Beiträge von Goran Kovač

    Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung der Republik Vesteran


    (Kommunalgesetz – KommG-V)

    Präambel


    In Anerkennung der Freiheit und Selbstentfaltung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen schafft dieses Gesetz die Grundlagen für eine demokratische, nachhaltige und bürgernahe Selbstverwaltung in der Republik Vesteran.

    Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen


    § 1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in der Republik Vesteran. Es gewährleistet die demokratische Ordnung, die Eigenverantwortung und die rechtliche Selbständigkeit der Gemeinden, Bezirke und Regionen.


    § 2 Grundsätze

    (1) Gemeinden, Bezirke und Regionen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

    (2) Die Selbstverwaltung erfolgt nach den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität sowie der Wahrung der persönlichen Freiheitsrechte und der Selbstentfaltung der Bürger.

    (3) Aufgaben sind möglichst bürgernah, transparent und unter Beachtung ökologischer Nachhaltigkeit zu erfüllen.

    Abschnitt II – Gemeinden und Städte


    § 3 Stellung

    (1) Gemeinden und Städte sind die grundlegenden Selbstverwaltungseinheiten.

    (2) Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und führen ein Siegel.


    § 4 Organe

    (1) Organe der Gemeinde sind:

    1. der Bürgermeister,

    2. der Gemeinderat.

      (2) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.

      (3) Der Gemeinderat wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gewählt.


    § 5 Aufgaben

    Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:

    1. die örtliche Infrastruktur,

    2. Schulen, Kindergärten und kulturelle Einrichtungen,

    3. die öffentliche Ordnung und Gefahrenabwehr im Rahmen der kommunalen Befugnisse,

    4. Wirtschaftsförderung und lokale Entwicklung,

    5. Versorgung mit Wasser, Energie und Abfallentsorgung,

    6. kommunalen Klimaschutz sowie Förderung nachhaltiger lokaler Energieversorgung.


    § 6 Bürgerbeteiligung

    (1) Die Bürger haben das Recht auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

    (2) Darüber hinaus sind öffentliche Konsultationen, Beteiligungsgremien und digitale Plattformen zur Mitwirkung zu fördern.

    (3) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Nationalversammlung.

    Abschnitt III – Bezirke


    § 7 Stellung

    (1) Bezirke sind Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben.

    (2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.


    § 8 Organe

    (1) Organe des Bezirks sind:

    1. die Bezirksversammlung,

    2. der Bezirksvorsteher.

      (2) Die Bezirksversammlung wird nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes gewählt.

      (3) Der Bezirksvorsteher wird von der Bezirksversammlung gewählt und vom Premijer bestätigt.


    § 9 Aufgaben

    Die Bezirke sind insbesondere zuständig für:

    1. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    2. weiterführende Schulen,

    3. überörtliche Verkehrswege,

    4. Katastrophenschutz und Rettungsdienste,

    5. Abfallwirtschaft und Wasserver- und -entsorgung, soweit sie übergemeindlich erfolgt,

    6. Förderung von Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Mobilität.

    Abschnitt IV – Regionen


    § 10 Stellung

    (1) Regionen sind die oberste Gliederungseinheit nach Artikel 5 der Verfassung.

    (2) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenem Budgetrecht.


    § 11 Organe

    (1) Organe der Region sind:

    1. die Regionalversammlung,

    2. der Upravnik.

      (2) Die Regionalversammlung wird unmittelbar von den Bürgern gewählt.

      (3) Der Upravnik wird vom Premijer mit Zustimmung der Regionalversammlung ernannt.


    § 12 Aufgaben

    Die Regionen sind insbesondere zuständig für:

    1. Raumordnung und Landesplanung,

    2. Landwirtschaft, Forst- und Wasserwesen,

    3. regionale Verkehrs- und Infrastrukturprojekte,

    4. Energie- und Wirtschaftspolitik auf Regionalebene,

    5. Sicherung der ökologischen Grundlagen und nachhaltige Nutzung von Ressourcen,

    6. Aufsicht über Bezirke und Gemeinden.

    Abschnitt V – Finanzen


    § 13 Eigenmittel

    (1) Gemeinden, Bezirke und Regionen erheben eigene Steuern, Abgaben und Gebühren.

