Kann man die 30-Sekunden-Sperre zwischen dem Posten verkürzen?
Beiträge von Edin Handanović
-
-
-
-
-
-
Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.
Zitat
Änderung des Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkosums§ 1 Verkauf von Alkohol in Geschäften
Die Absätze 3, 4 und 5 in § 2 werden ausnahmslos gestrichen.§ 2 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
§ 4 des Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkosums wird wie folgt neu gefasst:
"Die Gemeinden können den Konsum alkoholhaltiger Getränke an öffentlichen Plätzen einschränken."§ 3 Ausführung und Kontrolle
Der Absatz 1 in § 5 wird wie folgt geändert:
"Verkaufslizenzen werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden."Der Absatz 2 in § 5 wird wie folgt geändert:
"Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch den Predsjednik erteilt und können ebenfalls durch ihn eingezogen werden."§ 4 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung hat begonnen.
-
Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.
ZitatFeiertagsgesetz
§ 1 - Grundlagen
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.§ 2 - Feiertage
(1) Feiertage sind:
- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - orthodoxes Weihnachten
- 01.05. - Tag der Arbeit
- 20.07. - Tag der Republik
- 09.09. - Tag des Bundes
- 25.12. - katholisches Weihnachten
- Ramazanski Bajram (beweglich)
- Kurban Bajram (beweglich)
(2) Das Datum der beweglichen Feiertage ergibt sich aus dem islamischen Kalender.
(3) Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen hat jeder Bürger das Recht auf zwei freie Tage im Jahr zur Ausübung seiner Religion.§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung hat begonnen.
-
Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.
ZitatGesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
§ 1 - Begriffsbestimmung
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.§ 2 - Ziele und Grundsätze
(1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.
(2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.
(3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden.§ 3 - Aufgabenträger
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten.
(3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten.§ 4 - Finanzierung
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken.§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft -
Die Abstimmung hat begonnen.
-
Heute nicht mehr, ich kümmere mich morgen darum.
-
-
Ich unterstütze das.
-
klatscht begeistert
-
Wie ist die Meinung zu meinem Vorschag?
ZitatÄnderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)
§ 1
§1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt.§ 2
§ 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
§ 3 – Kinder- und Jugendschutz
(1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.
(2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist.§ 3
Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. -
Meinetwegen können wir nun darüber abstimmen.
-
Meinetwegen können wir nun darüber abstimmen.
-
Hintergrund für § 4 ist die Überlegung, dass die durch die Verbesserung des ÖPNV entstehenden Kosten zumindest teilweise von den Begünstigten übernommen werden sollten. Dies sind in erster Linie die Unternehmen, da diese für Kunden und Mitarbeiter besser erreichbar werden.
-
Vorschlag:
ZitatGesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
§ 1 - Begriffsbestimmung
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.§ 2 - Ziele und Grundsätze
(1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.
(2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.
(3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden.§ 3 - Aufgabenträger
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten.
(3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten.§ 4 - Finanzierung
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken.§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft