Gesetzblatt der Volksrepublik Pelagonien

  • Никола Михајлов
    Nikola Mihajlov
    Domovina

    Rat-tat-tat-tat, tat-ta-tat, like that, and
    I never hesitate to put a Ratelonian on his back


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    Nikola Mihajlov
    Domovina

    Rat-tat-tat-tat, tat-ta-tat, like that, and
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  • Sozialversicherungsgesetz der Republik Pelagonien


    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit.


    § 2 – Versicherte Personen
    Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.


    § 3 – Beitragspflicht
    (1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
    (2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt.
    (3) Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Versicherten einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats durch die Betriebsstätte an die Sozialversicherungsverwaltung abgeführt.


    § 4 – Alterspension
    (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
    (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat.
    (3) Zu den Beitragsmonaten zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und Mutterschutzzeiten.


    § 5 – Pensionshöhe
    Für jedes Beitragsjahr erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Die Summe aller Gutschriften der gesamten Beitragszeit entspricht der Jahrespension.


    § 6 – Erwerbslosengeld
    (1) Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft keine oder nur begrenzt entgeltliche Arbeit leisten kann oder keine annehmbare Arbeit zur Verfügung gestellt erhält, hat Anspruch auf Erwerbslosengeld.
    (2) Die Höhe des Erwerbslosengeldes beträgt 80 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens.
    (3) Die Bezugsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Die Bezugsdauer des Erwerbslosengeldes verlängert sich für jedes Jahr Beitragszahlung um einen Monat.
    (4) Abweichend von Abs. 3 wird Erwerbslosengeld bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit unbefristet gezahlt.
    (5) Der Anspruch auf Erwerbslosengeld erlischt, wenn der Erwerbslose Anspruch auf Alterspension hat.


    § 7 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Gesundheitsgesetz der Republik Pelagonien


    § 1 – Zweck
    Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.


    § 2 – Öffentlicher Gesundheitsdienst
    (1) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Er:
    1. leitet und beaufsichtigt das öffentliche Gesundheitswesen;
    2. überwacht die Hygiene in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen;
    3. fördert die gesundheitliche Aufklärung und Prävention;
    4. bekämpft ansteckende Krankheiten und andere ernste Gesundheitsrisiken;
    5. zertifiziert Arznei- und Heilmittel.
    (2) Als Arznei- oder Heilmittel können alle medizinischen Erzeugnisse zertifiziert werden, bei denen auf Grund klinischer Studien eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Ärzte und Apotheker haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Arznei- oder Heilmittel zugelassen ist.
    (3) Der Gemeindesanitätsdienst erfüllt die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Gemeindeebene. Hierzu gehören insbesondere Beratungsstellen für Kinder, Schwangere und Eltern, sozialpsychiatrische Dienste sowie die Hygieneüberwachung. Die Gemeinden stellen den zweckmäßigen Aufbau des Gemeindesanitätsdienstes sicher.


    § 3 – Kliniken
    (1) Jede Gemeinde ist verpflichtet, Polikliniken zur ambulanten Versorgung zu betreiben. Die Behandlung erfolgt durch lizensierte Ärzte und deren Hilfspersonal.
    (2) Öffentlicher Gesundheitsdienst und Gemeinden stellen durch gemeinsame Planung eine aureichende Zahl an Kliniken zur vollstationären, teilstationären sowie rehabilitativen Behandlung sicher. Pro 1.000 Einwohnern müssen durchschnittlich mindestens 5 Betten sowie 3 Ärzte zur Verfügung stehen.


    § 4 – Medizinische Leistungen und Kosten
    (1) Alle Einwohner haben den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören:
    1. Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art;
    2. Klinikaufenthalte und häusliche Krankenpflege;
    3. Mutterschaftshilfe;
    4. Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte;
    5. Schutzimpfungen;
    6. Rehabilitationsmaßnahmen;
    7. medizinisch sinnvolle Vorsorgeuntersuchungen.
    (2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für alle Bürger unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen lizensierten Arzt sowie eine Behandlungsrechnung. Die Kosten für notwendige Medikamente und Heilmittel werden nur in Höhe des Preises des günstigsten Mittels mit gleicher Wirksamkeit übernommen.
    (3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, insgesamt höchstens jedoch 10 Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere sowie chronisch Kranke.
    (4) Bei Behandlungen in Folge schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens ist der Öffentliche Gesundheitsdienst gegenüber dem Verursacher zum Regress berechtigt. Für Arbeitsunfälle und die daraus folgenden Kosten kommt der Betrieb bzw. dessen Unfallversicherung auf.
    (5) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos.


    § 5 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke


    I. Allgemeines


    § 1. Die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke muss mit den Gesetzen der Volksrepublik Pelagonien übereinstimmen.


    § 2. (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Bezirken oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
    (2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen die Gemeinden auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner der Gemeinde zu fördern.
    (3) Auftragsangelegenheiten werden den Gemeinden durch Gesetz, Verordnung und durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.


    § 3. (1) Die Bezirke haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Gemeinden oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
    (2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten können und sollen die Bezirke auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner des Bezirke zu fördern und die nur überörtlich gelöst werden können.
    (3) Auftragsangelegenheiten werden den Bezirken durch Gesetz oder durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.


