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Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG)
§ 1
(1) Jedem Bürger der Federativna Republika Severanija steht zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens ein garantiertes Grundeinkommen zu.
(2) Das Grundeinkommen wird ohne Vorbedingungen gewährt und beträgt monatlich 1\'000 Talir.
(3) Es steht jedem Bürger frei, das eigene Einkommen durch die Aufnahme legaler Beschäftigungen zu erhöhen.
§ 2
(1) Das Sozialhilfegesetz (SHG) wird aufgehoben.
(2) Im Wirtschaftsgrundlagengesetz entfällt § 4, Punkt a). Die folgenden beiden Punkte sind entsprechend neu zu gliedern.
§ 3
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.
In Kraft getreten am 01.12.2004.
Beiträge von Dušan Rajić
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Gewerbegesetz
§ 1 (Gewerbefreiheit)
(1) Jeder Bürger der Federativna Republika Severanija hat das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes einer selbständigen Tätigkeit (Gewerbe) nachzugehen.
(2) Unternehmensgründungen auf dem Gebiet der Federativna Republika Severanija stehen jeder inländischen und ausländischen Person frei, jedoch müssen Genossenschaften und Staatsunternehmen mehrheitlich in severanischer Hand sein.
(3) Das Recht auf Gewerbefreiheit findet keine Anwendung bei den in § 2 genannten Wirtschafts- und Geschäftszweigen.§ 2 (Staatliche Branchen)
Unternehmungsgründungen in folgenden Bereichen ist ausschließlich der Federativna Republika Severanija vorbehalten:
- Rüstung
- Energie, Wasser, Entsorgung
- Öffentlicher Personenverkehr
- Telekommunikation und Post
- Finanzwirtschaft§ 3 (Genehmigungspflichtige Branchen)
Unternehmungsgründungen in folgenden Bereichen sind nur nach Genehmigung durch das Gewerbeamt erlaubt:
- Häfen, Flughäfen, Bahnhöfe
- Mülldeponien und Müllverbrennungsanlagen
- Chemie- und Biotechnologie§ 4 (Registrierung)
(1) Ein Unternehmen erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister von bovigo.net und nachfolgender Freischaltung durch das Gewerbeamt.
(2) Die Eintragung in das Handelsregister muss unter Angabe des Namens, des Sitzes, der Mailadresse, der URL der Website, der Rechtsform sowie der Branche des Unternehmens erfolgen.
(3) Eine Registrierung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über eine auf Severanija bezogene Website verfügt, aus der der Name und Zweck des Unternehmens sowie Kontaktinformationen hervorgehen.
(4) Der Name der Unternehmung (Firma) darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Geschäftes nicht irreführend sein. Die gewählte Firma muss Verwechslungen ausschließen.§ 5 (Handelsgesellschaft)
(1) Die Handelsgesellschaft (trgova
ko društvo) wird mit t.d. abgekürzt.
(2) Die Handelsgesellschaft nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil. Der bzw. die Eigentümer haften vollständig für ihr Unternehmen. Eine Handelsgesellschaft benötigt kein eigenes Konto, wenn der bzw. die Eigentümer über eigene Konten verfügen.
(3) Die Rechtsform einer Handelsgesellschaft kann von allen handwerklich oder freiberuflich Tätigen mit Betrieben geringer Größe gewählt werden.§ 6 (Genossenschaft)
(1) Die Genossenschaft (kooperativno društvo) wird mit k.d. abgekürzt.
(2) Die Genossenschaft nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil und ist zur Führung eines Kontos verpflichtet. Die Eigentümer haften vollständig für das Unternehmen.
(3) Die Genossenschaft wird von den Arbeitern selbst verwaltet. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor ernennt.§ 7 (Staatliche Gesellschaft)
(1) Die Staatliche Gesellschaft (dr�avno društvo) wird mit d.d. abgekürzt.
(2) Das Staatsunternehmen nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil, die Staatsregierung übernimmt die volle Haftung.
