ZitatAlles anzeigenVerfassung
Abschnitt I - Grundrechte
Artikel 1 - Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4) Die Republik und ihre Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Artikel 2 - Kommunikation
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden.
(2) Jedem steht das Recht auf freie Meinungsäußerung, sei es in Schrift, Bild oder Ton, im Rahmen des Gesetzes zu. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und zum Schutze der, durch die Verfassung festgeschriebenen, freiheitlich, demokratischen Grundordnung zulässig.
(4) Alle Menschen haben das Recht sich friedlich, ohne Waffen und im Rahmen des Gesetzes, zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.
(5) Jeder hat Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit schließt das Recht ein, ohne Erlaubnis einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören und sich an der Tätigkeit eines Vereins zu beteiligen. Nähere Vorschriften zur Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Gesetze erlassen.
Artikel 3 - Bewegungsfreiheit
(1) Jedem Staatsbürger steht es frei, sich in ganz Kaysteran zu bewegen und seinen Wohnort zu wählen.
Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und für die Fälle zulässig, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die, durch die Verfassung festgeschriebene freiheitlich, demokratische Grundordnung, zur Bekämpfung von Katastrophen, zum Schutze der Natur und dem Vorbeugen strafbarer Handlungen notwendig ist.
(2) Jedem Staatsbürger muss das Recht auf Ein- und Ausreise in oder aus dem Gebiet der Republik gewährt werden
Artikel 4 - Bildung
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht der Republik.
(2) Jeder hat das Recht auf unentgeltliche Grundbildung. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.
(3) Die Freiheit der Künste, Wissenschaft und der Bildungseinrichtungen wird gewährleistet.
Artikel 5 - Freiheit des Eigentums
(1) Das materielle und geistige Eigentum eines jeden ist geschützt.
(2) Die Zwangsenteignung für den allgemeinen Bedarf gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 6 - Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit
(1) Alle Bürger der Republik Kaysteran haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
Artikel 7 - Abschaffung von Todesstrafe und Folter
Todesstrafe und Folter sind abgeschafft.
Artikel 8 - Auslieferung
(1) Kein Bürger der Republik Kaysteran darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort unmenschliche Behandlung droht.
(2) Eine Auslieferung an das Ausland bedarf eines Beschlusses des obersten Gerichtshofes.
Artikel 9 - Asylrecht
(1) Menschen, die politisch verfolgt oder die unmenschlich behandelt werden bzw. denen unmenschliche Behandlung droht, haben das Recht auf Asyl.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet der oberste Gerichtshof über den Asylantrag.
Abschnitt II - Der Staat und seine Struktur
Artikel 10 - Staatsstrukturprinzipien
(1) Die Republik Kaysteran ist eine souveräne Teilrepublik Severaniens.
(2) Die Republik Kaysteran ist ein demokratischer und sozialer Staat.
(3) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und durch besondere Organe der Gesetzgebung und vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 11 - Staatsstruktur/-gebiet
(1) Das Staatsgebiet der Republik Kaysteran besteht aus ihrem natürlichen Staatsgebiet in den Genzen vom 31.05.2002.
(2) Die Abspaltung von natürlichem Staatsgebiet ist nicht zulässig. Organisationen, die die Abspaltung vom natürlichen Staatsgebiet zum Ziel haben, sind verboten.
Artikel 12 - Nationalflagge und Nationalsymbole
(1) Die Nationalflagge der Republik ist grün mit zwei horizontalen gelben Streifen die horizontal, beidseitig durch schwarze Linien umrandet sind. Das Verhältnis Höhe zu Breite liegt bei drei zu fünf.
Im inneren grünen Feld ist der gelbe Ochsenkopf, zentriert und mittig ausgerichtet.
(2) Das Nationalsymbol der Republik ist der gelbe Ochsenkopf.
Artikel 13 - Legislative
(1) Das einzige Organ gesetzgebender Gewalt in der Republik Kaysteran ist das Haus der Republik.
(2) Mitglieder im Haus der Republik sind alle Staatsbürger der Republik Kaysteran, wenn kein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Die Abgeordneten des Hauses der Republik sind nicht weisungsgebunden. Abgeordnete können nicht für Aussagen im Haus der Republik zur Rechenschaft gezogen werden. Sie sind nur sich selbst und ihrem Gewissen verpflichtet.
