Beiträge von Josip Olić

    Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran (PWahlG)


    §1 - Wahlberechtigung

    (1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger, in Kaysteran wohnhaft ist und aktives Wahlrecht besitzt.

    (2) Das Wahlrecht kann im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum aberkannt werden.

    (3) Jede Wahl findet nach allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Grundsätzen statt.


    §2 - Bewerbungen

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.


    §3 - Organisation der Wahl

    (1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem kaysteranischen Wahlamt.

    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde.

    (3) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.

    (4) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.

    (5) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich verkündet.


    §4 - Abstimmungsverlauf

    (1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt 120 Stunden. Abstimmungszeiträume darunter sind unzulässig.


    §5 - Ergebnis

    (1) Die Wahl des Präsidenten findet als Mehrheitswahl statt.

    (2) Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    (3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    (4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden.

    (5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.


    §6 - Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz der Republik Kaysteran.

    Verfassung der Republik Kaysteran


    Artikel 1

    (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


    Artikel 2

    (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.

    (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.

    (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


    Artikel 3

    (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.

    (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.



    Artikel 4

    (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.

    (3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

    (4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

    (5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.


    Artikel 5

    (1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.

    (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    (3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.

    (4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:

    „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


    Artikel 6

    (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

    (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.

    (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


    Artikel 7

    (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.

    (2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung

    (3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.


    Artikel 8

    Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


    Artikel 9

    (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.

    (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.

    (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 10

    Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


    Aber alle Wortfindungen wie Azeraner (Asərastan) / Terekianer (Terekstan) machen mich noch nicht so glücklich.

    Wenn man unabhängig von Aztəran (was ich gut und konsequent weitergedacht sehen würde für Nordpersien aber Turkvolk) bleibe ich bei den "Armeniern" weiter bein´m Namen hängen. Ich bin noch mal durch die drullischen Archive gegangen, so als Inspiration.


    Neben dem Terek-Gebirge (das eigentlich eher im späteren Onak verortet war), was Vorlage für die Überlegung "Terekianer" war gab es noch folgende Bezeichnungeng

    – Garag-Gebirge

    Tial-Gebirge

    – Freie Stadt Horas

    Lorek


    Das würde beispieslweise zu Garagianer/Garaken, Tialer, Horasianer und Lorekaner führen… idk, ich schreib das nur damit die Gedankengänge irgendwo runter geschrieben sind :-D

    Der Abgeordnete Boban möchte über eine neue Geschäftsordnung debattieren.

    Ich erteile dem Abgeordneten Boban das Wort.

    Es gibt diesen alten medianischen Spruch, dass man über Tote nichts sagen soll, es sei denn Gutes.


    Wenngleich wir viele Differenzen hatten, gerade vor dem Beitritt Kaysterans zu Severanien und seine Freundschaft und Nähe zum Putschisten Ljubomir Koretic ein entscheidender Faktor waren – war er zumindest Jahre später treuer Unterstützer der Republik und der severanisch-novarischen Befreiung.
    Dass er einer der Mitverantwortlichen ist, der den Weg für Vukan ebneten… lassen sie es mich kurz machen… ich bete für ihn, dass trotz dieser Schuld seine Seele Frieden finden wird.

    Es steht folgender Änderungsantrag zur Abstimmung:

    Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen

    Es steht folgender Antrag zur Abstimmung:

    Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen

    Grundsätzlich einverstanden. Jedoch können nur drei Republiks-IDs angelegt werden, denn die Bundes-ID ist ja bereits in einer Republik ansässig. Den Fall, dass jemand keine Bundes-ID hat und vier Republiks-IDs und damit freiwillig auf bundesweites aktives Wahlrecht verzichtet, haben wir doch nicht.

    Ja, verstehe ich, wir müssen ergänzend überlegen wie wir klar machen, dass eine Bundes-ID auch gleichzeitig Wahlrecht in einer Republik hat, und dies auch nur in der Republik, in der keine Republik-ID vorhanden ist.

    Die Tabelle beschreibt das ja genauso wie der Text oben schon – der Perspektivwechsel, du kannst vier Republik-IDs haben, und eine dieser ID bekommt "Bundesstatus" ist textlich einfacher zu vermitteln. Vielleicht müsste man das dann auch so nennen.


    Mit dem 1+3 Ding müssten wir den Text auch anders schreiben. Und uns aber auch überlegen, wie wir das beim Registrieren im Nutzerflow auch unterstützen.


    Staatsbürgerschaftsregelung in Severanien


    Die Mitspieler Severaniens haben sich auf folgende Staatsbürgerschaftsregelung geeinigt:


    Jede reale Person kann in Severanien pro Teilrepublik eine Identität mit aktivem Wahlrecht auf Republiksebene registrieren (Republik-ID). Das aktive Wahlrecht auf Bundesebene ist jedoch nur einer dieser Identitäten vorbehalten (Bundes-ID). Die Anmeldung der jeweiligen Identität kann entweder direkt im Einwohnermeldeamt erfolgen oder alternativ über eine Bewerbung für die entsprechende Benutzergruppe initiiert werden.


    Zusätzlich können beliebig viele weitere Identitäten angelegt werden, um das Spielerlebnis zu bereichern und verschiedene Rollen in Severanien auszuleben (Neben-IDs). Diese Identitäten haben ausschließlich passives Wahlrecht. Sie können an Diskussionen teilnehmen, haben jedoch kein aktives Stimmrecht bei Wahlen oder Volksabstimmungen


    ID-TypenErlaubte Anzahl Wahlrecht Bund
    aktiv
    Wahlrecht Republik
    aktiv
    Wahlrecht
    passiv
    Republik-ID 4x pro Spieler aber nur 1x pro RepublikNein JaJa
    Bundes-IDEine Republik-ID eines Spielers kann diesen Status haben JaJaJa
    Neben-IDnicht limitiertNeinNeinJa




    Noch mal als Vorschlag, was meint ihr?