Anträge & Mitteilungen

  • Ich beantrage die Änderung der Verfassung:

    Verfassungsänderungsgesetz Amtszeit

    §1 - Umfang der Änderung

    Artikel 13 der pelagonischen Verfassung soll wie folgt geändert werden:

    "Im Falle des Todes, des Rücktritts, des Ablaufs der Amtszeit oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.

    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden."

    §2 - Inkrafttreten

    Die neue Verfassung tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft.


    Eine Debatte ist erwünscht.

    Пеќа Радева
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    Ich möchte ein Severanien, in welchem die Republiken über den Bund herrschen und nicht umgekehrt.

  • Antrag:

    Landschaftsschutzgesetz

    (Закон за заштита на пејзажот)


    Člen 1 – Ziel des Gesetzes

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der natürlichen Landschaft, der ökologischen Vielfalt und des kulturell gewachsenen Raumes der Volksrepublik Pelagonien vor den Auswirkungen durch den Einsatz industrieller Windkraftanlagen.

    (2) Der Erhalt der Lebensräume geschützter Tierarten, insbesondere von Zugvögeln und Fledermäusen, sowie der Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes gelten als vorrangige Interessen des pelagonischen Volkes.


    Člen 2 – Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik Pelagonien, einschließlich aller Land-, Binnengewässer- und Küstenzonen sowie öffentlicher und privater Flächen.


    Člen 3 – Verbot von Windkraftanlagen

    (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede Form der Erweiterung oder Reaktivierung von Windkraftanlagen sind untersagt.

    (2) Unter Windkraftanlagen im Sinne dieses Gesetzes fallen alle technischen Bauwerke, deren Zweck die Umwandlung von Windenergie in elektrische oder mechanische Energie ist, unabhängig von Leistung, Höhe oder technischer Ausführung.

    (3) Das Verbot erstreckt sich auch auf Kleinwindkraftanlagen, Demonstrationsanlagen sowie Versuchseinrichtungen jeder Art, unabhängig von Standort, Zweck oder technischer Ausführung.


    Člen 4 – Rückbaupflicht

    (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Windkraftanlagen müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig rückgebaut werden.

    (2) Der Rückbau hat unter besonderer Rücksichtnahme auf Boden, Wasser und Vegetation zu erfolgen.

    (3) Materialien, insbesondere Rotorblätter aus Verbundstoffen, sind ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu recyceln.

    (4) Die betroffenen Flächen sind durch geeignete Maßnahmen in einen naturnahen Zustand zu überführen.

    (5) Die staatlichen Umwelt- und Naturschutzbehörden sind berechtigt, nicht fristgerecht zurückgebaute oder verbotene Anlagen zu demontieren und dem Betreiber sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen.


    Člen 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

  • Antrag:


    Gesetz über die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien


    Закон за областите на Народната Република Пелагонија


    Artikel 1 – Begriffsbestimmung

    Die Oblast ist eine territoriale Verwaltungseinheit für die Durchführung der Regionalpolitik, die Umsetzung staatlicher Aufgaben auf lokaler Ebene sowie die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen nationalen und lokalen Interessen.


    Artikel 2 – Benennung der Oblaste

    Die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien tragen die Namen ihrer Verwaltungssitze. Es bestehen die folgenden Oblaste:

    1. Belovo

    2. Karašova

    3. Portograd

    4. Tripolja

    5. Veligrad

    6. Višegrad


    Artikel 3 – Oblastverwalter

    (1) Jede Oblast wird von einem Oblastverwalter geleitet, der durch die Oblastverwaltung unterstützt wird.

    (2) Der Oblastverwalter übt die Aufsicht über die Gemeinden der Oblast aus und stellt die Umsetzung der staatlichen Politik, die Wahrung der nationalen Interessen sowie von Recht und öffentlicher Ordnung sicher. Er ist befugt, Beschlüsse der Gemeinden aufzuheben, wenn diese im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

    (3) Der Oblastverwalter handelt im Rahmen der vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien festgelegten Weisungen.

    (4) Der Oblastverwalter wird vom Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ernannt.


