Anträge & Mitteilungen

  • Antrag der Regierung der Republik Pelagonien:


  • Zitat

    Original von Artemi Pelagonski
    Möchte um Asyl beantragen, weiß aber nicht so Recht, wo ich mich diesbezüglich am besten melden sollte.


    Guten Tag!


    Als ausländischer Staatsbürger können Sie nach § 7 StaBüAufenthG Asyl beantragen.


    Die pelagonische Flagge in Ihrem Profil lässt mich aber vermuten, dass Sie vielleicht auch nach § 2 die Staatsbürgerschaft beantragen wollen.


    Für beides sind die Bundesbehörden zuständig, und zwar hier: http://forum.severanija.net/board.php?boardid=18

  • Ich dankeschön recht herzlichst für die schnelle Rückmeldung bezüglich meines Anliegens. Ich wäre sehr erfreut über eine Staatsbürgerschaft, da Pelagonien die Heimat meiner Urahnen ist und ich gerne zu meinen Wurzeln zurückkehren möchte.

  • Stellen Sie doch bitte der Ordnung halber hier bei der zuständigen Bundesbehörde den Antrag auf Staatsbürgerschaft. http://forum.severanija.net/board.php?boardid=18


    Dort wird er umgehend bearbeitet. Geben Sie bitte dort Ihren Namen, Ihren Wohnort und Ihre E-Mailadresse an.


    Im übrigen freue ich mich, Sie als zukünftigen Staatsbürger begrüßen zu dürfen. Wenn Sie Staatsbürger sind, sind Sie auch automatisch Mitglied der Sobranie, dem Parlament Pelagoniens, in dessen Räumen wir uns gerade befinden.

  • Ich beantrage eine Debatte über die Kollektivierung der Landwirtschaft. Und da ich hier grade wohl einer der Wenigen bin, muss ich sie wohl auch eröffnen.

    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Ich beantrage eine Aussprache über folgendes Gesetz:


    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Ich bringe folgenden Antrag ein:


    "In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008

  • Es ist mir eine Ehre, mich in Zukunft in der Sobranie unserer Republik beteiligen zu dürfen.

    Пелагонија Pelagonija
    Pепублика планините и Ñонце Republik der Berge und der Sonne


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  • Ich schlage vor, dass wir einen neuen ПретÑедател на Собрание wählen. Idealerweise sollten wir die Führung von Exekutive und Legislative trennen.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Einverstanden. Stellen Sie die Räumlichkeit zur Verfügung?

    Пелагонија Pelagonija
    Pепублика планините и Ñонце Republik der Berge und der Sonne


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  • Wir sollten einen neuen ПретÑедател на Собрание wählen :)

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Antrag:


    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Antrag:


    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



    Kapitel I
    Die Volksrepublik Pelagonien


    Artikel 1.
    Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


    Artikel 2.
    ¹In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
    Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
    ²Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


    Artikel 3.
    Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


    Artikel 4.
    ¹Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
    ²Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.


    Artikel 5.
    ¹Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
    ²Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



    Kapitel II
    Die Volksversammlung


    Artikel 6.
    ¹Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
    ²Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 7.
    Die Volksversammlung
    1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
    2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
    3. ändert die Verfassung;
    4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
    5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
    6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
    7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


    Artikel 8.
    ¹Die Volksversammlung wird von allen Staatsbürgern der Volksrepublik Pelagonien gewählt.
    ²Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


    Artikel 9.
    ¹Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    ²Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


    Artikel 10.
    ¹Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
    ²Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
    ³Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Kapitel III
    Der Ministerrat


    Artikel 11.
    Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


    Artikel 12.
    ¹Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
    ²Der Ministerpräsident repräsentiert die Regierung, führt den Vorsitz auf ihren Sitzungen und leitet die Tätigkeit der Regierung.


    Artikel 13.
    Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


    Artikel 14.
    ¹Die Volksversammlung wählt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
    ²Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


    Artikel 15.
    Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



    Kapitel IV
    Die Volksräte


    Artikel 16.
    Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


    Artikel 17.
    Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf drei Monate gewählt werden.


    Artikel 18.
    Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


    Artikel 19.
    ¹Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
    ²Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


    Artikel 20.
    Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



    Kapitel V
    Die Volksgerichte


    Artikel 21.
    Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
    Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


    Artikel 22.
    Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 23.
    Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 24.
    Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


    Artikel 25.
    ¹Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
    ²Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
    ³Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



    Kapitel VI
    Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


    Artikel 26.
    Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte [...]


    Artikel 27.
    Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt.


    Artikel 28.
    Die Flagge der Volksrepublik ist zweifarbig, rot und gelb. [...]


    Artikel 29.
    Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied [...]


    Artikel 30.
    Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



    Kapitel VII
    Verfassungsänderung


    Artikel 31.
    Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Kapitel VI
    Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


    Artikel 26.
    ¹Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
    ²In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


    Artikel 27.
    Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


    Artikel 28.
    ¹Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
    ²Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
    ³In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.

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