(3) Eine Staatliche Gesellschaft (Staatsunternehmen) wird von einem von der Staatsregierung ernannten Direktor geleitet und ist an staatlichen Planvorgaben gebunden.§ 8 (Webgesellschaft)
(1) Die Webgesellschaft (mre�no društvo) wird mit m.d. abgekürzt.
(2) Die Webgesellschaft dient einzig der Ausgestaltung und Präsentation und nimmt nicht an der Wirtschaftssimulation teil; sie verfügt daher über kein Konto.§ 9 (Konzern)
(1) Unternehmen können sich unter einer einheitlichen Leitung zusammenschließen, wobei die abhängigen Unternehmen zwar rechtlich selbständig bleiben, aber ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben.
(2) Bei einem Konzern ist nur die Muttergesellschaft zur Führung eines Kontos verpflichtet. Sie haftet abhängig von ihrer Rechtsform für ihre Tochtergesellschaften.§ 10 (Zusammenschlüsse)
(1) Unternehmenszusammenschlüsse bei privatwirtschaftlichen oder genossenschaftlichen Unternehmen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden. Sie benötigen die Zustimmung des Gerwerbeamtes, wenn eine Monopolbildung zu erwarten ist.§ 11 (Schlussbestimmungen)
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung.In Kraft getreten am 06.01.2004.
Zuletzt geändert am 24.10.2004. -
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Gesetz über die severanische Nationalbank (NationalbankG)
§ 1
Die Severanijaska Narodna Banka ist ist Staats- und Notenbank und ein Bankinstitut des öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Vinaši.§ 2
Die Rechten und Pflichten der Narodna Banka sind:
1. Verwaltung und Steuerung der Währungsreserven,
2. Einrichtung und Verwaltung der Bankkonten,
3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs im In- und Ausland,
4. Steuerung des staatlichen und bankeigenen Kreditwesens,
5. Festlegung und Verwaltung bankeigener Gebühren.§ 3
Die Narodna Banka wird von einem dreiköpfigen Rat (Savet Narodne banke) gemeinschaftlich geleitet. Ihm gehören der Predsednik federacije, der Premijer und der für Finanzen zuständige Föderationsminister an.§ 4
Das Bankgeheimnis ist im Rahmen der Gesetze zu wahren. Auskünfte über die Person und das Konto eines Kontoinhabers gegenüber Dritten bedürfen der Einwilligung des Kontoinhabers und sind ansonsten nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder nach begründetem Antrag der Finanzbehörden zulässig.§ 5
Die Narodna Banka ist verpflichtet, den Finanzbehörden der Föderation und der Republiken im Rahmen der Gesetze Auskunft zu geben und im Rahmen einer Steuererhebung Gelder von den Konten auf das Konto der jeweiligen Finanzbehörde zu transferieren.§ 6
Die Narodna Banka betreibt die Investiciona banka Federacije (IBF) mit einem Grundkapital von mindestens 250\'000 Talir. Aufgabe der IBF ist es, Darlehen zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im In- und Ausland, insbesondere im Rahmen der Förderung der severanischen Wirtschaft und der Entwicklungshilfe, zu vergeben.§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.In Kraft getreten am 10.01.2005.
