Stimmen sie folgendem Gesetzesentwurf zu?
ZitatAlles anzeigen
Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)
§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
(2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik und nach eigenem Ermessen:
a) die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens;
b) die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
(3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur.
§3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
(2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
(3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.
§4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
(2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.
§5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.