    II. Vertretung und Verwaltung der Gemeinde


    § 4. (1) Die Vertretung der Gemeindeangehörigen und oberstes Willens und Beschlussorgan der Gemeinde ist der Gemeindevolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gemeindevolksrat beschließt die Ortssatzungen, den Haushaltplan und alle sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Gemeindeverwaltung und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.
    (2) In Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern können die Stimmberechtigten mit Stimmenmehrheit beschließen, dass an die Stelle des Gemeindevolksrates die Gemeindeversammlung tritt. Diese besteht aus sämtlichen Stimmberechtigten.
    (3) Die Sitzungen des Gemeindevolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.


    § 5. (1) Die Gemeindeverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
    (2) Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
    (3) Ein Mitglied der Gemeindeverwaltung kann zugleich Mitglied des Gemeindevolksrates sein.


    § 6. (1) Die Gemeinden regeln ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortssatzungen, die vom Gemeindevolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    (2) Ortssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung der Gemeinde, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Gemeindeaufgaben. Die Ortssatzungen sind öffentlich bekanntzumachen.


    III. Vertretung und Verwaltung des Bezirkes.


    § 7. (1) Oberstes Willens- und Beschlussorgan des Bezirkes ist der Bezirksvolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Bezirksvolksrat beschließt die Bezirkssatzungen, den Haushaltsplan und über alle sonstigen Bezirksangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Bezirksverwaltung und überwacht ihre ordnungsmäßige Durchführung.
    (2) Die Sitzungen des Bezirksvolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.


    § 8. (1) Die Bezirksverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
    (2) Ein Mitglied der Bezirksverwaltung kann zugleich Mitglied des Bezirksvolksrates sein.


    § 9. Die Bezirke regeln ihre Angelegenheiten durch Bezirkssatzungen, die vom Bezirksvolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bezirkssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung des Bezirkes, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Bezirksaufgaben. Die Bezirkssatzungen sind öffentlich bekanntzugeben.


    IV. Schlussbestimmung.


    § 10. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



    Kapitel I
    Die Volksrepublik Pelagonien


    Artikel 1.
    Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


    Artikel 2.
    ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
    ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
    ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


    Artikel 3.
    Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


    Artikel 4.
    ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
    ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
    ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.


    Artikel 5.
    ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
    ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



    Kapitel II
    Die Volksversammlung


    Artikel 6.
    ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
    ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 7.
    Die Volksversammlung
    1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
    2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
    3. ändert die Verfassung;
    4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
    5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
    6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
    7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


    Artikel 8.
    ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
    ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


    Artikel 9.
    ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


    Artikel 10.
    ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
    ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
    ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Kapitel III
    Der Ministerrat


    Artikel 11.
    Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


    Artikel 12.
    ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
    ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.


    Artikel 13.
    Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


    Artikel 14.
    ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
    ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


    Artikel 15.
    Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



    Kapitel IV
    Die Volksräte


    Artikel 16.
    Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


    Artikel 17.
    Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.


    Artikel 18.
    Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


    Artikel 19.
    ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
    ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


    Artikel 20.
    Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



    Kapitel V
    Die Volksgerichte


    Artikel 21.
    ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
    ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


    Artikel 22.
    Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 23.
    Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 24.
    Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


    Artikel 25.
    ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
    ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
    ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



    Kapitel VI
    Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


    Artikel 26.
    ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
    ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


    Artikel 27.
    Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


    Artikel 28.
    ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
    ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
    ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.


    Artikel 29.
    Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.


    Artikel 30.
    Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



    Kapitel VII
    Verfassungsänderung


    Artikel 31.
    Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Gesetz über die Volksmiliz


    § 1 – Grundsätze
    (1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
    (2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.


    § 2 – Aufgaben
    (1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
    1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
    2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
    3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
    4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
    5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
    6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
    7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
    8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
    9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
    (2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.


    § 3 – Befugnisse
    Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.


    § 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
    (1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
    (2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.


    § 5 – Personalienfeststellung
    (1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
    (2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.


    § 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
    (1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
    1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
    2. die der Einziehung unterliegen,
    dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
    (2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.


    § 7 – Gewahrsam
    (1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
    (2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.


    § 8 – Anwendung von Schusswaffen
    (1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
    (2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.


    § 9 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Gesetz über das Schulwesen


    § 1 – Schulpflicht
    (1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
    (2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.


    § 2 – Schulverwaltung
    (1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
    (2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.


    § 3 – Unterrichtsorganisation
    (1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
    (2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.


    § 4 – Grundschule
    (1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
    (2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
    (3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.


    § 5 – Mittelschule
    (1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
    (2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
    (3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
    (4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.


    § 6 – Leistungsbewertung
    (1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
    (2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
    5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
    4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
    3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
    2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
    1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.


    § 7 – Versetzung
    (1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
    (2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.


    § 8 – Abschlüsse
    (1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
    (2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
    (3) Die Abschlussprüfung umfasst:
    1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
    2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
    (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.
    (5) In den Prüfungsfächern wird eine Abschlussnote errechnet, in die die Jahresnote mit 60 Prozent und das Ergebnis der Prüfung mit 40 Prozent eingehen.


    § 9 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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