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Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)
§ 1 (Allgemeines)
Um das Steuereinkommen der Föderation und ihrer Republiken zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.§ 2 (Steuerpflicht)
Der Steuerpflichtige (jede natürliche oder juristische Person auf dem Gebiet der Federativna Republika Severanija) hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern an das der Staatsregierung unterstehende Finanzamt zu entrichten. Die Steuerschuld wird am Monatsende vom Konto des Steuerpflichtigen eingezogen. Rückwirkende Steuererhebung ist unzulässig.§ 3 (Steuerschuld)
Kann der Steuerpflichtige Steuerbeträge nicht in der vorgeschriebenen Frist zahlen, weist das Finanzamt ihn an, innerhalb einer weiteren Frist zu zahlen; zahlt er auch innerhalb dieser Frist nicht, so kann das Finanzamt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Das Finanzamt hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend den vom Recht bestimmten Befugnissen und Verfahren zu ergreifen und darf keine Wohnungen und Geräte versiegeln oder pfänden, die für eine steuerzahlende Einzelperson oder die von ihr unterhaltenen Familienangehörigen zum Leben unentbehrlich sind.§ 4 (Steuerstrafrecht)
Strafbar macht sich, wer sich der Steuerpflicht entzieht, Vermögensgegenstände oder steuerpflichtiges Einkommen verbirgt oder Einnahmen verschweigt. Das Finanzamt kann hierbei neben dem geschuldeten Steuerbetrag eine Geldbuße zwischen 50% und dem Fünffachen des nicht abgeführten Betrags erheben. Weiteres regelt das Strafrecht.§ 5 (Gewinnsteuer)
Die Gewinnsteuer (Porez na dobit) ist von allen Bürgern an seine Republik zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Zugewinn seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.§ 6 (Einkommensteuer)
Die Einkommensteuer (Porez na dohodak) ist von allen Bürgern an die Föderation zu entrichten. emessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.§ 7 (Umsatzsteuer)
Die Umsatzsteuer (Porez na promet) ist von allen in Severanija tätigen Unternehmen an die Föderation zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist ist das gesamte Einkommen seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.§ 8 (Vermögensteuer)
Die Vermögensteuer (Porez na imanje) ist von allen Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Geldvermögen. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent, bei Vermögen über 20\'000 Talir 2 Prozent und bei Vermögen über 50\'000 Talir 3 Prozent.§ 9 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.In Kraft getreten am 01.12.2004
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Gesetz über Hochschulen (HSG)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Hochschulen der Republik Vesteran dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
(2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
(3) Die Einrichtung, der Betrieb sowie die Aufsicht über die Hochschulen obliegt der Regierung der Republik. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.§ 2 Mitglieder und Verwaltung der Hochschule
(1) Mitglieder einer Hochschule sind die Lehrkräfte sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
(2) Die von der Regierung der Republik berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule, der aus seiner Mitte den Rektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
(3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.§ 3 Fachbereiche
Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Fachbereiche. Über die Einteilung der Fakultäten und Fachbereiche entscheidet der Senat.§ 4 Akademische Grade
(1) An den Hochschulen der Republik Vesteran werden die akademischen Grade "Diplom" ("Dipl."), "Doktor" ("Dr.") und "Professor" ("Prof.") vergeben.
(2) Mit akademischen Graden verbundene Titel dürfen in Vesteran nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Die Berechtigung wird durch die Verleihung durch eine anerkannte Hochschule erworben.
(3) Als anerkannte Hochschulen gelten alle Hochschulen Vesterans sowie die von Regierung der Republik per Verordnung nach objektiver Prüfung als "vesteranischen Standards entsprechend" ausgewiesenen ratelonischen und ausländischen Hochschulen.
(4) Für besondere Leistungen kann durch den Senat einer Hochschule die Doktorwürde honoris causa erteilt werden. Sie ist mit dem Zusatz "hc." zu führen.
(5) Lehrkräfte an vesteranischen Hochschulen, sofern sie nicht bereits die entsprechende Qualifikation besitzen, erhalten qua Amt befristet bis zum Ende ihrer Lehrtätigkeit den Grad eines Professors.§ 5 Abschluss des Studiums
(1) Der Abschluss des Studiums und damit die Vergabe eines Grades wird mit einer Prüfung vollzogen.
(2) Eine Prüfung wird von einer Lehrkraft aus der jeweiligen Fakultät geleitet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Hochschule per Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Prüfers.
(3) Die Prüfungen müssen dem entsprechenden Grad angemessene Leistungskriterien voraussetzen, welche vom Senat der Hochschule festgelegt und von der Regierung der Republik bestätigt werden müssen.