    (2) Eigenmittel dienen auch der Innovationsförderung, der nachhaltigen Entwicklung und der Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements.


    § 14 Finanzausgleich

    (1) Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird ein Finanzausgleich zwischen den Regionen durchgeführt.

    (2) Das Nähere bestimmt ein Finanzausgleichsgesetz.


    § 15 Haushaltsautonomie

    (1) Jede Körperschaft beschließt ihren Haushalt in eigener Verantwortung.

    (2) Der Haushalt ist auszugleichen.

    Abschnitt VI – Aufsicht


    § 16 Rechtsaufsicht

    (1) Der Premijer übt die Rechtsaufsicht über Gemeinden, Bezirke und Regionen aus.

    (2) Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Die freie Gestaltungsfreiheit der Selbstverwaltung ist zu achten.


    § 17 Eingriffsbefugnisse

    (1) Verletzt eine Körperschaft ihre Pflichten grob, kann der Premijer nach Entscheidung des Vrhovni sud ihre Organe auflösen.

    (2) In diesem Fall bestellt er einen kommissarischen Verwalter bis zur Neuwahl.

    Abschnitt VII – Schlussbestimmungen


    § 18 Übergangsregelungen

    (1) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden, Bezirke und Regionen ihre Geschäftsordnungen zu erlassen.

    (2) Bis dahin führen die bisherigen Organe ihre Aufgaben fort.


    § 19 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Ich bitte um eine Debatte mit anschliessender Abstimmung.

    Mit großer Besorgnis habe ich Kenntnis vom geplanten Gesetzesentwurf zum Verbot von Windkraftanlagen in der Volksrepublik Pelagonien genommen. Es steht selbstverständlich jeder Republik zu, Maßnahmen zum Schutz seiner Umwelt zu ergreifen. Doch was hier unter dem Deckmantel des Arten- und Landschaftsschutzes vorgeschlagen wird, ist in Wahrheit ein Frontalangriff auf eine gemeinsame Zukunft in erneuerbarer, unabhängiger Energieversorgung.

    Denn der Schutz von Zugvögeln das zentrale Argument für ein pauschales Windkraftverbot sein soll, dann muss man der Ehrlichkeit halber hinzufügen: Hauskatzen und moderne Fensterfassaden fordern jedes Jahr zigtausende Vogelleben – deutlich mehr, als alle Windräder des Landes zusammen. Doch niemand käme auf die Idee, Katzen oder Glasflächen zu verbieten. Warum also dieser blinde Fleck gegenüber Technologien, die unserem Land energetische Unabhängigkeit ermöglichen könnten?


    Ein völliges Verbot von Windkraft ist nicht nur wirtschaftsfeindlich, sondern energiepolitisch Schwachsinn. Wer in Zeiten globaler Unsicherheit und geopolitischer Abhängigkeiten seine eigenen Ressourcen pauschal lahmlegt, schadet nicht nur sich selbst, sondern gefährdet auch regionale Energieprojekte, an denen wir gemeinsam arbeiten.


    Wir brauchen eine pragmatische, regional angepasste Energiepolitik und keine ideologischen Verbote. Leider zeigt die Jedinstvo hier ihre Rückwärtsorientierung. Ich hoffe die pelagonische Jedinstvo wird sich national mit dieser radikalen Gesinnung nicht in der Partei durchsetzen.

    Hohes Präsidium, werte Kolleginnen und Kollegen,

    wir sind heute hier versammelt, weil ein severanischer Zerstörer militärische Ziele vor der Küste Zedarias angegriffen hat – ohne Mandat des Parlaments, ohne Abstimmung mit dieser Volksvertretung und ohne hinreichende öffentliche Kommunikation. Unsere Soldaten führen bewaffnete Operationen durch, während wir, die gewählten Vertreter des Volkes, vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Das ist inakzeptabel.