Artikel 14 - Exekutive
(1) Das Amt des Präsidenten ist das höchste Amt in Kaysteran. Er hat über das Wohl des Volkes und des Staates zu wachen.
(2) Der Präsident wird für 4 Monate direkt vom Volke gewählt.
(3) Der Präsident ernennt die Minister. Die Minister führen die vom Präsident zugewiesenen Amtsbereiche.
(4) Der Präsident und die Mitglieder seines Kabinetts müssen zum Amtseintritt folgenden Eid ablegen: "Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen der Republik zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen".
(5) Ein Amt in der Judikative ist mit dem Amt des Präsidenten ebenso unvereinbar.
(6) Der Präsident vertritt und leitet die Regierung und hat die Richtlinienkompetenz.
(7) Die Amtszeit der Regierung endet mit den Wahlen zum Präsidenten.
(8)Mit einer zwei-Drittel-Mehrheit kann das Haus der Republik Neuwahlen zur Präsidentschaft bewirken welche dann innerhalb von 10 Tagen stattfinden müssen.
Artikel 15 - Judikative
(1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Kaysteran wird vom Obersten Gericht Severaniens ausgeübt.
(2) Das Haus der Republik kann durch Gesetz den Hof der Gerechtigkeit als Gericht für die Zuständigkeiten der Republik Kaysteran einrichten.
Abschnitt III - Gesetzgebung
Artikel 16 - Die Gesetzesinitiativen
(1) Gesetzesvorlagen können durch die Regierung oder aus der Mitte des Hauses der Republik eingebracht werden.
(2) Alle Gesetzesvorlagen sind dem Vorsitz des Hauses der Republik zuzuleiten, wo schnellstmöglich eine Debatte und eine anschließende Abstimmung über die Gesetzesvorlage zu initiieren ist.
Artikel 17 - Gesetzgebungsprozess
Alle Gesetze werden vom Haus der Republik gemäß dessen Geschäftsordnung beschlossen.
Abschnitt IV - Notstand
Artikel 18 - Ausrufung des Notstandes
Der Präsident kann den Notstand ausrufen im Falle einer inneren oder Äußeren Bedrohung.
Artikel 19 - Der Notstandsrat
(1) Im Falle dessen wird ein Notstandsrat gebildet bestehend aus den Amtsträgern: Präsident, Hauspräsident und Oberster Richter.
(2) Den Vorsitz des Notstandsrates hat der Präsident, er fungiert als Sprecher zur Bevölkerung.
(3) Der Notstandsrat kann Gesetze und Verordnungen verabschieden die sofortige Gültigkeit besitzen, aber Verfassungs-und Gesetzeskonform sein müssen.
(4) Änderungen an der Verfassung sind während des Notstands nicht möglich.
Artikel 20 - Aufhebung des Notstandes
Der Notstand kann durch einfache Mehrheit innerhalb des Notstandsrates, sowie mit einer zwei-Drittel-Mehrheit durch das Haus der Republik, aufgehoben werden.
Abschnitt V - Schlussbestimmungen
Artikel 21 - Amtsinhaber, Amtsverlust
Alle Amtsträger im Sinne der Verfassung müssen die volle Staatsbürgerschaft Kaysterans besitzen.
Mit Verlust der kaysteranischen Staatsbürgerschaft, Tod oder Rücktritt verliert ein Amtsinhaber sein Amt.
Artikel 22 - Verfassungsänderungen
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind nur mit einer einfachen Mehrheit aller Wahlberechtigten bei einer Volksabstimmung möglich. Gesetzesvorlagen hierzu werden entweder von der Regierung, von der Hälfte der Abgeordneten im Haus der Republik oder aus dem Volk, sofern 40% der Staatsbürger diese Vorlage unterstützen, eingebracht.
(2) Es ist zu keinem Zeitpunkt gestattet Teile oder alle Punkte des Grundrechtskataloges Abschnitt I), der Notstandsregelungen (Abschnitt IV) und der Schlussbestimmungen (Abschnitt V) aufzuheben. Verfassungskonforme Ergänzungen sind jedoch gestattet.
(3) Änderungen, die die Artikel des ersten Abschnittes im Wesensgehalt verändern, oder den Staat als solchen aufheben sind nicht zulässig.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!