Geschäftsordnung der Bundesversammlung

  • Geschäftsordnung der Bundesversammlung seit dem 5. Novembra 2016. g.

    Aktualisiert 1.2.2024


    Geschäftsordnung der Bundesversammlung

    § 1 - Präsident der Bundesversammlung

    (1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.

    (2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode des Rats der Bürger oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

    (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein Mitglied der Bundesverammlung der geschäftsführender Präsident. Die Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt erfolgt in folgender Reihenfolge:

    1. letzter Präsident der Bundesversammlung

    2. Verständigung auf ein erfahrenes Mitglied


    § 2 - Rederecht

    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.

    (2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.


    § 3 - Anträge

    (1) Anträge werden beim Präsidenten der Bundesversammlung gestellt.

    (2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesversammlung, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.

    (3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.

    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.


    § 4 - Debatten

    (1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung auf Antrag eröffnet.

    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf der Mitglieder der Bundesversammlung.

    (3) Besteht kein Diskussionsbedarf, kann der Präsident der Bundesversammlung die Debatte vorzeitig beenden.


    § 5 - Abstimmungen

    (1) Die gemeinsamen Abstimmungen beider Kammern der Bundesversammlung laufen grundsätzlich fünf Tage.

    (2) Die erforderlichen Mehrheiten werden getrennt nach Kammer ermittelt.

    (3) Sofern die Verfassung und die Gesetze Severaniens nichts anderes vorsehen, ist ein Antrag angenommmen, wenn er in beiden Kammern jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

    (4) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.


    § 6 - Schlussbestimmungen

    Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft.


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