Gesetz über die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien
Закон за областите на Народната Република Пелагонија
Artikel 1 – Begriffsbestimmung
Die Oblast ist eine territoriale Verwaltungseinheit für die Durchführung der Regionalpolitik, die Umsetzung staatlicher Aufgaben auf lokaler Ebene sowie die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen nationalen und lokalen Interessen.
Artikel 2 – Benennung der Oblaste
Die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien tragen die Namen ihrer Verwaltungssitze. Es bestehen die folgenden Oblaste:
1. Belovo
2. Karašova
3. Portograd
4. Tripolja
5. Veligrad
6. Višegrad
Artikel 3 – Oblastverwalter
(1) Jede Oblast wird von einem Oblastverwalter geleitet, der durch die Oblastverwaltung unterstützt wird.
(2) Der Oblastverwalter übt die Aufsicht über die Gemeinden der Oblast aus und stellt die Umsetzung der staatlichen Politik, die Wahrung der nationalen Interessen sowie von Recht und öffentlicher Ordnung sicher. Er ist befugt, Beschlüsse der Gemeinden aufzuheben, wenn diese im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Der Oblastverwalter handelt im Rahmen der vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien festgelegten Weisungen.
(4) Der Oblastverwalter wird vom Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ernannt.
Artikel 4 – Oblastverwaltung
(1) Die Oblastverwaltung ist das ausführende Organ der Oblast und unterstützt den Oblastverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Die Oblastverwaltung setzt die vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien erlassenen Weisungen um, bereitet Entscheidungen des Oblastverwalters vor und führt diese aus.
(3) Die Oblastverwaltung gliedert sich in Abteilungen für öffentliche Ordnung, Wirtschaft, Infrastruktur, Umwelt, Bildung und soziale Angelegenheiten. Die Gliederung kann vom Oblastverwalter mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik Pelagonien angepasst werden.
(4) Die Oblastverwaltung ist gegenüber dem Oblastverwalter rechenschaftspflichtig. Der Oblastverwalter bestellt die leitenden Mitarbeiter der Oblastverwaltung und ist für die Organisation und Funktionsfähigkeit der Verwaltung verantwortlich.
Artikel 5 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Der Abgeordnete Nikolov hat als Antragsteller das Wort