Gesetz über die Volksmiliz – Abstimmung zu Sitzung 24-01

  • Zur Abstimmung steht das Gesetz des Abgeordneten Nikolov.


    Gesetz über die Volksmiliz

    Člen 1

    Die nach militärischen Grundsätzen organisierte Volksmiliz besteht aus der Allgemeinen Volksmiliz und der Kriminalmiliz.


    Člen 2

    Die Allgemeine Volksmiliz hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.


    Člen 3

    (1) Die Kriminalmiliz verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.

    (2) Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.


    Člen 4

    (1) Die Volksmiliz erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

    (2) Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Milizangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.


    Člen 5

    Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Volksmiliz jene Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.


    Člen 6

    (1) Die Volksmiliz kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:

    1) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;

    2) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;

    3) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.

    (2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsamsanzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 72 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen.


    Člen 7

    Die Volksmiliz führt Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen, oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen, auf Begehren Berechtigter dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder der zuständigen Behörde zu.


    Člen 8

    (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.

    (2) Die Volksmiliz kann solche Maßnahmen vornehmen:

    1) an Personen, deren Identität anders nicht festgestellt werden kann;

    2) an Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Maßnahme verurteilt sind;

    3) an Personen, die des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

    4) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt sind.

    (3) Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten.


    Člen 9

    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Volksmiliz eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

    (2) Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.

    (3) Der Angehaltene kann zu einem Milizposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmäßigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.


    Člen 10

    (1) Die Volksmiliz schreibt eine Person zur Fahndung aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn:

    1) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;

    2) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;

    3) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;

    4) die Voraussetzungen von čl. 7 vorliegen;

    5) sie vermisst wird.

    (2) Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.


    Člen 11

    Die Volksmiliz kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese:

    1) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

    2) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern;

    3) die Volksmiliz an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.


    Člen 12

    Die Volksmiliz darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.


    Člen 13

    Die Volksmiliz kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:

    1) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;

    2) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden.


    Člen 14

    Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Volksmiliz in einer den Umständen angemessenen, verhältnismäßigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.


    Člen 15

    (1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    (2) Das Gesetz über die Volksmiliz vom 24. November 2017 ist aufgehoben.


    Člen 16

    Der Minister für Innere Angelegenheiten erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.




    Abstimmungsberechtigt sind:

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