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Geschäftsordnung des Bundesrates
§1 - Mitglieder
Die Mitglieder des Bundesrates (Savezno veće) sind die nach den Prinzipien der Verfassung Severaniens gewählten Staatsoberhäupter der Teilrepubliken.
§2 - Vorsitz
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bundesrates, vertritt diesen nach außen und übt das Hausrecht aus.
(2) Vorsitzender des Bundesrates ist eines seiner Mitglieder nach dem Rotationsprinzip
(3) Der Vorsitz rotiert nach aufgerundeten zwei Monaten, jeweils zum Monatsersten.
(4) Die Reihenfolge der Rotation richtet sich nach dem Alphabet.
(5) Hat eine Republik kein Mitglied im Bundesrat, wird die Republik in der Rotation übersprungen.
(6) Ist der Vorsitzende länger als 7 Tage abwesend, so wechselt der Vorsitz gemäß Absatz 4.
§3 - Rederecht
(1) Rederecht im Bundesrat haben
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.
§4 - Abstimmungen
(1) Abstimmungen laufen grundsätzlich fünf Tage.
(2) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Bundesrates.
§5 - Anträge
(1) Anträge werden beim Vorsitzenden des Bundesrates gestellt.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.
§6 - Debatten
(1) Debatten über Anträge werden vom Vorsitzenden eingeleitet und beendet.
(2) Ab Antragszeitpunkt kann innerhalb von drei Tagen eine Debatte über einen Antrag beantragt werden.
(3) Wird nach Ablauf dieses Zeitraums keine Debatte beantragt, so ist eine Abstimmung einzuleiten.
(4) Eine Debatte ist drei Tage nach der letzten Wortmeldung oder auf Verzicht des Fragestellers zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
§7 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft.