Hmm, in der Skupstina, können wir Sachen ja fast einstimmig beschliessen, ist nur einer zuviel da Na, mit der neuen verfassung sollte es da ja besser werden.
Zum Namen, meinetwegen. Mir ist der Name relativ wayne
Beiträge von Boris Pantelic
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Original von Igor Mazuranic
sich sogar selber dabei erwischt.
Na, als ich das gemacht habe, habe ich den schon automatisch auf Opposition zu meiner anderen Haupt-ID getrimmt. Sprich die eine ID war grundsätzlich gegen das was die andere gemacht hat. Nun ja, das muss auch nicht sein -
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Original von Igor Mazuranic
So, eingereicht.
Das was ich noch unter den Vertrag als Kommentar hatte, hättest du nicht mit beantragen müssen -
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Original von Igor Mazuranic
Der weiß anscheinend perfekt mit dem Cache umzugehen.^^
Ja. Willst du damit was andeuten? -
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Original von Aleksander Borowski
Vermutlich wären gar Klassenfeinde in der Nationalelf. Die Linke ist leider sehr schwach in meiner Heimat.
Wie ich gehört habe, habt ihr sogar zwei reaktionär Parteien in eurem Land, Genosse? -
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Original von Aleksander Borowski
Aber dann fangen die Unabhängigkeitskämpfe von neuem an, darauf haben wir keine Lust mehr.
Ach, im Geiste der internationalen Solidarität unter uns Sozialisten könnte ich bestimmt ein paar Truppen rübersenden um euch zu befrieden *hüstel*
Der Genosse Mazuranic kann dann die Feuerwehr hinterherschicken -
Einige der Gesetze hab ich auch entdeckt. Sind gerade alle im nicht-öffentlichen Bereich des Staatsrates gelagert. Man muss nur überprfen, welche aktuell sind oder nicht. Severanija hatte ja durchaus mehrere Verfassungen im Laufe seiner Existenz
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Original von Enver Bijedic
also habe mal bei google suche : gesetz site:severanija.org angeben, da sind so einige Gesetze noch vorhanden.
Sind auch noch einige Gesetze aus dem alten externen Archiv vorhanden im Google-Cache, bloss nicht immer so ganz aktuell -
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Gesch�ftsordnungsgesetz (GOG)Abschnitt 1 � Der Predsednik skup�tine (PS)
§1 Aufgaben des Predsednik skup�tine
(1) Der Predsednik skup�tine ist f�r die Arbeitsf�higkeit der Skup�tina verantwortlich und repr�sentiert diese nach au�en. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Der Predsednik skup�tine nimmt die Antr�ge der Abgeordneten und der Mitglieder der Regierung entgegen, macht sie allen Abgeordneten zug�nglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Predsednik skup�tine den Antrag innerhalb weiterer 24 Stunden zur Abstimmung.
(3) Der Predsednik skup�tine hat das Recht, Antr�ge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache oder die formalen Regeln zum Aufbau von Gesetzen versto�en, mit der Bitte um Korrektur zur�ckzuweisen.§2 Wahl des Predsednik skup�tine
(1) Der Predsednik skup�tine wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Skup�tina gew�hlt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Skup�tina auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gew�hlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine Mehrheit zu Stande, entscheidet das Los.
(2) Die Skup�tina kann nach denselben Richtlinien einen Stellvertreter des Predsednik skup�tine w�hlen. Er �bernimmt die Aufgaben des Predsednik skup�tine in dessen Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Gesch�ftsordnung zur Amtszeit des Predsednik skup�tine gelten entsprechend.
(3) Die Amtszeit des Predsednik skup�tine endet, wenn die Skup�tina mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger w�hlt, sp�testens aber nach 3 Monaten.
(4) Eine Wiederwahl ist zul�ssig.
(5) Ist kein Stellvertreter gew�hlt, wird der Predsednik skup�tine durch die gemeinsame Leitung des Savet dr�ave vertreten.Abschnitt 2 � Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchf�hrung
§3 Sitzungen
(1) Die Skup�tina tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Skup�tina ist �ffentlich und erfolgt per Forum.
(3) St�rungen der Arbeit der Skup�tina, z.B. Zwischenrufe in Abstimmungen oder Beleidigungen, werden mit Geldbu�e zwischen 100 und 1.000 Talir geahndet.§4 Aussprachen, Debatten
(1) Der Predsednik skup�tine er�ffnet die Aussprachen �ber das Forum.
(2) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Predsednik skup�tine. Sie dauert mindestens zwei Tage.
(3) Der Predsednik skup�tine beendet die Aussprache und stellt die Antr�ge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.§5 Abstimmungsregeln bei �ffentlichen Abstimmungen
(1) �ffentliche Abstimmungen werden im Forum in einem separaten Thread durchgef�hrt.
(2) Die Stimmabgabe wird nur gewertet, wenn sie nicht nachtr�glich ge�ndert wurde und au�er der vom Abgeordneten gew�hlten Stimmoption und einer allgemeinen Signatur nichts enth�lt.
(3) Abstimmungen laufen in der Regel vier Tage. Aus aktuellem Anlass kann der Predsednik skup�tine die Abstimmungszeit auf h�chstens zwei Tage verk�rzen.
(4) Der Predsednik skup�tine kann das Ergebnis vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumst��liche Mehrheit erreicht ist.§6 Abstimmungsregeln bei geheimen Abstimmungen
(1) Geheime Abstimmungen werden in einem vom Predsednik skup�tine bereitgestellten, f�r geheime Abstimmungen geeigneten Wahlsystem durchgef�hrt.
(2) Der Beginn einer geheimen Abstimmung wird in einem separaten Thread durch die Frage und einen Verweis zum Wahlsystem angegeben. Stimmabgaben, die im Forum als Posting erfolgen, sind nicht zu werten.
(3) Geheime Abstimmungen laufen vier Tage. Das Ergebnis wird im Forum der Skup�tina vom Predsednik skup�tine bekanntgegeben.§7 Rederecht
(1) Die Mitglieder der Skup�tina und der Regierung haben in allen Sitzungen der Skup�tina Rederecht. Sie m�ssen jederzeit geh�rt werden.
(2) Der Predsednik skup�tine kann anderen Personen Rederecht erteilen.§8 Feststellung der Beschlussf�higkeit, Folgen der Beschlussunf�higkeit
(1) Die Skup�tina ist beschlussf�hig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.
(2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung die Beschlussunf�higkeit festgestellt, stellt der Predsednik skup�tine den Antrag nach sieben Tagen erneut zur Abstimmung.
(3) Sollte wieder keine Beschlussf�higkeit gegeben sein, bestimmt der Predsednik skup�tine das weitere Vorgehen.
(4) Die Feststellung der Beschlu�f�higkeit geschieht ausschlie�lich auf Antrag eines Mitglieds innerhalb von 24h nach Abstimmungsende.§ 9 Fragestellung
(1) Der Predsednik skup�tine stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) Die Fragen m�ssen m�glichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen
§ 10 Abweichungen von dieser Gesch�ftsordnung
Abweichungen von der Gesch�ftsordnung k�nnen im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Skup�tina beschlossen werden.§ 11 Auslegung dieser Gesch�ftsordnung
(1) W�hrend einer Sitzungsperiode der Skup�tina auftretende Zweifel �ber die Auslegung dieser Gesch�ftsordnung entscheidet der Predsednik skup�tine f�r den Einzelfall.
(2) Die Entscheidung des Predsednik skup�tine kann durch einfache Mehrheit �berstimmt werden.§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Gesch�ftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. -
Anträge und Mitteilungen an die Narodna skupstina hier rein.
Diskussionen sind zu unterlassen! -
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Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)Präambel
Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:I. Allgemeine Regelungen
Artikel 1 - Name
(1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
(2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.Artikel 2 - Sitz
(1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
(2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.Artikel 3 - Ziele
Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.Artikel 4 - Verkehrssprache
Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.II. Organe
Artikel 5 - Beirat
(1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
(2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
(4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
(7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.Artikel 6 - Vorstand
(1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
(5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.III. Mitgliedschaft
Artikel 7 - Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
(2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
(3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.Artikel 8 - Austritt
Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.IV. Schlussbestimmungen
Artikel 9 - Verwahrer
Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.Arikel 10 - Änderungen des Vertrags
Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.Artikel 11 - Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
(2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
(3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen.
Wir müssen dann auf Artikel 7 achten, da wir nicht 168 Stunden nachdem die ersten 5 Staaten das ratifiziert haben das auch ratifiziert haben. Heisst wir sind kein Gründungsmitglied, können aber noch Mitglied werden -
Puh, das war es erstmal, sind aber noch viel mehr. Wenn du auch suchen willst, bei Google "Severanska Nacionalna Arhiva" eingeben und auch die übersprungenen Einträge anzeigen lassen. Dann zeigt er viele, wenn nicht alle Gesetze an, im Cache
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Freundschaftsvertrag mit der Republika Caskar
Freundschaftsvertrag
zwischen der Republika Caskar und der Republike SeveranijaDie Republika Caskar und die Republike Severanija streben eine friedliche Zusammenarbeit an, zum Wohle ihrer Völker, zur Förderung des gemeinsamen Verständnisses und des Wunsches zu einer freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Kooperation ihrer Staaten. Zu diesem Zweck - und um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln - sind sie über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:
§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie erkennen das Territorium des Vertragspartners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.§ 4
(1) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Staaten beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.§ 5
(1) Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, bei Bedarf in den Bereichen der militärischen und nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren.§ 6
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.§ 7
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und eine Person ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.§ 8
(1) Für die Einreise der Bürger der unterzeichnenden Staaten gelten keine Visa-Bestimmungen.
(2) Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.§ 9
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern. Die unterzeichnenden Staaten erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.§ 10
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.§ 11
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.§ 12
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 28 Tagen.In Kraft getreten am 07.08.2006.
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Geschäftsordnungsgesetz (GOG)
Geschäftsordnungsgesetz (GOG)Abschnitt 1 - Grundlegendes
§ 1 Mitglieder der Skupština
Mitglied der Skupština ist jeder Bürger der das aktive und passive Wahlrecht der Republik Vesteran besitzt.§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Skupština
Jedes Mitglied ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.Abschnitt 2 – Der Predsednik skupštine (PS)
§ 3 Aufgaben des Predsednik skupštine
(1) Der Predsednik skupštine ist für die Arbeitsfähigkeit der Skupština verantwortlich und repräsentiert diese nach außen. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Predsednik skupštine steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung der Skupština unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählen insbesondere Website und Forum der Skupština.
(3) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Skupština keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(4) Der Predsednik skupštine nimmt die Anträge der Abgeordneten und der Mitglieder der Regierung entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag innerhalb weiterer 24 Stunden zur Abstimmung.
(5) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache oder die formalen Regeln zum Aufbau von Gesetzen verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.§ 4 Wahl des Predsednik skupštine
(1) Der Predsednik skupštine wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Skupština gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Skupština auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Premijer den Pretsednik skupštine.
(2) Die Skupština kann nach denselben Richtlinien einen Stellvertreter des Predsednik skupštine wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Predsednik skupštine in dessen Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Predsednik skupštine gelten entsprechend.
(3) Die Amtszeit des Predsednik skupštine endet, wenn die Skupština mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber nach 3 Monaten.Abschnitt 3 – Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchführung
§ 5 Sitzungen
(1) Die Skupština tagt permanent. Sie kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen Pausen von maximal 10 aufeinanderfolgenden Tagen beschließen, in denen der Gesetzgebungsprozess ruht.
(2) Die Kommunikation der Skupština ist öffentlich und erfolgt per Forum.
(3) Störungen der Arbeit der Skupština, z.B. Zwischenrufe in Abstimmungen oder Beleidigungen, werden mit Geldbuße zwischen 100 und 1.000 Talir geahndet.§ 6 Aussprachen, Debatten
(1) Der Predsednik skupštine eröffnet die Aussprachen über das Forum.
(2) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Predsednik skupštine. Sie dauert mindestens zwei Tage.
(3) Der Predsednik skupštine beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.§ 7 Abstimmungsregeln bei öffentlichen Abstimmungen
(1) Öffentliche Abstimmungen werden im Forum in einem separaten Thread durchgeführt.
(2) Die Stimmabgabe wird nur gewertet, wenn sie nicht nachträglich geändert wurde und außer der vom Abgeordneten gewählten Stimmoption und einer allgemeinen Signatur nichts enthält.
(3) Abstimmungen laufen in der Regel vier Tage. Aus aktuellem Anlass kann der Predsednik skupštine die Abstimmungszeit auf höchstens zwei Tage verkürzen.
(4) Der Predsednik skupštine kann das Ergebnis vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.§ 8 Abstimmungsregeln bei geheimen Abstimmungen
(1) Geheime Abstimmungen werden in einem vom Predsednik skupštine bereitgestellten, für geheime Abstimmungen geeigneten Wahlsystem durchgeführt.
(2) Der Beginn einer geheimen Abstimmung wird in einem separaten Thread durch die Frage und einen Verweis zum Wahlsystem angegeben. Stimmabgaben, die im Forum als Posting erfolgen, sind nicht zu werten.
(3) Geheime Abstimmungen laufen vier Tage. Das Ergebnis wird im Forum der Skupština vom Predsednik skupštine bekanntgegeben.§ 9 Rederecht
(1) Die Mitglieder der Skupština und der Regierung haben in allen Sitzungen der Skupština Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Der Predsednik skupštine kann anderen Personen Rederecht erteilen.§ 10 Fragestellung
(1) Der Predsednik skupštine stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen
§ 11 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Skupština beschlossen werden.§ 12 Auslegung dieser Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzungsperiode der Skupština auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Predsednik skupštine für den Einzelfall.
(2) Die Entscheidung des Predsednik skupštine kann durch einfache Mehrheit überstimmt werden.§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft und ersetzt damit das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.In Kraft getreten am 22.08.2003.
Zuletzt geändert am 27.09.2005. -
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Vergabegesetz (VergabeG)
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Republika Severanija§1 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Republika Severanija.
(2) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.§2 Vergabeermächtigung
Die Auftraggeber sind ermächtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeiten Aufträge in eigener Verantwortung gemäß diesem Gesetz zu vergeben.§3 Vergaberichtlinien
(1) Unter Berücksichtigung von Preis und Leistungsumfang sind bei der Auftragsvergabe in der Republika Severanija ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
(2) Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, sind Aufträge in angemessener Weise unter den interessierten Unternehmen gleichmäßig zu verteilen, wobei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Unternehmen, die nicht an einen landesweiten oder lokalen Tarifvertrag gebunden sind, sind von der Vergabe ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die anstelle eines Tarifvertrages mit Zustimmung des Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung mit ihrer Belegschaft eingegangen sind.§4 Weitergabe von Leistungen
(1) Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.
(2) Für Nachunternehmer gilt entsprechend §3 dieses Gesetzes.§5 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für Vergabeverfahren, die vor dem Beschluss dieses Gesetzes begonnen worden sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.In Kraft getreten am 09.05.2003.