    Artikel 4 – Oblastverwaltung

    (1) Die Oblastverwaltung ist das ausführende Organ der Oblast und unterstützt den Oblastverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    (2) Die Oblastverwaltung setzt die vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien erlassenen Weisungen um, bereitet Entscheidungen des Oblastverwalters vor und führt diese aus.

    (3) Die Oblastverwaltung gliedert sich in Abteilungen für öffentliche Ordnung, Wirtschaft, Infrastruktur, Umwelt, Bildung und soziale Angelegenheiten. Die Gliederung kann vom Oblastverwalter mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik Pelagonien angepasst werden.

    (4) Die Oblastverwaltung ist gegenüber dem Oblastverwalter rechenschaftspflichtig. Der Oblastverwalter bestellt die leitenden Mitarbeiter der Oblastverwaltung und ist für die Organisation und Funktionsfähigkeit der Verwaltung verantwortlich.


    Artikel 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

  • Antrag:


    Gesetz über die Stiftung und Verleihung der Auszeichnung „Held der Arbeit“ der Volksrepublik Pelagonien


    Präambel

    Die Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien würdigt die herausragenden Leistungen der Werktätigen, die durch Tatkraft, Eigeninitiative und verantwortungsbewusstes Handeln den Fortschritt von Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft fördern. Dieses Gesetz dient der öffentlichen Anerkennung jener, die durch beispielhafte Arbeit die Gemeinschaft stärken und zum Wohl des Volkes beitragen.


    Artikel 1 – Stiftung

    (1) Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien stiftet die Auszeichnung „Held der Arbeit“.

    (2) Die Auszeichnung ehrt besondere Leistungen, die dem Allgemeinwohl dienen, die Zusammenarbeit fördern und die Ideale von Solidarität, Eigenverantwortung und gesellschaftlicher Tatkraft verkörpern.


    Artikel 2 – Voraussetzungen der Verleihung

    (1) Die Auszeichnung kann an Einzelpersonen, Organisationen der vereinigten Arbeit, Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen verliehen werden, die durch herausragende Verdienste im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Bereich die Entwicklung der Volksrepublik Pelagonien in bedeutender Weise gefördert haben.

    (2) Die zu würdigenden Leistungen sollen als Vorbild für andere dienen, das Zusammenwirken von Eigeninitiative und kollektiver Verantwortung stärken und die Entwicklung der Volksrepublik Pelagonien nachhaltig fördern.


    Artikel 3 – Verleihung

    (1) Vorschläge zur Verleihung können von Organisationen der vereinigten Arbeit, Gemeinden, Gewerkschaften, wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen sowie anderen gesellschaftlichen Organisationen eingebracht werden.

    (2) Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien entscheidet über die Verleihung unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Bedeutung der Leistung.


    Artikel 4 – Rechte und Pflichten der Ausgezeichneten

    (1) Die Auszeichnung „Held der Arbeit“ verleiht das Recht auf öffentliche Anerkennung und Würdigung der geleisteten Arbeit.

    (2) Die Ausgezeichneten sollen als Vorbilder wirken und durch ihr Beispiel die Ideale von Eigeninitiative, Solidarität und kollektiver Verantwortung in der Gesellschaft fördern.


    Artikel 5 – Form der Auszeichnung

    (1) Die Auszeichnung wird in Form einer Medaille mit Urkunde verliehen.

    (2) Die Medaille trägt die Inschrift „Херој на трудот“ und zeigt in ihrer Mitte einen gekreuzten Hammer und eine Schreibfeder als Symbol der Einheit von körperlicher und geistiger Arbeit, umschlossen von einem Lorbeerkranz. Sie ist goldfarben ausgeführt und wird an einem rot-gelben Band getragen. Gestaltung und Symbolik sollen die Werte der Volksrepublik Pelagonien widerspiegeln und die beispielhafte Tatkraft der Geehrten sichtbar machen.


    Artikel 6 – Aberkennung

    (1) Die Auszeichnung „Held der Arbeit“ kann aberkannt werden, wenn der Ausgezeichnete sich der Auszeichnung unwürdig erweist oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung zum Zeitpunkt der Auszeichnung ausgeschlossen hätten.

