Strafverfahren gegen Zlatko Vlić

  • Hiermit zeige ich Herrn Zlatko Vlić, wohnhaft in Moltar (Kaysteran), an wegen staatsfeindlicher Hetze und Volksverhetzung, §§ 14, 15 Nr. 2 StrafGB durch Entzünden einer severanischen Flagge.


    Siehe hierzu: Kaysteran votiert für den Beitritt zu Severanien


    Im Anhang befindet sich ein Beweisfoto.

  • Zitat

    Original von Josip Olić
    Hinweis:
    Zlatko Vlic ist kein Staatsbürger Kaysterans.


    Ich verweise hierzu auf § 2 des Strafgesetzbuches:


    (2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden.

  • Ministerium der Justiz
    - Staatsanwaltschaft -




    An den
    Vrhovni sud




    Anklageschrift




    Zlatko Vlic, wohnhaft in Moltar, Republik Kaysteran,


    wird angeklagt


    am 28.01.2009 eine severanische Flagge entzündet zu haben.


    Im Zusammenhang mit dem Votum des kaysteranischen Volkes für einen Beitritt zur Sozialistischen Bundesrepublik Severanien äußerte der Beklagte die Worte „Welch eine Schande“ und verbrannte eine severanische Flagge. Dies stellt eine Verunglimpfung Severaniens und seiner Staats- und Gesellschaftsordnung sowie eine Verächtlichmachung des severanischen Volkes dar.


    Vergehen, strafbar gemäß Â§Â§ 14, 15 Nr. 2 StrafGB


    Beweismittel


    I. Beweisfoto
    II. Zeugenaussage von Aleksandar Ivanov, Veligrad, Republik Pelagonien




    Der Angeschuldigte ist bislang noch nicht straffällig geworden.

  • Zitat

    Original von Mladen Racković
    Erbitte gemäß GerichtsG §5.6 die Zulassung zum Anwalt gemäss Severanischen Recht um so meinen Mandanten rechtmässig zu vertreten


    Zulassung ist erteilt. :)

  • Sehr geehretes Gericht, geehrte Staatsanwaltschaft


    Wir sind hier heute versammlelt um einen Prozess zu fuehren. Ein Prozess, der ganz Kaysteran erschuettert, sowie ich heute morgen aus den Medien entnehmen konnte.


    Es ist nicht so ein Prozess gegen irgend jemanden, nein es ein Prozess gegen eine Person die grosse Verdienste hat bezueglich der Kaysteransichen Geschichte. Eine Person die ueber Perioden da politische Bild einer Nation gepraegt hat und sie vorantrieb. Mein Mandat hat sein Leben fuer ein Sache aufgeopfert und das ist Kaysteran.


    Am 26ten Januar wurde das Ergebnis bezueglich eine Beitritts Kaysterans zu Severanien verkuendet. Versetzen Sie sich bitte in die Rolle meines Mandaten, wessen Lebenswerk ihm entnommen wurde. Es ist wie wenn einem Vater sein Sohn genommen wird. Versetzen Sie sich bitte in diese Lage und dann werden Sie die Emotionen meines Mandanten zu jenem Zeitpunkt besser verstehen koennen.


    Die Anklage des Herrn Ivanovs kam wie aus freiem Himmel. Mit vollem Entsetzen musste mein Mandant feststellen das man ihm aufgrund seiner Vaterlandsliebe anklagt. Mein Mandat ist davon ueberzeugt das Liebe zu seiner Nation auf gar keinem Fall mit Hetze gleichzusetzen ist, sowie die Anklage es will.


    Die Worte (Zitat) “Welch eine Schande†sind deutlich an die Tatsache dass das Ergebnis des Referendums negative ist adressiert und nicht an eine Person. Daher ist der Artikel 15.2 StrafGB in diesem Verband nicht zutreffend, da er nur dann gilt wenn gezielt die Menschenwuerde missachtet ist. Das ist hier deutlich nicht der Fall.


    Die Verteidigung beruft sich zudem auf Artikel 2.4 der Severanischen Verfassung welche jedem Buerger, ohne Ruecksicht auf Staatsgrenzen das Recht gibt seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudruecken. (Siehe Annex 1).


    Mit Bezug auf diesem Verfassungsartikel ist es der Verteidigung ein Raetsel wie die Anklage mit Volksverhetzung argumentieren will, wenn weder Hetze noch verfassungsfeindliche Grundlagen verletzt wurden. Eine jender Grundlagen der Verfassung ist das Recht auf freie Meinung, welche in Wort und Tat ausgedrueckt wurden.


    Da Verfassungsrecht deutlich ueber Bundesgesetz steht, und die Freiheiten eines Buergers durch ius cogens geschuetzt sind, plaediert die Verteidigung auf Freispruch meines Mandanten.



    Annex1:


    Verfassung
    Artikel 2 – Freiheiten der Bürger
    (4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.

  • Zitat

    Original von NebojŠ¡a Ristić
    Ich bin nicht in der Lage, Ihr Plädoyer semantisch zu verstehen. Bitte wiederholen Sie und bitte drücken Sie sich verständlich aus. Das hier ist ein öffentliches Gericht.


    Um es einfach zu machen:


    Anklage (§ 14 und 15) basiert sich auf Volkshetze und Verletzung der Menschenwürde. Da die Aussage "Welch eine Schande" deutlich keinen Adressanten hat, sprich an keine Person noch Gruppe gerichtet ist, ist kein Volk/Person betroffen. Da kein Volk/Person betroffen ist, kann man nicht von Aufwiegelung noch Hetze sprechen und sind §14 und 15 nicht zutreffend.


    Zudem beruft sich die Verteidigung aus den Verfassungsartikel 2.4 der ja deutlich jedem Bürger das Recht gibt seine Meinung in irgenwelcher Form zu äussern. Da ja Verfassungsrecht über Bundesgesetz steht bekräftigt dies den Standpunkt meines Mandanten. Und da dies eine der Grundlegenden Freiheiten der Gesellschaft sind (ergo ius cogens), steht dies nicht zur Debatten und daher ist mein Mandant freizusprechen.


    Ist nun alles deutlich?

  • Ich wundere mich nur das die Anklage nicht erst auf die Argumente der Verteidigung eingeht. Ich Entschuldige mich fuer die vieleicht missverstaendliche Aussage meinerseites.
    Das Gericht soll dies nicht als Anmassung interpretieren, sondern vielmehr als Verwunderung meinerseits das die Anklage dem Prozess nicht soviel Andacht schenkt und daher auch dem Anschein nach kein Schlussplaedoyer gibt.

  • Zitat

    Original von Mladen Racković
    Ich wundere mich nur das die Anklage nicht erst auf die Argumente der Verteidigung eingeht.


    Meine Abwesenheit und heutige Rückkehr war angekündigt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!