Schulgesetz (SchulG)
§1 Grundsätzliches
(1) Jeder Einwohner von Kaysteran (vormals: jeder Mensch) hat das Recht auf schulische Bildung und Förderung. Mit diesem Gesetz soll dieses Recht garantiert werden.
(2) Für den Zugang zu Schularten und Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht, die wirtschaftliche und soziale Stellung, noch Religion und Weltanschauung bestimmend sein.
§2 Auftrag aller Schulen-und Bildungseinrichtungen in Kaysteran
Alle Bildungseinrichtungen haben basierend auf den Werten, die in der Verfassung der Republikska festgeschrieben sind, den Auftrag die Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers bestmöglich zu unterstützen, ihn zu einem selbständigen, frei denkenden Menschen zu erziehen, der verantwortungsvoll mit sich, seinen Mitmenschen und seiner Umwelt umzugehen weiß.
§3 Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht in der Republikska Kaysteranij beginnt mit dem dritten Lebenjahr und endet mit dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr.
(2) Stichtag im Jahr für die Einschulung ist der 31.06. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre alt ist, wird in die erste Klasse eingeschult.
(3) Eine Schulzeitverlängerung kann beantragt werden, wenn nicht garantiert ist, kann, daß ein Kind eine angemessene lebensvorbereitende Bildung erworben hat.
(4) Eine Schulzeitverlängerung ist für den Zeitraum eines Schuljahres befristet. Maximal können drei Schulzeitverlängerungen beantragt werden.
(5) Falls das Kind in einer nichtstaatlichen Schule ( siehe §5 ) beschult werden soll und das Einschulungsalter höher ist als drei Jahre, so muß das Kind bis zum Erreichen des jeweiligen Einschulungsalters eine staatliche Schule besuchen.
§4 Wahl der Schule
(1) Jedem Kind steht es frei, eine staatliche-oder nichtstaatliche Schule zu besuchen.
(2) Die Entscheidung über die Schulwahl liegt bei den Eltern oder dem jeweiligen Vormund.des Kindes. (vormals: Die Entscheidung des Kindes ist zu aktzeptieren, auch wenn sie konträr zur Ansicht der Eltern stehen sollte. Ist ein Kind nicht in der Lage eine bewußte Entscheidung zu treffen, so übernehmen das die Eltern oder der jeweilige Vormund.)
(3) Falls die Wahl auf eine nichtstaatliche Schule fällt, sind die Rahmenrichtlinien der jeweiligen Schule zu akzeptieren.
§5 staatliche Schularten und Beschreibung
(1) In der Republikska Kaysteranij gibt es folgende staatliche Schularten: - integrative Grundschule, Gesamtschule, Sonder - und Förderschule
(2) Die integrative Grundschule
Diese Schule besuchen alle Kinder zusammen, egal welcher körperlichen und geistigen Verfassung, vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr. Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, werden von speziell ausgebildetem Personal betreut. Durch spielerisches Lernen, soll das Kind grundlegende Fertigen und Fähigkeiten für eine weitere schulische Bildung erwerben. Weiterhin soll durch den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern die Integration von Behinderten in die Gesellschaft unterstützt werden, sowie das gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander gefördert werden.
(2.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 22 Schülern nicht übersteigen. Pro Klasse können vier geistig oder körperlich behinderte Kinder integriert werden.
(2.2) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern und von, je nach Bedarf benötigten, Sonderpädagogen betreut.
(2.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 1te Klasse ( 3 und 4 Jahre ) ; 2te Klasse ( 5 und 6 Jahre ); 3te Klasse ( 7 und 8 Jahre ) 4te Klasse ( 9 und 10 Jahre )
(3) Die Gesamtschule
Die Mittelschule besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf vom zehnten bis zum fünfzehnten Lebensjahr. Ausnahmen sind aber möglich, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und es entspricht dem Wunsch der Eltern (vormals: des Kindes). Ziel ist es, daß der Schüle eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. Studiumsvorbereitende Bildung erwirbt.
(3.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 24 Schülern nicht übersteigen. (3.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.