    (2) Über die Aberkennung entscheidet der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 7 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

  • Antrag:



    GESETZ ÜBER DIE GRUNDLEGENDE ERZIEHUNG UND BILDUNG


    Закон за основното воспитание и образование


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Artikel 1


    Dieses Gesetz regelt die Organisation, Durchführung und Entwicklung der grundlegenden Erziehung und Bildung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 2


    (1) Die grundlegende Erziehung und Bildung ist Bestandteil des einheitlichen Erziehungs- und Bildungssystems der Volksrepublik Pelagonien.


    (2) Sie dient der allgemeinen Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, sozialen und persönlichen Fähigkeiten sowie der Vorbereitung auf die weitere Bildung und das gesellschaftliche Leben.


    Artikel 3


    (1) Die grundlegende Erziehung und Bildung steht unter gleichen Bedingungen allen Kindern offen.


    (2) Niemand darf aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder anderer persönlicher Umstände von der grundlegenden Erziehung und Bildung ausgeschlossen werden.


    Artikel 4


    Die grundlegende Erziehung und Bildung wird in den Grundschulen durchgeführt und umfasst acht Schuljahre.


    II. VORSCHULISCHE ERZIEHUNG UND BILDUNG


    Artikel 5


    (1) Vor dem Eintritt in die Grundschule kann ein freiwilliges Vorschuljahr besucht werden.


    (2) Das Vorschuljahr dient der Vorbereitung des Kindes auf den Eintritt in die Grundschule und fördert insbesondere seine sprachliche, geistige, körperliche und soziale Entwicklung.


    (3) Das Vorschuljahr ist nicht Bestandteil der Schulpflicht.


    Artikel 6


    Das Vorschuljahr wird in Kindergärten, Grundschulen und anderen hierfür zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.


    III. SCHULPFLICHT


    Artikel 7


    (1) Die Schulpflicht umfasst acht Schuljahre.


    (2) Die Schulpflicht beginnt mit dem Beginn des Schuljahres, in dem das Kind das siebente Lebensjahr vollendet.


    Artikel 8


    (1) Die Schulpflicht wird durch den regelmäßigen Besuch der Grundschule erfüllt.


    (2) Die Eltern oder anderen gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das schulpflichtige Kind regelmäßig die Grundschule besucht.


    (3) Die Gemeinden gewährleisten die Voraussetzungen für den Besuch der Grundschule durch die schulpflichtigen Kinder ihres Gebietes.


    IV. UNTERRICHT UND BILDUNGSARBEIT


    Artikel 9


    (1) Die Grundschule vermittelt eine einheitliche allgemeine Bildung und trägt zur geistigen, körperlichen, sozialen und persönlichen Entwicklung der Schüler bei.


    (2) Zum Inhalt der grundlegenden Erziehung und Bildung gehören insbesondere:


    1. Lesen und Schreiben;


    2. Mathematik;


    3. Naturkunde;


    4. Gesellschaftskunde;


    5. eine Fremdsprache;


    6. körperliche Erziehung und Sport;


    7. musische und künstlerische Bildung;


    8. technische und praktische Bildung.


    Artikel 10


    (1) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme werden von der Regierung der Volksrepublik Pelagonien nach Stellungnahme des Instituts für Bildungsentwicklung (Zavod za razvoj na obrazovanieto) erlassen.


    (2) Das Institut für Bildungsentwicklung wirkt an der fachlichen Vorbereitung und Weiterentwicklung der Lehrpläne und Bildungsprogramme mit.


    Artikel 11


    (1) Der Unterricht und die sonstige Bildungs- und Erziehungsarbeit werden entsprechend dem Alter und den Entwicklungsbedürfnissen der Schüler organisiert.


    (2) Die Schule kann ergänzende Bildungs-, Kultur-, Sport- und andere Aktivitäten durchführen.


