Auflösung der Skupstina

  • Ich löse hiermit die Federativna skupŠ¡tina nach Art. 40 auf, da ihre gegenwärtige Zusammensetzung nicht der in Art. 26 der Verfassung festgeschriebenen Mindestanzahl von fünf Mitgliedern entspricht.


    Die Wahlleitung übernimmt General-major Nikola Jeremic.

  • Das beantragte Amtsenthebungsverfahren läuft und ist schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass das Amtsenthebungsverfahren Vorrang hat, sobald eine Abstimmung darüber stattfand und eine Mehrheit für eine Einleitung des Verfahrens gestimmt hat.


    Sie sind eine Unverschämtheit, Herr Juric.

  • Sie sind aber ein Stümper.


    Es wurde bisher kein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet und ein Amtsenthebungsverfahren kann nur vom Vrhovni sud auf Antrag der Skupstina, durchgeführt werden.


    Ich dachte Sie wären mit der Verfassung bewandert.

  • Zitat

    Original von Petro Juric
    Sie sind aber ein Stümper.


    Es wurde bisher kein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet und ein Amtsenthebungsverfahren kann nur vom Vrhovni sud auf Antrag der Skupstina, durchgeführt werden.


    Ich dachte Sie wären mit der Verfassung bewandert.


    Das ist ganz richtig.


    Die Antragsstellung leitet aber das Verfahren schwebend unwirksam ein. Und sobald das Verfahren läuft, darf der Präsident die Skupstina nicht auflösen. Das würde ja bedeuten, wir hätten hier eine Diktatur, wenn der Präsident jederzeit die Skupstina auflösen könnte, wenn sie droht, ihn des Amtes zu entheben. Das ist auch relativ großzügig auszulegen.

  • Damit wird der Präsident nicht durchkommen. Das Amtsenthebungsverfahren verhindert eben eine Auflösung der Skupstina.


    Dass Juric die Wahl nun von einem seiner reaktionären Militärs leiten lassen will, tut sein übrigens zur Sache.

  • Als er die Wahl das letzte mal von einem der Jedinstvo nahe stehendem hat leiten lassen, hat man es ihm als Dummheit ausgelegt. Nur folgerichtig, dass er das nun nicht tut.

  • Zitat

    Original von NebojŠ¡a Ristić


    Das ist ganz richtig.


    Die Antragsstellung leitet aber das Verfahren schwebend unwirksam ein. Und sobald das Verfahren läuft, darf der Präsident die Skupstina nicht auflösen. Das würde ja bedeuten, wir hätten hier eine Diktatur, wenn der Präsident jederzeit die Skupstina auflösen könnte, wenn sie droht, ihn des Amtes zu entheben. Das ist auch relativ großzügig auszulegen.


    Das Verfahren läuft aber nicht, wie Sie schon gesagt haben. Also ist die Auflösung rechtens.

  • Wenn sie das Verfahren beantragt haben, dann kann es folglich nicht begonnen haben, bis über den Antrag entschieden wurde. Oder irre ich mich da?

  • Zitat

    Original von NebojŠ¡a Ristić
    Das stimmt nicht.


    Die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ist zur Zeit schwebend unwirksam. Wird dem Antrag zugestimmt, gilt der Tag der Antragstellung.


    Verhettern Sie sich nicht. ;)

  • Es beginnt doch mit der Antragstellung. Es ist nur noch nicht eröffnet, bis die Skupstina dem zugestimmt hat - allerdings gilt diese Zustimmung rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung.


    Dies geht zum einen aus teleologischer Reduktion der Norm hervor. Es kann nicht Sinn und Zweck der Norm sein, dass ein Präsident die Skupstina auflöst, weil eine Abstimmung zum Thema "Amtsenthebungsverfahren" ansteht. Das wäre 1. demokratiefeindlich und 2. wäre dann die Möglichkeit, einen Präsidenten des Amtes zu entheben, de facto nicht mehr gegeben. Jeder Präsident könnte dann vor der Abstimmung die Skupstina auflösen. Und genau das ist ja nicht gewollt - deswegen gibt es ausdrücklich Normen, die sagen, wann ein Präsident die Skupstina nicht auflösen darf.


    Darüber hinaus ist dann noch eine Analogie zum allgemeinen Zivilrecht zu schließen, die in solchen Fällen von einer schwebenden Unwirksamkeit redet, die durch eine Zustimmung aufgehoben werden kann. So wäre das Ganze von Anfang an wirksam.


    Das muss hier so gesehen werden, die Begründung habe ich hier auch sachlich korrekt dargelegt.

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