammenführt, statt sie zu spalten, und die das Gemeinwohl über das Parteibuch stellt.
Was wir zuletzt im Wahlkampf in Pelagonien gesehen haben, war leider das Gegenteil: Eine Kampagne ohne Substanz, rückwärtsgewandt, ausschließend statt einbindend, voller Pathos, aber leer an Inhalten. Das ist nicht die moderne Jedinstvo, die ein Land heute braucht das ist ein Schatten ihrer selbst.
Auch in der Debatte um das Oberste Gericht zeigt sich dieses Muster. Präsident Trkulja hatte sich offen für eine Reform ausgesprochen, das Justizministerium hat geprüft: und nun sehen wir das Ergebnis. Die Jedinstvo aber hält am Status quo fest, als wäre ein Richteramt auf Lebenszeit ein Zeichen von Stabilität. In Wahrheit ist es das Gegenteil: Es ist ein Hindernis für die Erneuerung unserer Institutionen.
Das Oberste Gericht ist eines der zentralen Ämter unserer Bundesrepublik. Es verdient Respekt, Unabhängigkeit und ja, auch eine demokratische Kontrolle. Wer das als "Verkomplizierung des Justizsystems" abtut, hat nicht verstanden, dass Demokratie immer Arbeit bedeutet.
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Alles anzeigen
Wir sollten die Dinge endlich einmal in der richtigen Reihenfolge betrachten.
Vor einiger Zeit wurde ein Normenkontrollverfahren gegen die Wirtschaftsgesetzgebung der PROGRES angestrengt. In diesem Zusammenhang wurde vor allem von Ihnen, gospodine Dubel-Hacac der Richterin Jović die Legitimität ihres Amtes abgesprochen, mit der Begründung, ihre Amtszeit sei abgelaufen, ohne dass eine der seither amtierenden Regierungen (darunter übrigens auch die PROGRES-Regierung unter Präsidentin Bajramović) sie zur Wiederwahl nominiert habe.
Der tatsächliche Grund lag jedoch auf der Hand: Richterin Jović war Mitglied der Jedinstvo, und Sie wollten Ihre verfassungsrechtlich zweifelhafte Wirtschaftsgesetzgebung vor der Aufhebung retten.
Es ist in unserem Staat nicht nur im Richteramt, sondern bei allen öffentlichen Ämtern üblich, dass Mandatsträger kommissarisch im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Den Versuch, unter Präsident Trkulja eine Nachfolge für Jović zu bestimmen, haben Sie dann übrigens selbst blockiert, nachdem es ohnehin schon schwierig genug war, eine geeignete Kandidatin zu finden.
Und nun setzen Sie dem Ganzen noch die Krone auf, indem Sie vorschlagen, künftig drei Kandidaten wählen zu müssen.
Die Wahrheit ist: Die PROGRES hat kein Interesse an einer funktionierenden Justiz, sondern betreibt hier eine völlig erratische Form von institutioneller Sabotage.
Ihre Rechtsbeugung ist beeindruckend. Die Kandidatin Jović war schon lange keine Richterin mehr.
"Es ist üblich" ist doch rechtlicher Unsinn. Entweder es ist entsprechend geregelt, dass jemand kommissarisch im Amt bleibt oder eben nicht. Das haben wir schon immer so gemacht ist kein Argument - wir sprechen hier nicht von kommissarischen Übergängen, wir sprechen hier von gewollten Nichtwahlen und dem Zementieren der Macht. Und einfach mal EIN PAAR JAHREkommissarisch beschreibt dieses Jedinstvo-Land und seinen Zustand recht gut: durchwachsen von Parteifunktionären, die sich am Staat und Volk selbst bereichern. Nein, nein Herr Präsident, sie machen es sich hier wirklich zu einfach.
Ich habe schon Anfang des Jahres deutlich gesagt, dass die PROGRES ein mehrköpfiges Oberstes Gericht befürworten würde und angemessene Amtszeiten, wie jetzt von Gospodin Dubel-Hacac vorgeschlagen. Uns Unseriosität vorzuwerfen zeigt leider, dass sie sich wohl vom pelagonischen Flügel die Rede schreiben lassen haben.
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Република ВестеранRepublika Vesteran
Ankündigung zur Durchführung der Wahl zum Premijer der Republik Vesteran
Gemäß dem vesteranischen Wahlgesetz übergebe ich die Durchführung der Wahl an das Wahlamt, in Person zuständig Herr Nedžad Ristić.
Die Wahl zum Premijer wird in folgendem Zeitraum durchgeführt:
Freitag, den 17. Oktober 2025, bis Mittwoch, den 22. Oktober 2025
Zulassungsbedingungen
- Alle Bürger der Republik Vesteran, die das passive Wahlrecht besitzen, sind berechtigt, sich für das Amt des Premijer zu bewerben.