    Artikel 12


    Die Grundschule arbeitet mit den Eltern oder gesetzlichen Vertretern, den Gemeinden sowie kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen und anderen Einrichtungen zusammen, soweit dies der Bildungs- und Erziehungsarbeit dient.


    V. SCHÜLER


    Artikel 13


    (1) Der Schüler hat das Recht:


    1. eine seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechende Bildung und Erziehung zu erhalten;


    2. am Unterricht und an den schulischen Aktivitäten teilzunehmen;


    3. nach den vorgeschriebenen Formen beurteilt zu werden;


    4. über seinen Leistungsstand und seine Entwicklung informiert zu werden;


    5. am kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Schule teilzunehmen;


    6. nach Maßgabe des Gesetzes und des Statuts an Angelegenheiten mitzuwirken, die das Leben und die Arbeit der Schule betreffen.


    (2) Der Schüler ist verpflichtet:


    1. regelmäßig am Unterricht teilzunehmen;


    2. die Bildungs- und Hausordnung einzuhalten;


    3. die Rechte und die Würde anderer Schüler und der Beschäftigten zu achten;


    4. das Eigentum und die Einrichtungen der Schule sorgfältig zu behandeln.


    Artikel 14


    (1) Der Leistungsstand und die Fortschritte der Schüler werden während der Schulzeit in den vorgeschriebenen Formen festgestellt und beurteilt.


    (2) Nach Abschluss eines Schuljahres erhält der Schüler ein Zeugnis über seinen Leistungsstand und den Erfolg in der Bildung und Erziehung.


    Artikel 15


    (1) Nach erfolgreichem Abschluss der achten Klasse erhält der Schüler ein Zeugnis über den Abschluss der grundlegenden Erziehung und Bildung.


    (2) Der erfolgreiche Abschluss der grundlegenden Erziehung und Bildung berechtigt zur Aufnahme in die berufsorientierte Sekundarbildung unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.


    VI. LEHRKRÄFTE UND BILDUNGSARBEIT


    Artikel 16


    Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wird von Lehrern und anderen hierzu fachlich und pädagogisch befähigten Beschäftigten durchgeführt.


    Artikel 17


    (1) Die Lehrer und anderen Beschäftigten, die Bildungs- und Erziehungsarbeit durchführen, erfüllen ihre Aufgaben entsprechend den Lehrplänen und Bildungsprogrammen sowie den anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen.


    (2) Sie wirken an der allgemeinen, persönlichen und sozialen Entwicklung der Schüler mit.


    VII. LEITUNG UND ORGANE DER GRUNDSCHULE


    Artikel 18


    (1) Organe der Grundschule sind:


    1. der Schulrat (Učilišen sovet);


    2. der Direktor.


    (2) Der Schulrat ist das Organ der Mitbestimmung der Schule. Er entscheidet über die grundlegenden Fragen ihrer Arbeit und nimmt die ihm durch Gesetz und Statut übertragenen Aufgaben wahr.


    (3) Der Direktor leitet die Grundschule, vertritt sie nach außen und ist für die Organisation und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit verantwortlich.


    (4) Das Statut der Schule kann weitere Organe und Gremien vorsehen und bestimmt deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise.


    VIII. ZUSTÄNDIGKEITEN


    Artikel 19


    (1) Die Gemeinden schaffen die räumlichen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der grundlegenden Erziehung und Bildung.


    (2) Die Regierung der Volksrepublik Pelagonien bestimmt die gemeinsamen Grundlagen der grundlegenden Erziehung und Bildung und erlässt die für ihre einheitliche Durchführung erforderlichen Rechtsvorschriften.


    (3) Die Gemeinden und die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien arbeiten bei der Sicherung der Voraussetzungen für die grundlegende Erziehung und Bildung zusammen.


    IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 20


    Die bestehenden Grundschulen werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und an dessen Bestimmungen angepasst.


    Artikel 21


    Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lehrpläne, Bildungsprogramme und Bildungsdokumente bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis sie durch neue Vorschriften und Programme ersetzt oder an dieses Gesetz angepasst werden.


    Artikel 22


    Die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien erlassen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.


    Artikel 23


    (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.