    Ja, es gab einen Drohnenanschlag auf das Intesa-Koordinationszentrum für humanitäre Hilfe in Iskandariyya. Ja, es gibt Hinweise auf radikale Gruppierungen, die in dieser Region operieren. Und ja, Severanien hat das Recht, seine zivilen und militärischen Einrichtungen zu schützen.


    Aber: Der Schutz unserer Interessen entbindet uns nicht von der Pflicht zur demokratischen Kontrolle.


    Was heute geschah, war keine reine Verteidigungsmaßnahme im klassischen Sinne. Es war ein gezielter militärischer Erstschlag - ausgeführt von einem Kriegsschiff, das in internationalen Gewässern operierte, mit hoher Präzision, gegen vermutete Ziele an Land. Wer das als Routineeinsatz bezeichnet, verkennt die politische Tragweite.


    Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dieser Einsatz?

    Welche Aufklärungsergebnisse lagen konkret vor, bevor Raketen auf ein Hafengebäude und einen vermeintlichen Kommandoposten abgefeuert wurden?

    Gab es zivile Opfer? Wer übernimmt die Verantwortung, wenn sich die Ziele als Fehleinschätzungen erweisen?

    Warum wurde das Parlament nicht informiert, nicht einmal nachträglich?

    Dame i gospodo, ich denke, dieses Gesetz steht für sich. Ich hoffe, ich habe nichts übersehen, was noch korrigiert werden müsste, bin aber selbstverständlich für eine Mitarbeit der Kollegen der PROGRES dankbar, sofern sie den Regeln der Geschäftsordnung entspricht.

    Ich möchte vorschlagen keine halben Sachen zu machen und auch außerhalb von BV und WahlG die Gesetzgebung anzupassen:

    - Gesetz über die Volksverteidigung Član 8 (2) : hier ist von einem Rat der Republiken die Rede.

    - Referendumsgesetz (RefG) §2 und §4: Bundesrat ersetzen

    - Republiksvertretungsgesetz (RepVertG): §1 Bundesrat
    - Staatssymbolgesetz_(StaatsSymbG): § 7 Anpassung für Bundesversammlung

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    Za

    Seine Exzellenz

    den Präsidenten Severaniens

    Tin Mijatović


    5. Lipanj 2025

    Betrifft: Ihr Schreiben vom 23. Travanj 2025


    Uvaženi gospodine Predsjedniče,


    mit Ihrem Schreiben vom 23. Travanj haben Sie die Notwendigkeit betont, in der gegenwärtigen Lage gemeinsam an einem Tisch zu kommen, um Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit zu führen. Sie selbst sprachen von Verantwortung und Stabilität.


    Ich habe Ihre Einladung ausdrücklich begrüßt und unverzüglich Bereitschaft zu einem offenen Austausch signalisiert. Umso unverständlicher ist es, dass seither keinerlei konkrete Schritte von Ihrer Seite unternommen wurden – keine Terminabstimmung, keine weiterführende Kontaktaufnahme, nicht einmal eine formelle Antwort.


    Diese Verzögerung wirft Fragen auf: Meinten Sie es ernst mit Ihrem Gesprächsangebot, oder handelte es sich lediglich um ein symbolisches Schreiben für die Öffentlichkeit?


    Als Vorsitzender einer Partei, die Verantwortung nicht nur einfordert, sondern auch lebt, fordere ich Klarheit. Wenn es von Ihrer Seite weiterhin Interesse an einem substantiellen Dialog gibt, erwarte ich einen zeitnahen Terminvorschlag. Alles andere wäre ein fatales Signal – nicht nur an PROGRES, sondern an das gesamte politische Umfeld unseres Landes.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Goran Kovač

    Vorsitzender der PROGRES