Da sich alle Abgeordneten einig sind werde ich die Abstimmung einleiten. Dies wird die letzte Abstimmung des Sabors sein. Durch die neue Verfassung ist die Legitimation bereits, sagen wir, anfechtbar. Für einen reibungslosen Übergang sehe ich aber realpolitisch dies als einfachsten Weg.
Beiträge von Josip Olić
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Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist eine Bewerbung bis zum 25. September möglich. Das Datum wird oben aktualisiert.
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Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran (PWahlG)
§1 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger, in Kaysteran wohnhaft ist und aktives Wahlrecht besitzt.
(2) Das Wahlrecht kann im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum aberkannt werden.
(3) Jede Wahl findet nach allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Grundsätzen statt.
§2 - Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.
§3 - Organisation der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem kaysteranischen Wahlamt.
(2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde.
(3) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.
(4) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.
(5) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich verkündet.
§4 - Abstimmungsverlauf
(1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt 120 Stunden. Abstimmungszeiträume darunter sind unzulässig.
§5 - Ergebnis
(1) Die Wahl des Präsidenten findet als Mehrheitswahl statt.
(2) Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden.
(5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.
§6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz der Republik Kaysteran.
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Verfassung der Republik Kaysteran
Artikel 1
(1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.
Artikel 2
(1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.
(2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.
(3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.
Artikel 3
(1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.
(2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.
Artikel 4
(1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.
Artikel 5
(1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
(4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:
„Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“
Artikel 6
(1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.
(2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.
(3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.
Artikel 7
(1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.
(2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung
(3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Artikel 8
Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.
Artikel 9
(1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.
(2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.
(3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 10
Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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Aber alle Wortfindungen wie Azeraner (Asərastan) / Terekianer (Terekstan) machen mich noch nicht so glücklich.
Wenn man unabhängig von Aztəran (was ich gut und konsequent weitergedacht sehen würde für Nordpersien aber Turkvolk) bleibe ich bei den "Armeniern" weiter bein´m Namen hängen. Ich bin noch mal durch die drullischen Archive gegangen, so als Inspiration.
Neben dem Terek-Gebirge (das eigentlich eher im späteren Onak verortet war), was Vorlage für die Überlegung "Terekianer" war gab es noch folgende Bezeichnungeng
– Garag-Gebirge
– Tial-Gebirge
– Freie Stadt Horas
– Lorek
Das würde beispieslweise zu Garagianer/Garaken, Tialer, Horasianer und Lorekaner führen… idk, ich schreib das nur damit die Gedankengänge irgendwo runter geschrieben sind
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Guverner Republike Kajsteran
Die Wahlen zum Präsidenten Kaysterans finden vom 1. Oktober bis zum 6. Oktober 2023 statt.
Kandidaturen sind bis zum
17. September 202325. September 2023hier öffentlich bekanntzugeben.Duranje, den 7. September 2023
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Ratharia lebt!
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Der Abgeordnete Boban möchte über eine neue Geschäftsordnung debattieren.
ZitatGeschäftsordnungsgesetz (GoG)
§1 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Hauses der Republik.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jede/r severanische StaatsbürgerIn mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.
(3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.
(4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.
§2 - Präsidium
(1) Der/die Vorsitzende des Hauses der Republik ist der/die Hauspräsident/Hauspräsidentin (severo-kay.: Predsjednik Doma/Predsjednica Doma; centar-kay.: Dom Prezidentij/Doma Prezidentija). Er/Sie leitet die Sitzungen des Hauses der Republik und repräsentiert es nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der/die Präsident/-in Kaysterans an seine/ihre Stelle.
(2) Die Wahl eines/einer Vorsitzenden erfolgt alle vier Monate. Der/die Präsident/-in Kaysterans oder sein/ihr legitimierter Vertreter obliegt die Leitung und Durchführung der Wahl zum/zur Vorsitzenden.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.
(4) Der/die Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.
(5) Sollte der/die Vorsitzende mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften fernbleiben, zurücktreten oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verlieren, so übernimmt der/die Präsident/-in Kaysterans die Amtsgeschäfte bis zur Ansetzung einer vorzeitigen Neuwahl.
§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung
(1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den/die Vorsitzende/-n zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom/von der Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verlängert werden auf insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.
(6) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(7) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsidenten zur Ausfertigung zu übermitteln.
§4 - Hausordnung
(1) Der/die Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom/von der Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Hauses der Republik gegen die Hausordnung, so ist der/die Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den/die Vorsitzende/-n weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der/die Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechts in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechts.
Ich erteile dem Abgeordneten Boban das Wort.
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Das Gesetz wurde ohne Gegenstimme angenommen.
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Ich stelle hiermit fest, dass der neuen Verfassung ohne Gegenstimme zugestimmt wurde.
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/sim off
Leider ist der Platz nicht sehr groß auf der CartA...
@Josip
Scheint ja auch im Nachhinein editierbar zu sein
Die CartA-Karte ist halt etwas gröber als unsere, was aber für ihren Zweck auch reicht.
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Es gibt diesen alten medianischen Spruch, dass man über Tote nichts sagen soll, es sei denn Gutes.