    (2) Das Gesetz über das Schulwesen vom 1. März 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

  • Antrag:


    GESETZ ÜBER DIE BERUFSORIENTIERTE SEKUNDARBILDUNG


    Закон за средно насочено образование


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Artikel 1


    Dieses Gesetz regelt die Organisation, Durchführung und Entwicklung der berufsorientierten Sekundarbildung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 2


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung baut auf der abgeschlossenen Grundbildung auf.


    (2) Sie dient der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung und Erziehung der Jugend, der Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes sowie, entsprechend dem jeweiligen Bildungsgang, der Vorbereitung auf die Fortsetzung der Bildung an Hochschulen und anderen Einrichtungen des höheren Bildungswesens.


    Artikel 3


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung beruht auf der Einheit von allgemeiner, fachlicher und praktischer Bildung.


    (2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit ist mit den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaft und Arbeitswelt, der Wissenschaft, der Kultur und anderer Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu verbinden.


    (3) Die berufsorientierte Sekundarbildung trägt zur selbständigen beruflichen, gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung der Schüler bei.


    Artikel 4


    Die berufsorientierte Sekundarbildung steht unter gleichen Bedingungen allen Bürgern offen, die die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.


    II. ORGANISATION DER BERUFSORIENTIERTEN SEKUNDARBILDUNG


    Artikel 5


    Die berufsorientierte Sekundarbildung wird in folgenden Organisationsformen durchgeführt:


    1. der Schule für berufsorientierte Sekundarbildung (Učilište za sredno nasočeno obrazovanie – USNO);


    2. dem Zentrum für berufsorientierte Sekundarbildung (Centar za sredno nasočeno obrazovanie – CSNO).


    Artikel 6


    (1) Die Schule für berufsorientierte Sekundarbildung ist eine Bildungseinrichtung, in der ein oder mehrere Bildungsgänge der berufsorientierten Sekundarbildung durchgeführt werden.


    (2) Das Zentrum für berufsorientierte Sekundarbildung ist eine Bildungseinrichtung, in der mehrere Fachrichtungen und Bildungsgänge organisatorisch und fachlich zusammengefasst sind.


    (3) Ein Zentrum kann Bildungsgänge verschiedener Fachrichtungen und unterschiedlicher Dauer durchführen.


    Artikel 7


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird nach Fachrichtungen (struki) gegliedert.


    (2) Innerhalb einer Fachrichtung werden einzelne Bildungsgänge (nasoki) nach ihrem Bildungsziel, ihrem Inhalt und ihrer Dauer bestimmt.


    (3) Die Fachrichtungen und Bildungsgänge werden durch die für die berufsorientierte Sekundarbildung erlassenen Lehrpläne und Bildungsprogramme näher bestimmt.


    III. BILDUNGSGÄNGE


    Artikel 8


    (1) Schulen und Zentren für berufsorientierte Sekundarbildung werden von einer Gemeinde oder gemeinsam von mehreren Gemeinden gegründet, sofern die personellen, räumlichen, materiellen und sonstigen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung der vorgesehenen Bildungsgänge erfüllt sind.


    (2) Die Regierung der Volksrepublik Pelagonien bestimmt die gemeinsamen Grundlagen der berufsorientierten Sekundarbildung und gewährleistet die Einheit und gleichmäßige Entwicklung des Bildungssystems.


    (3) Die Gemeinden, die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien sowie die Schulen und Zentren wirken bei der Entwicklung und Durchführung der berufsorientierten Sekundarbildung zusammen.


    Artikel 9


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird in dreijährigen und vierjährigen Bildungsgängen durchgeführt.


    (2) Für einzelne Fachrichtungen oder Bildungsgänge kann eine abweichende Ausbildungsdauer vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Anforderungen der beruflichen Ausbildung oder des Bildungszieles erforderlich ist.


    Artikel 10


    (1) Der dreijährige Bildungsgang dient insbesondere dem Erwerb einer beruflichen Grundqualifikation und bereitet auf die Ausübung entsprechender beruflicher Tätigkeiten vor.