(4) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an der gleichen Fakultät erworbenes Diplom. Gleiches gilt hinsichtlich auf die Zulassung zur Habilitation bezüglich der Doktorwürde.
(5) Über die Zulassung zu einer Abschlussprüfung entscheidet der Senat der Hochschule.§ 6 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Hochschulgesetz vom 04.05.2003. Für seine Durchführung ist der für Bildung und Wissenschaft zuständige Minister der Regierung der Republik Vesteran verantwortlich.In Kraft getreten am 30.11.2003.
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FEDERATIVNA VLADA
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Geschäftsordnungsgesetz (GOG)
Abschnitt 1 - Grundlegendes
§ 1 Mitglieder der Skupština
(1) Mitglieder der Skupština sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Abgeordnete.
(2) Zwei oder mehr Mitglieder der Skupština können auf gemeinsamen Willen eine Fraktion bilden.§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Skupština
(1) Jeder Abgeordnete ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder der Skupština sind verpflichtet, an den Arbeiten des Skupština teilzunehmen.Abschnitt 2 - Der Predsednik skupštine (PS)
§ 3 Aufgaben des Predsednik skupštine
(1) Der Predsednik skupštine ist für die Arbeitsfähigkeit der Skupština verantwortlich und repräsentiert diese nach außen. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Predsednik skupštine steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung der Skupština unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählen insbesondere Website und Forum der Skupština.
(3) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Skupština keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(4) Der Predsednik skupštine nimmt die Anträge der Abgeordneten und der Mitglieder der Regierung der Federativna Republika Severanija entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag innerhalb weiterer 24 Stunden zur Abstimmung.
(5) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache oder die formalen Regeln zum Aufbau von Gesetzen verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.§ 4 Wahl des Predsednik skupštine
(1) Der Predsednik skupštine wird mit der Mehrheit der Stimmen der Skupština gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Skupština auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Premijer den Pretsednik skupštine.
(2) Die Skupština kann nach denselben Richtlinien einen Stellvertreter des Predsednik skupštine wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Predsednik skupštine in dessen Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Predsednik skupštine gelten entsprechend.
(3) Die Amtszeit des Predsednik skupštine endet, wenn die Skupština mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.Abschnitt 3 - Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchführung
§ 5 Sitzungen
(1) Die Skupština tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Skupština ist öffentlich und erfolgt per Forum.
(3) Störungen der Arbeit der Skupština, z.B. Zwischenrufe in Abstimmungen oder Beleidigungen, werden mit Geldbuße zwischen 100 und 1.000 Talir geahndet.§ 6 Aussprachen, Debatten
(1) Der Predsednik skupštine eröffnet die Aussprachen über das Forum.
(2) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Predsednik skupštine. Sie dauert mindestens zwei Tage.
(3) Der Predsednik skupštine beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.§ 7 Abstimmungsregeln bei öffentlichen Abstimmungen
(1) Öffentliche Abstimmungen werden im Forum in einem separaten Thread durchgeführt.
(2) Die Stimmabgabe wird nur gewertet, wenn sie nicht nachträglich geändert wurde und außer der vom Abgeordneten gewählten Stimmoption und einer allgemeinen Signatur nichts enthält.
(3) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Postings, die keine Stimmabgabe enthalten, kommentarlos zu löschen.
(4) Abstimmungen laufen in der Regel vier Tage. Aus aktuellem Anlass kann der Predsednik skupštine die Abstimmungszeit auf höchstens zwei Tage verkürzen.
(5) Der Predsednik skupštine kann das Ergebnis vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.§ 8 Abstimmungsregeln bei geheimen Abstimmungen
(1) Geheime Abstimmungen werden in einem vom Predsednik skupštine bereitgestellten, für geheime Abstimmungen geeigneten Wahlsystem durchgeführt.
