ZitatAlles anzeigenSozialversorgungsgesetz (SozVG)
Artikel 1 – Ziel und Grundsätze
(1) Dieses Gesetz regelt die grundlegende soziale Absicherung in der Republik Kaysteran auf der Grundlage der in der Verfassung verankerten Rechte und Prinzipien.
(2) Ziel ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern in Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder sonstiger Notlage eine gesicherte Lebensgrundlage zu garantieren.
(3) Die Sozialversorgung erfolgt nach den Grundsätzen der Menschenwürde, Gleichheit, Solidarität, Eigenverantwortung und Transparenz.
Artikel 2 – Formen der Sozialversorgung
(1) Folgende Systeme werden eingefĂĽhrt:
Rentenversicherung – Sicherung des Lebensunterhalts im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit.
Krankenversicherung – Anspruch auf medizinische Grundversorgung, Medikamente und Notfallhilfe.
Pflegeversicherung – Unterstützung bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit.
Grundeinkommen (Osnovni dohodak) – ein garantiertes Mindesteinkommen für alle volljährigen Bürger, das unabhängig vom Beschäftigungsstatus gezahlt wird und die gesellschaftliche Teilhabe sichern soll.
(2) Das Grundeinkommen ist so ausgestaltet, dass es die grundlegenden Lebenshaltungskosten abdeckt und durch Erwerbseinkommen ergänzt werden kann.
Artikel 3 – Anspruchsberechtigung
(1) Anspruch auf Leistungen haben alle BĂĽrgerinnen und BĂĽrger mit Wohnsitz in Kaysteran.
(2) Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt und Beitragszahlung können durch Gesetz oder völkerrechtlichen Vertrag einbezogen werden.
Artikel 4 – Organisation
(1) Die Durchführung obliegt der Kaysteranischen Sozialagentur (Kaysteranska socijalna agencija – KSA).
(2) Die KSA ist eine öffentliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Hauses der Republik.
(3) Näheres zu Aufbau, Verwaltung und Verfahren regelt eine Durchführungsverordnung.
Artikel 5 – Finanzierung
(1) Die Sozialversorgung wird getragen durch:
Beiträge von Erwerbstätigen und Arbeitgebern, Steuern und solidarische Umlagen, staatliche Zuschüsse.
(2) Beiträge und Leistungen werden regelmäßig überprüft und angepasst, um die Stabilität des Systems und die gerechte Lastenverteilung zu sichern.
Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Abstimmungsoptionen gemäß §3 Absatz 5:
Za (DafĂĽr) / alternativ: Da
Protiv (Dagegen) / alternativ: Ne
SuzdrĹľano (Enthaltung) / alternativ: UzdrĹľavanje
Ich bitte die Abgeordneten nun abzustimmen.