Zuletzt geändert am 22.01.2006. -
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Vereinsgesetz
§ 1
Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Der Verein muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der nicht auf wirtschaftliches Handeln ausgerichtet ist.§ 2
Die Bildung von Vereinen ist frei, sofern der Vereinszweck nicht gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.§ 3
Alle Vereinsämter müssen durch freie, geheime und gleiche Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein nach außen als dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.§ 4
Vereine mit mindestens drei realen Mitgliedern benötigen eine Satzung. Aus der Satzung müssen zu entnehmen sein:
a) der Name des Vereines;
b) der Sitz des Vereines;
c) eine Umschreibung des Vereinszweckes;
d) Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
e) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.§ 5
Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Mit der Eintragung in das Vereinsregister ist die Existenz einer Website nachzuweisen, die Informationen zu Name, Sitz, Zweck und Vorstand des Vereins enthält.§ 6
Das Vereinsvermögen darf die steuerfreie Grenze von 10.000 Talir nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind politische Parteien und Religionsgemeinschaften.§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung.In Kraft getreten am 13.01.2004.
Zuletzt geändert am 22.01.2006. -
Zitat
Feiertagsgesetz
§1 Grundlagen
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.§2 Feiertage
(1) Feiertage sind:01.01. - Neujahr
07.01. - Weihnachten
14.01. - orthodoxes Neujahrsfest
27.01. - Tag des heiligen Sava
08.03. - Internationaler Frauentag
24.03. - Tag der Streitkräfte
Ostern
01.05. - Tag der Arbeit
01.09. - Tag des Bauern
09.09. - Tag der Republik (Nationalfeiertag; Vereinigung von Aressinien, Pelagonien und Vesteran)
16.12. - Unabhängigkeitstag(2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.In Kraft getreten am 05.01.2004.
Zuletzt geändert am 28.08.2006. -
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Panstaranismus-Gesetz
Gesetz über die allstaranische Bewegung und die Solidarität mit den staranischen Völkern (StarG)§ 1
Die Republika Severanija fördert und unterstützt das kulturellen Gemeinschaftsgefühl der Völker der staranischen Sprachgemeinschaft.§ 2
Die Republika Severanija strebt enge freundschaftliche und solidarische Beziehungen zu allen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung an. Sie fördert und unterstützt hierzu den kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch mit diesen.§ 3
Die Republika Severanija fördert und unterstützt die Belange der staranischen Minderheiten in anderen Staaten.§ 4
Die Republika Severanija verzichtet auf jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung, sofern kein Angriff auf die Republika Severanija durch einen solchen Staat erfolgte oder unmittelbar bevorsteht. Inbesondere sind solche gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinfällig, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz zur Folge hätten.§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Beschlussfassung in Kraft.In Kraft getreten am 18.09.2006.
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Wehrgesetz, keine Garantie für Aktualität
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Wehrgesetz (WehrG)
§ 1
Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit der Republika Severanija wird die "Severanska narodna armija" (SNA) geschaffen.§ 2
Die Severanska narodna armija besteht aus Land-, Luft- und Seestreitkräften. Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der Republika Severanija, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luftverteidigung.§ 3
Die Severanska narodna armija untersteht in Friedenszeiten dem Savetnik für Sicherheit, im Kriegsfall dem Staatspräsidenten und dem Savetnik für Sicherheit.§ 4
Angehörige der Severanska narodna armija sind
a) Aktive Armee:
- Soldaten auf Zeit, wenn sie sich für eine begrenzte Dienstzeit;
- Berufssoldaten, wenn sie sich für eine mindestens 12jährige Dienstzeit
verpflichtet haben.