- Kandidaten für das Amt des Premijers bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
Die Kandidaturen für das Amt des Premijer müssen bis spätestens Freitag, den 10. Oktober 2025, öffentlich bekanntgegeben werden.
Die Wahl zum Premijer erfolgt nach den Bestimmungen der Verfassung der Republik Vesteran, der Wahlgesetzgebung, auf der Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts der Bürger. Wahlberechtigt sind alle Bürger der Republik Vesteran, die seit mindestens 14 Tagen ihren Wohnsitz im Land haben und das Wahlalter erreicht haben.
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran
§ 1 – Änderungen
Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran vom 05. August 2009 wird wie folgt geändert:
1. § 1 (Zweck) wird wie folgt neu gefasst:
„Dieses Gesetz bezweckt:
a) das heimatliche Landschaftsbild und die natürlichen Ressourcen als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger dauerhaft zu sichern;
b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre Lebensräume zu schützen;
c) bedeutsame Naturobjekte zu bewahren;
d) die nachhaltige Nutzung und Pflege der Landschaft zu fördern;
e) die Lehre, Forschung und Bildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen.“
2. Nach § 3 werden die folgenden neuen Paragraphen eingefügt:
§ 4 – Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, wissenschaftliche Einrichtungen und Verbände sind bei der Ausweisung und Verwaltung von Schutzgebieten frühzeitig zu beteiligen.
(2) Anhörungen, Konsultationen und digitale Beteiligungsverfahren sind durchzuführen, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden.
§ 5 – Bildung und Information
(1) Der Staat fördert die Umweltbildung in Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildungsarbeit.
(2) Regionen, Bezirke und Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmäßig über Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen.
3. § 8 erhält folgenden zusätzlichen Absatz:
„(3) Nachhaltige, naturverträgliche Nutzung ist zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dient oder ihn fördert.“
4. § 13 (Enteignung und Entschädigung) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 13 – Einschränkung von Nutzungsrechten und Ausgleich
(1) Die Einschränkung von Nutzungsrechten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
(2) Vorrang haben freiwillige Vereinbarungen, Vertragsnaturschutz und kooperative Lösungen.
(3) Betroffene Bürger, Betriebe oder Genossenschaften erhalten angemessene Ausgleichsleistungen, insbesondere durch Ersatzflächen, Fördermittel oder anderweitige Unterstützungen.
5. § 14 (Strafbestimmungen) wird wie folgt ergänzt:
„(2) Neben der Strafe ist der Verursacher verpflichtet, die geschädigte Natur in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.
(3) Einnahmen aus Geldbußen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.“
§ 2 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung der Republik Vesteran
(Kommunalgesetz – KommG-V)
Präambel
In Anerkennung der Freiheit und Selbstentfaltung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen schafft dieses Gesetz die Grundlagen für eine demokratische, nachhaltige und bürgernahe Selbstverwaltung in der Republik Vesteran.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in der Republik Vesteran. Es gewährleistet die demokratische Ordnung, die Eigenverantwortung und die rechtliche Selbständigkeit der Gemeinden, Bezirke und Regionen.
§ 2 Grundsätze
(1) Gemeinden, Bezirke und Regionen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
(2) Die Selbstverwaltung erfolgt nach den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität sowie der Wahrung der persönlichen Freiheitsrechte und der Selbstentfaltung der Bürger.
(3) Aufgaben sind möglichst bürgernah, transparent und unter Beachtung ökologischer Nachhaltigkeit zu erfüllen.
Abschnitt II – Gemeinden und Städte
§ 3 Stellung
(1) Gemeinden und Städte sind die grundlegenden Selbstverwaltungseinheiten.
(2) Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und führen ein Siegel.
§ 4 Organe
(1) Organe der Gemeinde sind:
- der Bürgermeister,
- der Gemeinderat.
(2) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.
(3) Der Gemeinderat wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gewählt.
§ 5 Aufgaben
Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
- die örtliche Infrastruktur,
- Schulen, Kindergärten und kulturelle Einrichtungen,
- die öffentliche Ordnung und Gefahrenabwehr im Rahmen der kommunalen Befugnisse,
- Wirtschaftsförderung und lokale Entwicklung,
- Versorgung mit Wasser, Energie und Abfallentsorgung,
- kommunalen Klimaschutz sowie Förderung nachhaltiger lokaler Energieversorgung.
§ 6 Bürgerbeteiligung
(1) Die Bürger haben das Recht auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
(2) Darüber hinaus sind öffentliche Konsultationen, Beteiligungsgremien und digitale Plattformen zur Mitwirkung zu fördern.
(3) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Nationalversammlung.
Abschnitt III – Bezirke
§ 7 Stellung
(1) Bezirke sind Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben.
(2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 8 Organe
(1) Organe des Bezirks sind:
- die Bezirksversammlung,
- der Bezirksvorsteher.
