Ich schlage folgende Ergänzung des Gewerbegesetzes vor:
ZitatGewerbegesetz (GewerbeG)
§ 4c – Gleichberechtigung
In den Verwaltungsorganen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen Frauen zu mindestens 40 Prozent vertreten sein. Bei Zuwiderhandlung sind Bußgelder bis zur Höhe des Unternehmensgewinns zu verhängen.