(2) Der Beginn einer geheimen Abstimmung wird in einem separaten Thread durch die Frage und einen Verweis zum Wahlsystem angegeben. Stimmabgaben, die im Forum als Posting erfolgen, sind nicht zu werten.
(3) Geheime Abstimmungen laufen vier Tage. Das Ergebnis wird im Forum der Skupština vom Predsednik skupštine bekanntgegeben.§ 9 Rederecht
(1) Die Mitglieder der Skupština und der Regierung der Federativna Republika Severanija haben in allen Sitzungen der Skupština Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Der Predsednik skupštine kann anderen Personen Rederecht erteilen.
(3) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Postings, die ohne Rederecht erfolgen, kommentarlos zu löschen.§ 10 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Die Skupština ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag nach sieben Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, bestimmt der Predsednik skupštine das weitere Vorgehen.§ 11 Fragestellung
(1) Der Predsednik skupštine stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.Abschnitt 4 - Gesetze
§ 12 Vorbereitung und Abstimmung von Gesetzen
Die Vorbereitung von Gesetzesvorlagen und -beschlüssen entspricht der von Anträgen. Dies gilt auch für das sonstige Verfahren bei Anträgen.Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen
§ 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Skupština beschlossen werden.§ 14 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode der Skupština auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Predsednik skupštine für den Einzelfall.
(2) Die Entscheidung des Predsednik skupštine kann durch einfache Mehrheit überstimmt werden.§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft und ersetzt damit das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.In Kraft getreten am 22.08.2003.
Zuletzt geändert am 24.10.2004. -
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Gerichtsgesetz (GerichtsG)
§ 1 Gericht
(1) Um in Severanija eine Jurisdiktion zu schaffen, wird das Oberste Staatsgericht von Severanija Vrhovni sud gegründet.
(2) Das Oberste Staatsgericht ist die oberste Instanz für Zivil-, Verwaltungsrechts- und Strafverfahren in der Federativna Republika Severanija.
(3) Sitz des Obersten Staatsgericht von Severanija ist Vinasy.§ 2 Rechtssprechung
(1) Die Gerichtsbarkeit hat die Aufgabe, darüber zu entschieden, was bei bestimmten Sachverhalten rechtens ist.
(2) Ziel der Rechtsprechung ist es, der Gerechtigkeit im Einzelfall nach Maßgabe des geltenden Rechts durch einen Rechtsspruch (Urteil) Ausdruck zu verleihen.
(3) Das Urteil muss unabhängig von öffentlicher Meinung bzw. der anderen beiden Staatsorgane alleine aufgrund der vorliegenden Beweise gefällt werden.§ 3 Richter
(1) Den Vorsitz des Gerichtes hat der Richter. Er allein fällt das endgültige Urteil.
(2) Der Richter führt die Verhandlung und seine Vorbereitung. Er lädt die von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgeschlagenen Zeugen zur Verhandlung ein. Er bestimmt die Reihenfolge der Zeugen, die in der Verhandlung aussagen werden.
(3) Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ruhig und auf formalen Weg verlaufen wird.
(4) Der Richter befragt als Erster den Angeklagten und die Zeugen, bevor die Befragung für die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung freigegeben wird. Er sammelt die aus den Befragungen hervorgegangenen Beweise.
(5) Es ist aber nicht seine Aufgabe die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen zu sammeln. Diese werden ihm vom Staatsanwalt ausgehändigt. Die Verteidigung darf ebenfalls Beweismittel hervorbringen. Der Richter entscheidet lediglich, ob die ihm vorgelegten Beweismittel zulässig sind.
(6) Nachdem die Verhandlung abgeschlossen ist, verkündet der Richter das Urteil öffentlich im Gerichtssaal.
(7) Der Richter wird durch direkte Wahl vom Volk für eine Amtszeit von sechs Monaten bestimmt. Das Justizministerium sammelt die Bewerbungen aller Kandidaten und gibt dann eine Liste mit diesen aus, damit sie gewählt werden können.