    (2) Der vierjährige Bildungsgang vermittelt eine umfassendere allgemeine und fachliche Bildung und bereitet, entsprechend seinem Ziel und Inhalt, auf die Ausübung eines Berufes sowie auf die Fortsetzung der Bildung an Hochschulen und anderen Einrichtungen des höheren Bildungswesens vor.


    Artikel 11


    (1) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme werden von der Regierung der Volksrepublik Pelagonien nach Stellungnahme des Instituts für Bildungsentwicklung (Zavod za razvoj na obrazovanieto) erlassen.


    (2) Das Institut für Bildungsentwicklung wirkt an der fachlichen Vorbereitung und Weiterentwicklung der Lehrpläne und Bildungsprogramme mit.


    (3) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme bestimmen insbesondere:


    1. die Ziele und Inhalte des Bildungsganges;


    2. die Dauer und Gliederung der Ausbildung;


    3. die allgemeinen und fachlichen Bildungsinhalte;


    4. den Umfang und die Formen der praktischen Ausbildung;


    5. die Anforderungen an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schüler;


    6. die Formen der Leistungsfeststellung und des Abschlusses;


    7. die erworbene berufliche Qualifikation;


    8. die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Fortsetzung der Bildung.


    IV. ALLGEMEINE, FACHLICHE UND PRAKTISCHE BILDUNG


    Artikel 12


    (1) Alle Bildungsgänge der berufsorientierten Sekundarbildung umfassen allgemeinbildende und fachliche Bildungsinhalte.


    (2) Zum gemeinsamen allgemeinbildenden Inhalt gehören:


    1. Muttersprache und Literatur;


    2. Mathematik;


    3. eine Fremdsprache;


    4. körperliche Erziehung und Sport;


    5. Grundlagen der Landesverteidigung und des gesellschaftlichen Selbstschutzes.


    (3) Umfang und konkrete Ausgestaltung der allgemeinbildenden Bildungsinhalte richten sich nach den Zielen, dem Inhalt und der Dauer des jeweiligen Bildungsganges.


    Artikel 13


    (1) Die fachliche Bildung vermittelt die für die jeweilige Fachrichtung und den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.


    (2) Die praktische Ausbildung ist Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges.


    (3) Die praktische Ausbildung wird in Schulen, Werkstätten, Laboratorien, Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt.


    Artikel 14


    Die Schulen und Zentren arbeiten bei der Durchführung der praktischen Ausbildung mit Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und anderen geeigneten Organisationen zusammen, die die erforderlichen Bedingungen für die Ausbildung gewährleisten.


    V. AUFNAHME, RECHTE UND PFLICHTEN DER SCHÜLER


    Artikel 15


    In die berufsorientierte Sekundarbildung kann aufgenommen werden, wer die Grundbildung abgeschlossen hat und die für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.


    Artikel 16


    (1) Der Schüler hat das Recht:


    1. am Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilzunehmen;


    2. eine seinem Bildungsgang entsprechende allgemeine und fachliche Bildung zu erhalten;


    3. über Möglichkeiten der weiteren Bildung und beruflichen Entwicklung beraten zu werden;


    4. am kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Schule oder des Zentrums teilzunehmen;


    5. nach Maßgabe des Gesetzes und des Statuts an Angelegenheiten mitzuwirken, die das Leben und die Arbeit der Schule oder des Zentrums betreffen.


    (2) Der Schüler ist verpflichtet:


    1. regelmäßig am Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilzunehmen;


    2. die Bildungs- und Hausordnung einzuhalten;


    3. die Rechte und die Würde anderer Schüler und der Beschäftigten zu achten;


    4. das Eigentum und die Einrichtungen der Schule oder des Zentrums sorgfältig zu behandeln und zu schützen.


    VI. LEHRKRÄFTE UND BILDUNGSARBEIT


    Artikel 17


    Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wird von Lehrern, Fachmitarbeitern, Ausbildern und anderen hierzu fachlich und pädagogisch befähigten Beschäftigten durchgeführt.


