Habe eben ein einfaches Steuergesetz gestrickt. Es soll mehr der Ausgestaltung als einer "echten" Steuererhebung dienen.
ZitatAlles anzeigenGesetz über die Steuererhebung (SteuerG)
§ 1 (Allgemeines)
Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.
§ 2 (Steuerpflicht)
Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
§ 3 (Einkommensteuer)
Die Einkommensteuer (Porez na dohodak) wird von den Steuerpflichtigen auf persönliches und betriebliches Einkommen erhoben. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent bei Löhnen und Gehältern oberhalb eines jährlichen Freibetrages von 12.000 Talir und 25 Prozent bei anderen Einkommen.
§ 4 (Gewinnsteuer)
Die Gewinnsteuer (Porez na dobit) ist von allen Handelsgesellschaften zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Zugewinn seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.
§ 5 (Vermögensteuer)
Die Vermögensteuer (Porez na imanje) ist von allen Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent bei einem Nettovermögen über 60.000 Talir, 2 Prozent bei einem Nettovermögen über 120.000 Talir und 3 Prozent bei einem Nettovermögen über 240.000 Talir.
§ 6 (Verbrauchssteuer)
(1) Die Verbrauchssteuer (Porez na potroŠ¡nju) wird auf den Kauf von Gütern und den Verbrauch von Rohstoffen und Energie erhoben. Bemessungsgrundlage ist bei Gütern das gezahlte Entgelt; bei Rohstoffen und Energie die gekaufte Menge. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
(2) Von der Verbrauchssteuer befreit sind:
1. Wasser, Lebensmittel und Futtermittel;
2. Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen;
3. Für den Export bestimmte Güter;
4. Mieten und Pachten;
5. Dienstleistungen mit Ausnahme des Güter- und Personenverkehrs sowie der Energieversorgung;
6. Kulturelle Veranstaltungen.
(3) Ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent wird erhoben auf:
1. die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
2. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
3. die Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
§ 7 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Evtl. könnte man noch die Verteilung der Steuereinnahmen regeln (kraft Verfassung fließt alles nach VinaŠ¡i) und eine Behörde definieren.