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ZitatAlles anzeigenÄnderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft
§ 1 - Änderung des Gewerbegesetzes
(1) Als neuer Paragraph 4a wird eingefügt:
"§ 4a - Selbstverwaltung
(1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht."
(2) Als neuer Paragraph 4b wird eingefügt:
"§ 4b - Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen."
(3) Paragraph 4 Abs. 2 des GewerbeG wird wiefolgt neu gefasst:
"Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind Unternehmen, an denen mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind."
(4) Paragraph 2 Abs 1 Satz 1 des GewerbeG wird wiefolgt ergänzt:
"Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen."
(5) Paragraph 2 Abs 2 des GewerbeG wird wiefolgt geändert:
"Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Gewerbeunternehmens."
(6) Paragraph 2 Abs 3 des GewerbeG wird wiefolgt geändert:
"Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren."
§ 2 - Inkrafttreten
(1) Paragraph 1 Absatz 2 tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Paragraph 1 Absatz 1 tritt am 1. August 2008 in Kraft.