(2) Die Bezirksversammlung wird nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes gewählt.
(3) Der Bezirksvorsteher wird von der Bezirksversammlung gewählt und vom Premijer bestätigt.
§ 9 Aufgaben
Die Bezirke sind insbesondere zuständig für:
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- weiterführende Schulen,
- überörtliche Verkehrswege,
- Katastrophenschutz und Rettungsdienste,
- Abfallwirtschaft und Wasserver- und -entsorgung, soweit sie übergemeindlich erfolgt,
- Förderung von Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Mobilität.
Abschnitt IV – Regionen
§ 10 Stellung
(1) Regionen sind die oberste Gliederungseinheit nach Artikel 5 der Verfassung.
(2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenem Budgetrecht.
§ 11 Organe
(1) Organe der Region sind:
- die Regionalversammlung,
- der Upravnik.
(2) Die Regionalversammlung wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.
(3) Der Upravnik wird vom Premijer mit Zustimmung der Regionalversammlung ernannt.
§ 12 Aufgaben
Die Regionen sind insbesondere zuständig für:
- Raumordnung und Landesplanung,
- Landwirtschaft, Forst- und Wasserwesen,
- regionale Verkehrs- und Infrastrukturprojekte,
- Energie- und Wirtschaftspolitik auf Regionalebene,
- Sicherung der ökologischen Grundlagen und nachhaltige Nutzung von Ressourcen,
- Aufsicht über Bezirke und Gemeinden.
Abschnitt V – Finanzen
§ 13 Eigenmittel
(1) Gemeinden, Bezirke und Regionen erheben eigene Steuern, Abgaben und Gebühren.
(2) Eigenmittel dienen auch der Innovationsförderung, der nachhaltigen Entwicklung und der Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements.
§ 14 Finanzausgleich
(1) Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird ein Finanzausgleich zwischen den Regionen durchgeführt.
(2) Das Nähere bestimmt ein Finanzausgleichsgesetz.
§ 15 Haushaltsautonomie
(1) Jede Körperschaft beschließt ihren Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Der Haushalt ist auszugleichen.
Abschnitt VI – Aufsicht
§ 16 Rechtsaufsicht
(1) Der Premijer übt die Rechtsaufsicht über Gemeinden, Bezirke und Regionen aus.
(2) Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Die freie Gestaltungsfreiheit der Selbstverwaltung ist zu achten.
§ 17 Eingriffsbefugnisse
(1) Verletzt eine Körperschaft ihre Pflichten grob, kann der Premijer nach Entscheidung des Vrhovni sud ihre Organe auflösen.
(2) In diesem Fall bestellt er einen kommissarischen Verwalter bis zur Neuwahl.
Abschnitt VII – Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsregelungen
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden, Bezirke und Regionen ihre Geschäftsordnungen zu erlassen.
(2) Bis dahin führen die bisherigen Organe ihre Aufgaben fort.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Mit der Reform des Naturschutzgesetzes stellen wir klar: Natur ist nicht nur schön, sie ist die Lebensgrundlage der Menschen in Vesteran. Künftig werden Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden und Verbände bei der Ausweisung von Schutzgebieten frühzeitig beteiligt - mehr Transparenz, mehr Vertrauen.
Wir ersetzen starre Enteignungsregeln durch kooperative Lösungen und faire Ausgleiche. Und: Wer Natur zerstört, muss sie auch wiederherstellen. Geldbußen fließen künftig zweckgebunden zurück in den Umweltschutz.
So möchten wir den Naturschutz moderner, bürgernäher und gerechter machen: im Interesse unserer Kinder und unserer gemeinsamen Zukunft.
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Liste der PROGRES
1. Dubel-Hacac
2. Goran Kovač
3. Jasmina Bajramović
4. Josip Olić
5. Ana Knežević
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Zedarien braucht Frieden – und die ganze Region braucht Frieden. Darin sind wir uns mit der Regierung einig.
Aber: Frieden darf nicht missbraucht werden, um Machtpolitik zu betreiben. Wir sehen mit Sorge, dass die Jedinstvo ihre Initiative mit dem Aufbau eigener Stützpunkte in Zedarien verknüpft hat. Wer Friedensverhandlungen mit militärischen Strukturen absichert, sendet das falsche Signal: nicht Dialog und Vertrauen, sondern Kontrolle und Abhängigkeit.
Severanien darf niemals als Partei in einem Bürgerkrieg auftreten. Unsere Rolle muss die eines Vermittlers sein neutral, glaubwürdig, von allen Seiten respektiert. Hier haben die Jedinstvo-Regierungen immer versagt.
Ich fordere:
Trennung von Friedenspolitik und Machtinteressen!