(3.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 5te Klasse ( 11 Jahre ) ; 6te Klasse ( 12 Jahre ); 7te Klasse ( 13 Jahre ) ; 8te Klasse ( 14 Jahre ) ; 9te Klasse ( 15 Jahre )
(4) Die Sonder-und Förderschulen
Diese Schulen besuchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf ab dem zehnten Lebensjahr an. Ziel ist es hier ebenso, eine möglichst realistische Lebens-und Berufs-bzw. Studiumsvorbereitende Bildung, jedoch auf einem der Behinderung des Kindes angepaßten Wege, zu vermitteln.
(4.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 8 Schülern nicht übersteigen. (4.2) Die Klassenstufen werden nach Alter: 5te Klasse ( 11 und 12 Jahre ) ; 6te Klasse ( 13 und 14 Jahre ); 7te Klasse ( 15 Jahre ) 8te Klasse ( 17 und 18 Jahre ) und nach Art der Behinderung: Sehbehinderung, Sprach-und Hörbehinderung, geistige Behinderung, Lernbehinderung eingeteilt. Die Einteilung nach Alter ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
(4.3) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern mit sonderpädagogischen Qualifikationen betreut.
(5) Alle Schularten sind, wenn geographisch möglich, in einem zusammenhängendem Schulkomplex anzusiedeln, damit die Integration von Behinderten, daß gegenseitige Verständniss und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander, über den Zeitraum der integrativen Grundschule hinaus gefördert werden.
(6) Das verantwortliche Ministerium erstellt Lernziele für die verschiedenen Fächer, die ein Schüler bis zum Ende eines Schuljahres erreicht haben muss. Zwei mal im Jahr gibt es in jedem Fach republikweite Zentralprüfungen um das Niveau der Schüler zu prüfen und die Qualität der Schulen zu vergleichen.
7) In der Methodik zum Erreichen dieser Lernziele haben die Schule weitestgehende Freiheit. Dies betrifft sowohl die pädagogischen Methoden wie die Personalpolitik.
Das verantwortliche Ministerium hat jedoch die Möglichkeit die Finanzierung der Schulen von ihren Resultaten in den Zentralprüfungen abhängig zu machen. In Extremfällen, in denen das Wohl und die Entwicklung der Schüler gefährdet ist, behält sich das Ministerium die Möglichkeit des direkten Eingreifens in die Struktur und den Lehrbetrieb vor. Auch bei fortwährenden schlechten Resultaten in den Zentralprüfungen behält sich das Ministerium die Option des direkten Eingriffes vor.
(vormals:
(6) Für Alle Schulen gibt es keine verbindlichen Lehrpläne und somit auch keine Zensurengebung, Prüfungen oder Regelungen, daß ein Schüler eine Klasse wiederholen muß. Jedoch gibt es Mindestlernziele, die nach Abschluß einer jeweiligen Schulart durch den Schüler erreicht werden sollten. Diese Werden im Mindestlernzielkatalog genau beschrieben. Ansonsten steht es aber jedem Schüler frei, was er lernen will oder was er nicht lernen will. (7) Die Lehrer haben dabei die Aufgabe, dem Schüler Lernangebote zu unterbreiten, ihn zu animieren, zu motivieren und zu unterstützen.
(8) Das Inventar der jeweiligen Schule sollte nach Möglichkeit so beschaffen sein, daß es die Lernwünsche des Schülers unterstützt und nicht hemmt.)
§6 nichtstaatliche Schularten
(1) folgende nichtstaatliche Schularten sind in der Republikska Kaysteranij zulässig: Privatschulen und Auslandsschulen
(2) die Privatschulen
(2.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubniss kann nur nach einer Prüfung durch das verantwortliche Ministerium (vormals: Gesellschaftsministerium) erteilt werden.
(2.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag ( §2 ) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts nur eigene Rahmenrichtlinien bindend.
(2.3) Die Lehrerlaubniss der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag ( §2) verstoßen wird.
(3) die Auslandsschulen
(3.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubniss kann nur nach einer Prüfung durch das verantwortliche Ministerium (vormals: Gesellschaftsministerium) erteilt werden.
(3.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag ( §2 ) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts die Schul-oder Bildungsgesetze des Heimatlandes bindend. (3.3) Die Lehrerlaubniss der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag ( §2) verstoßen wird.
§7 Abschließendes
(1) Dieses Schulgesetz gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Republikska Kaysteranij.
(2) Weitere Bildungswege über das fünfzehnte Lebensjahr hinaus werden per Gesetz geregelt.
(3) Änderungen können mit einer einfachen Mehrheit im Haus der Republikska beschlossen werden.