b) Reserve:
- Ausbildungsdienstleistende (Rekruten);
- Angehörige der Armee die ihre Ausbildungsdienstpflicht geleistet haben (Reservisten).§ 5
Die Soldaten der Severanska narodna armija führen folgende Dienstgrade:
a) Vojnici (Soldaten)
- Vojnik (Soldat)
- Razvodnik (Gefreiter)
- Desetar (Obergefreiter)
b) Pomladi Oficiri (Unteroffiziere)
- Pomlad vodnik (Unterfeldwebel)
- Vodnik (Feldwebel)
- Postar vodnik (Oberfeldwebel)
- Stariji vodnik (Hauptfeldwebel)
- Zastavnik (Fähnrich)
c) Oficiri (Offiziere)
- Potporu
nik (Unterleutnant); Poru
nik korvete (Korvettenleutnant)
- Poru
nik (Leutnant); Poru
nik fregate (Fregattenleutnant)
- Kapetan (Hauptmann)
- Major (Major); Kapetan korvete (Korvettenkapitän)
- Potpukovnik (Oberstleutnant); Kapetan fregate (Fregattenkapitän)
- Pukovnik (Oberst); Kapetan bojnog broda (Kapitän zur See)
d) Generali (Generale)
- General-major (Generalmajor); Kontraadmiral (Konteradmiral)
- General-potpukovnik (Generalleutnant); Viceadmiral (Vizeadmiral)
- General-pukovnik (Generaloberst); Admiral (Admiral)
- General Armije (Armeegeneral)§ 6
Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren leisten einen Ausbildungsdienst von 18 bis 21 Wochen. Dieser Militärdienst kann in zwei Teilen absolviert werden, wenn die dienstlichen Möglichkeiten es zulassen und eine Aufteilung wegen der zivilen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen unerlässlich ist.
Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig.§ 7
Der Staatspräsident der Republika Severanija erklärt im Falle der Gefahr oder der Auslösung eines Angriffes gegen die Republika oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen den Verteidigungszustand. Im Verteidigungsfall ernennt er den Maršal federacije, dem alle bewaffneten Einheiten des Landes unterstehen.§ 8
Das Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.In Kraft getreten am 04.01.2005.
Zuletzt geändert am 22.01.2006. -
Zitat
IV. Staatsrat
Artikel 26
Der Savet države übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
Der Savet države besteht aus vier auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählten Räten (Savetnici)
Der Savet države tagt regelmäßig und fällt seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.Artikel 27
Es werden Savetnici gewählt für folgende Aufgaben:
a) Bildung (Unterricht, Wissenschaft, Forschung)
b) Sicherheit (Verteidigung, Ordnung, Gesundheit)
c) Produktion (Wirtschaft, Energie, Infrastruktur)
d) Unterhaltung (Kultur, Sport, Medien)
Jeder Savetnik leitet sein Ressort eigenverantwortlichArtikel 28
Der Savet države:
- schlägt der Narodna skupština Gesetze und andere Beschlüsse vor;
- erarbeitet den Haushaltsentwurf;
- führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Narodna skupština aus;
- erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze;
- führt die auswärtigen und inneren Angelegenheiten;
- leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
- sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
- führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.Artikel 29
Der Savet države ist dem Predsednik države und der Narodna skupština gegenüber verantwortlich.
Die Savetnici sind gemeinsam für die im Savet države gefassten Beschlüsse verantwortlich. Für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich sind sie persönlich verantwortlich.Artikel 30
Auf Antrag aus ihrer Mitte oder des Predsednik države kann die Narodna skupština einem Savetnik oder dem Savet države insgesamt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden Abgeordneten das Vertrauen aussprechen.
Wird einem Savetnik das Vertrauen entzogen, ist er vom Predsednik države zu entlassen.V. Narodna skupština
Artikel 31
Die Narodna skupština ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Predsednik države und die Mitglieder des Savet države haben Rederecht in all ihren Sitzungen.Artikel 32
Die Mitglieder der Narodna skupština werden auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts für einen Zeitraum von vier Monaten direkt und geheim durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen gewählt. Das genaue Verfahren der Wahl wird durch Gesetz festgelegt.