(8) Für die Zeit seines Amtes muss der Richter sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.§ 4 Staatsanwaltschaft
(1) Der Vertreter des Volkes und der Leiter der Ermittlungen in den Verhandlungen ist der Staatsanwalt.
(2) Der Staatsanwalt sammelt im Vorfeld der Verhandlung die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen und lässt diese dann dem Richter zukommen.
(3) Der Staatsanwalt sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste seiner Zeugen lässt er dem Richter zukommen.
(4) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Staatsanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.
(5) Der Staatsanwalt wird durch das Parlament für eine Amtszeit von sechs Monaten bestimmt. Der Justizminister sammelt die Bewerbungen der Kandidaten und gibt dann eine Liste mit diesen aus, um sie im Parlament wählen zu lassen.
(6) Für die Zeit seines Amtes muss der Staatsanwalt sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.§ 5 Verteidigung des Angeklagten
(1) Die Verteidigung eines Angeklagten darf bei Strafverfahren nur ein Anwalt vornehmen. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist nur bei Zivilprozessen möglich. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt.
(2) Die Verteidigung vertritt in der Verhandlung den Angeklagten und darf im Vorfeld Ermittlungen, die den Angeklagten entlasten können führen.
(3) Die aus den Ermittlungen der Verteidigung hervorgegangenen Beweismittel werden dem Richter vorgelegt.
(4) Die Verteidigung sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste ihrer Zeugen lässt er dem Richter zukommen.
(5) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Staatsanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.
(6) Der Anwalt erhält seine Zulassung als solcher vom Justizministerium. Die Bewerbungen, in der der Anwalt sich verpflichtet sich an die Gesetze des Staates Severanija zu halten und diese ordnungsgemäß zu vertreten, werden an den Justizminister gerichtet.§ 6 Zeugen
(1) Wenn eine Person als Zeuge vom Richter vorgeladen wurde, so ist es Pflicht zum in der Vorladung beschriebenen Termin vor Gericht zu erscheinen.
(2) Die Aussage eine Zeugen vor Gericht muss der Wahrheit entsprechen. Sollte sich am Ende oder während der Verhandlung herausstellen, dass der Zeuge eine Falschaussage getätigt hat, so ist dieser Person der Prozess zu machen.
(3) Der Staatsanwalt sowie die Verteidigung können beim Richter die Vereidigung des Zeugen beantragen. Stimmt dieser dem zu so muss er dem Zeugen folgende Frage stellen: �Schwören Sie die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?�, worauf der Zeuge diese Frage zu bejahen hat.§ 7 Eidesleistung
Richter und Staatsanwalt müssen den in der Verfassung vorgesehenen Eid ableisten.In Kraft getreten am 14.05.2004.
Zuletzt geändert am 24.10.2004. -
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Feiertagsgesetz
§1 Grundlagen
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.§2 Feiertage
(1) Feiertage sind:- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - Weihnachten
- 14.01. - orthodoxes Neujahrsfest
- 27.01. - Tag des heiligen Sava
- 22.03. - Tag der Republik
- Ostern
- 01.05. - Tag der Arbeit
- 09.09. - Nationalfeiertag, Verkündung der Verfassung
(2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.In Kraft getreten am 05.01.2004.
Zuletzt geändert am 24.10.2004. -
Ich habe den Amtssitz jetzt mal spontan nach dem des serbischen Präsidenten benannt. "Narodnoj kancelariji" bedeutet "Volkskanzlei" und erschien mir passend. Was meint ihr, habt ihr Vorschläge?
Für das Aussehen des Gebäudes könnte ich mir gut den Volkspalast vorstellen. Ich stehe allgemein auf eher modernere Architektur für Severanija (siehe das Danalow-Haus in Pelagonija im Baushaus-Stil). Oder vielleicht etwas im Zuckerbäckerstil, "Stankovicgotik"?

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Guten Tag, mein Name ist Dusan Rajic. Ich stelle hiermit Antrag auf Neuausstellung eines Ausweises.