    Artikel 18


    (1) Die Lehrkräfte und anderen Beschäftigten, die Bildungs- und Erziehungsarbeit durchführen, sind verpflichtet, ihre Aufgaben entsprechend den Lehrplänen und Bildungsprogrammen sowie den anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen wahrzunehmen.


    (2) Sie wirken an der allgemeinen, fachlichen und persönlichen Entwicklung der Schüler mit und fördern deren Fähigkeit zu selbständigem Lernen, Arbeiten und verantwortlicher Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.


    VII. LEITUNG UND ORGANE


    Artikel 19


    (1) Organe der Schule oder des Zentrums sind:


    1. der Schulrat (Učilišen sovet);


    2. der Direktor.


    (2) Der Schulrat ist das Organ der Mitbestimmung der Schule oder des Zentrums. Er entscheidet über die grundlegenden Fragen ihrer Arbeit und Entwicklung und nimmt die ihm durch Gesetz und Statut übertragenen Aufgaben wahr.


    (3) Der Direktor leitet die Schule oder das Zentrum, vertritt sie oder es nach außen und ist für die Organisation und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit verantwortlich.


    (4) Der Direktor sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Schulrates und für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich und durch das Statut bestimmten Aufgaben.


    (5) Das Statut der Schule oder des Zentrums kann weitere Organe und Gremien vorsehen und bestimmt deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise.


    Artikel 20


    Die Schule oder das Zentrum ist verpflichtet:


    1. die genehmigten Lehrpläne und Bildungsprogramme durchzuführen;


    2. die ordnungsgemäße Durchführung der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung sicherzustellen;


    3. die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und anderen Organisationen zu fördern;


    4. die vorgeschriebenen pädagogischen Aufzeichnungen und Bildungsdokumente zu führen;


    5. die erforderlichen Bedingungen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Bildungsarbeit zu gewährleisten.


    VIII. ABSCHLUSS DER BILDUNG


    Artikel 21


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird durch den erfolgreichen Abschluss des vorgeschriebenen Bildungsganges und, sofern dies für den jeweiligen Bildungsgang vorgesehen ist, durch das Bestehen einer Abschlussprüfung abgeschlossen.


    (2) Art, Inhalt und Durchführung der Abschlussprüfung werden durch den Lehrplan und das Bildungsprogramm des jeweiligen Bildungsganges bestimmt.


    Artikel 22


    (1) Der Leistungsstand und die Fortschritte des Schülers werden während der Ausbildung in den vorgeschriebenen Formen festgestellt und beurteilt.


    (2) Der Schüler erhält nach Abschluss eines Schuljahres ein Zeugnis über seinen Leistungsstand und den Erfolg in der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung.


    (3) Das Zeugnis enthält insbesondere die Bezeichnung des Bildungsganges, die Unterrichtsfächer und die in ihnen erzielten Leistungen sowie Angaben über die Teilnahme an der praktischen Ausbildung.


    Artikel 23


    (1) Wer einen Bildungsgang der berufsorientierten Sekundarbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Diplom über die erworbene Bildung und berufliche Qualifikation.


    (2) Das Diplom über den Abschluss der berufsorientierten Sekundarbildung trägt die Bezeichnung Diploma za završeno sredno nasočeno obrazovanie.


    (3) Im Diplom werden insbesondere die Fachrichtung, der Bildungsgang, die Dauer der Ausbildung und die erworbene berufliche Qualifikation angegeben.


    Artikel 24


    (1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges, dessen Lehrplan und Bildungsprogramm die Fortsetzung der Bildung an einer Hochschule oder einer anderen Einrichtung des höheren Bildungswesens vorsieht, berechtigt unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zur Aufnahme eines entsprechenden Studiums.


    IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 25


    Bestehende Einrichtungen der Sekundarbildung werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes schrittweise in Schulen oder Zentren für berufsorientierte Sekundarbildung umgewandelt.


    Artikel 26


    Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lehrpläne, Bildungsprogramme und Bildungsdokumente bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis sie durch neue Vorschriften und Programme ersetzt oder an dieses Gesetz angepasst werden.


    Artikel 27


    Die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien erlassen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.


    Artikel 28


    Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

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