Die Mandatsdauer der Abgeordneten der Narodna skupština verlängert sich im Falle des Krieges oder Notstandes automatisch bis zu dessen Ende.Artikel 33
Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung in der Narodna skupština strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.Artikel 34
Die Narodna skupština:
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Republika;
- verhängt und beendet auf Antrag des Predsednik države den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Republika;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit der Regierung und anderer der Narodna skupština verantwortlicher Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.Artikel 35
Wenn die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Narodna skupština mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht persönlich aus.VI. Gerichtsbarkeit
Artikel 36
Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.
Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig.
Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes.Artikel 37
Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republika Severanija existiert der Vrhovni sud.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.Artikel 38
Der Vrhovni sud der Republika Severanija wird vom Predsednik države als vorsitzendem Richter geführt.
Dem Richter beigestellt sind zwei Laienrichter, die er für jedes Verfahren neu aus den Reihen der wahlberechtigten Staatsbürger nach den Kriterien der größtmöglichen Neutralität bezüglich des Verfahrensgegenstandes auswählt. Das weitere wird durch Gesetz geregelt.Artikel 39
Der Vrhovni sud:
- entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;
- entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
- schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger;
- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;
- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen;
- besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben.Artikel 40
Der Vrhovni sud hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn er seine Verfassungswidrigkeit feststellt.
Der Vrhovni sud erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn er ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt.VII. Kommunen
Artikel 41
Den Bürgern wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung garantiert.
Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasst das Recht zur Entscheidung über die Bedürfnisse und Interessen der Bürger von kommunaler Bedeutung sowie das Recht zur Erhebung kommunaler Steuern.Artikel 42
Die Gemeinden (Opštine) der Republika Severanija bilden neun Okruzi (Bezirke), deren Zuschnitt durch den Savet države festgelegt wird.
An der Spitze eines Okrug steht der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde (Opština). Er führt den Titel „Upravnik“.Artikel 43
Die Okruzi besitzen die eigenverantwortliche Zuständigkeit über die örtliche öffentliche Daseinsvorsorge, einschließlich Städtebau und Raumplanung, Verkehrs- und Beförderungswesen, Wasser-, und Energieversorgung, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Gesundheit und soziale Dienste.
Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen die Okruzi die gesamtstaatlichen Vorgaben.Artikel 44
Der Upravnik wird vom Savetnik für Sicherheit mit Zustimmung der örtlichen Bevölkerung für eine Amtszeit von 6 Monaten ernannt. Er muss seinen Hauptwohnsitz innerhalb seines Verwaltungsbezirks haben.
Die Upravnici sind dem Savet države rechenschaftspflichtig. Sie können vorzeitig abberufen werden, wenn sie ihren Aufgaben nicht nachkommen.Artikel 45
Die Opštine und Okruzi können zum Zweck einzelner oder mehrerer, von vornherein festgesetzten Aufgaben und zur Förderung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit gemeinsame Verbände und Vereine bilden.VIII. Schlussbestimmungen
Artikel 46
Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republiken Vesteran, Aressinien und Pelagonien in einem gesamtstaatlichen Referendum in freier Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.Artikel 47
Spätestens 21 Tage nach dem Inkrafttreten der Verfassung sind Wahlen zur Narodna skupština, zum Savet države und zum Predsednik države durchzuführen. Bis dahin bleiben die bisherigen Verfassungsorgane kommissarisch im Amt.Artikel 48
Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten Gesetze und Verordnungen Severanijas fort. Gesetze und Verordnungen der Republiken Vesteran, Pelagonien und Aressinien sind mit Beschluss dieser Verfassung außer Kraft gesetzt und bedürfen zum erneuten Inrafttreten die Zustimmung der Narodna skupština.Artikel 49
Der Predsednik države, die Mitglieder des Savet države, der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Federativna Republika Severanija Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden."Artikel 50
Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten erforderlich.In Kraft getreten am 04.12.2005.