Wenngleich wir viele Differenzen hatten, gerade vor dem Beitritt Kaysterans zu Severanien und seine Freundschaft und Nähe zum Putschisten Ljubomir Koretic ein entscheidender Faktor waren – war er zumindest Jahre später treuer Unterstützer der Republik und der severanisch-novarischen Befreiung.
Dass er einer der Mitverantwortlichen ist, der den Weg für Vukan ebneten… lassen sie es mich kurz machen… ich bete für ihn, dass trotz dieser Schuld seine Seele Frieden finden wird. -
Es steht folgender Änderungsantrag zur Abstimmung:
ZitatÄnderung des PWahlG
§1 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger, in Kaysteran wohnhaft ist und aktives Wahlrecht besitzt.
§3 - Organisation der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem kaysteranischen Wahlamt.
§4 - Abstimmungsverlauf
(1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt
in der Regel120 Stunden. Abstimmungszeiträumevon weniger als 72 Stundendarunter sind unzulässig.§5 - Ergebnis
(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden
, allerdings in einem Schnellwahlverfahren mit einem Abstimmungszeitraum von 48 Stunden.Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen
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Es steht folgender Antrag zur Abstimmung:
ZitatFolgende Änderungen der Verfassung werden beschlossen:
Artikel 4
(1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.
Artikel 5
(1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
(4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:
„Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“
Artikel 6
(1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.
Bitte stimmen Sie mit Da, Ne, Lišavanje – die Abstimmung endet in 5 Tagen
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Auch hier die Frage: Besteht noch weiterer Gesprächsbedarf?
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Da es keinen weiteren Gesprächsbedarf gibt werde ich die Verfassungsnovelle zur Abstimmung bringen.
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Grundsätzlich einverstanden. Jedoch können nur drei Republiks-IDs angelegt werden, denn die Bundes-ID ist ja bereits in einer Republik ansässig. Den Fall, dass jemand keine Bundes-ID hat und vier Republiks-IDs und damit freiwillig auf bundesweites aktives Wahlrecht verzichtet, haben wir doch nicht.
Ja, verstehe ich, wir müssen ergänzend überlegen wie wir klar machen, dass eine Bundes-ID auch gleichzeitig Wahlrecht in einer Republik hat, und dies auch nur in der Republik, in der keine Republik-ID vorhanden ist.
Die Tabelle beschreibt das ja genauso wie der Text oben schon – der Perspektivwechsel, du kannst vier Republik-IDs haben, und eine dieser ID bekommt "Bundesstatus" ist textlich einfacher zu vermitteln. Vielleicht müsste man das dann auch so nennen.
Mit dem 1+3 Ding müssten wir den Text auch anders schreiben. Und uns aber auch überlegen, wie wir das beim Registrieren im Nutzerflow auch unterstützen.
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Staatsbürgerschaftsregelung in Severanien
Die Mitspieler Severaniens haben sich auf folgende Staatsbürgerschaftsregelung geeinigt:
Jede reale Person kann in Severanien pro Teilrepublik eine Identität mit aktivem Wahlrecht auf Republiksebene registrieren (Republik-ID). Das aktive Wahlrecht auf Bundesebene ist jedoch nur einer dieser Identitäten vorbehalten (Bundes-ID). Die Anmeldung der jeweiligen Identität kann entweder direkt im Einwohnermeldeamt erfolgen oder alternativ über eine Bewerbung für die entsprechende Benutzergruppe initiiert werden.
Zusätzlich können beliebig viele weitere Identitäten angelegt werden, um das Spielerlebnis zu bereichern und verschiedene Rollen in Severanien auszuleben (Neben-IDs). Diese Identitäten haben ausschließlich passives Wahlrecht. Sie können an Diskussionen teilnehmen, haben jedoch kein aktives Stimmrecht bei Abstimmungen oder Wahlen.
Staatsbürgerschaftsregelung in Severanien
Die Mitspieler Severaniens haben sich auf folgende Staatsbürgerschaftsregelung geeinigt:
Jede reale Person kann in Severanien pro Teilrepublik eine Identität mit aktivem Wahlrecht auf Republiksebene registrieren (Republik-ID). Das aktive Wahlrecht auf Bundesebene ist jedoch nur einer dieser Identitäten vorbehalten (Bundes-ID). Die Anmeldung der jeweiligen Identität kann entweder direkt im Einwohnermeldeamt erfolgen oder alternativ über eine Bewerbung für die entsprechende Benutzergruppe initiiert werden.
Zusätzlich können beliebig viele weitere Identitäten angelegt werden, um das Spielerlebnis zu bereichern und verschiedene Rollen in Severanien auszuleben (Neben-IDs). Diese Identitäten haben ausschließlich passives Wahlrecht. Sie können an Diskussionen teilnehmen, haben jedoch kein aktives Stimmrecht bei Wahlen oder Volksabstimmungen
ID-Typen Erlaubte Anzahl Wahlrecht Bund
aktivWahlrecht Republik
aktivWahlrecht
passivRepublik-ID 4x pro Spieler aber nur 1x pro Republik Nein Ja Ja Bundes-ID Eine Republik-ID eines Spielers kann diesen Status haben Ja Ja Ja Neben-ID nicht limitiert Nein Nein Ja Noch mal als Vorschlag, was meint ihr?