Internationale Einbettung der Initiative, unter Aufsicht regionaler Partner und
Beteiligung der Menschen vor Ort damit Frieden nicht am grünen Tisch entworfen, sondern im Alltag gelebt wird.
Wer Frieden verspricht und zugleich Stützpunkte errichtet, untergräbt das Vertrauen, das Severanien so dringend braucht. PROGRES wird deshalb weiterhin für eine Friedenspolitik eintreten, die auf Offenheit, Menschenrechten und internationaler Zusammenarbeit beruht - und nicht auf dem Ausbau eigener Macht.
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Erinnert den Premijer daran,daß zunächst die Abstimmung über den ersten Gesetzentwurf läuft und danach die Beratung über den zweiten Antrag aufgenommen werden kann.
Seit wann simulieren wir so statisch eins nach dem anderen? Das ist doch nicht zielführend.
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran
Erinnert den Präsidenten der Nationalversammlung an den Antrag
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran§ 1 – Änderungen
Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran vom 05. August 2009 wird wie folgt geändert:
1. § 1 (Zweck) wird wie folgt neu gefasst:
„Dieses Gesetz bezweckt:
a) das heimatliche Landschaftsbild und die natürlichen Ressourcen als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger dauerhaft zu sichern;
b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre Lebensräume zu schützen;
c) bedeutsame Naturobjekte zu bewahren;
d) die nachhaltige Nutzung und Pflege der Landschaft zu fördern;
e) die Lehre, Forschung und Bildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen.“
2. Nach § 3 werden die folgenden neuen Paragraphen eingefügt:
§ 4 – Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, wissenschaftliche Einrichtungen und Verbände sind bei der Ausweisung und Verwaltung von Schutzgebieten frühzeitig zu beteiligen.
(2) Anhörungen, Konsultationen und digitale Beteiligungsverfahren sind durchzuführen, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden.
§ 5 – Bildung und Information
(1) Der Staat fördert die Umweltbildung in Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildungsarbeit.
(2) Regionen, Bezirke und Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmäßig über Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen.
3. § 8 erhält folgenden zusätzlichen Absatz:
„(3) Nachhaltige, naturverträgliche Nutzung ist zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dient oder ihn fördert.“
4. § 13 (Enteignung und Entschädigung) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 13 – Einschränkung von Nutzungsrechten und Ausgleich
(1) Die Einschränkung von Nutzungsrechten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
(2) Vorrang haben freiwillige Vereinbarungen, Vertragsnaturschutz und kooperative Lösungen.
(3) Betroffene Bürger, Betriebe oder Genossenschaften erhalten angemessene Ausgleichsleistungen, insbesondere durch Ersatzflächen, Fördermittel oder anderweitige Unterstützungen.
5. § 14 (Strafbestimmungen) wird wie folgt ergänzt:
„(2) Neben der Strafe ist der Verursacher verpflichtet, die geschädigte Natur in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.
(3) Einnahmen aus Geldbußen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.“
§ 2 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Werte Abgeordnete!
Mit dem neuen Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung erhält Vesteran einen modernen Rahmen für Städte, Gemeinden, Bezirke und Regionen.
Dieses Gesetz ist ein Bekenntnis zu den Menschen in Vesteran. Wir trauen ihnen zu, Verantwortung für ihre Gemeinden und Städte selbst zu übernehmen. Bürgerentscheide, digitale Beteiligung, offene Konsultationen - all das sind Werkzeuge, um die Selbstentfaltung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu stärken. Wer Politik bürgernah gestaltet, stärkt nicht nur das Vertrauen in unsere Demokratie, sondern auch den Mut der Menschen, ihre Zukunft aktiv mitzugestalten.
Wir alle wissen: Die großen Herausforderungen unserer Zeit liegen im Klimaschutz und im Erhalt unserer Lebensgrundlagen. Gemeinden, Bezirke und Regionen erhalten mit diesem Gesetz die Instrumente, um vor Ort Lösungen zu schaffen …von der nachhaltigen Energieversorgung über die Kreislaufwirtschaft bis hin zur regionalen Mobilität. Die ökologischen Fragen sind keine Nebensache mehr, sondern eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung.
Selbstverwaltung bedeutet echte Freiheit und nicht Bevormundung. Deshalb sieht dieses Gesetz ausdrücklich vor: Die Aufsicht der Zentralebene beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, nicht auf die Zweckmäßigkeit. Die Kommunen dürfen eigene Wege gehen, eigene Ideen verwirklichen, eigene Schwerpunkte setzen. Diese Autonomie ist kein Risiko, sondern unsere Stärke: denn Vielfalt schafft Innovation, und Vertrauen in die kommunale Ebene schafft Zusammenhalt.
Mit dem KommG-V machen wir Vesteran demokratischer, nachhaltiger und bürgernäher. Freiheit, Teilhabe und Verantwortung für die Umwelt gehören untrennbar zusammen!