Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)


  • Eine Debatte zu folgendem Antrag wurde erbeten:



    Der Antragssteller hat das Wort.

  • Der Zweck des Gesetzes sollte klar sein: Es gestaltet einen Verfassungsartikel aus und schafft eine einheitliche Regelung. Diese Regelung ist jedoch diskutabel. Wie steht der Bundesrat zu diesem Gesetz und gibt es abweichende Vorschläge?

  • Wie ist die Definition einer Dienstaufsicht? Beinhaltet dies ihrer Meinung nach, dass der Gouverneur dem Bundesrat Rechenschaftspflichtig ist?


    Und wie sieht es mit den Pflichten der Teilrepublik im Bundesrat aus? Diese sollten nicht unbedingt in die Vertretungsregelung fallen, da die demokratische Legitimation fehlt.

  • Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Wie ist die Definition einer Dienstaufsicht? Beinhaltet dies ihrer Meinung nach, dass der Gouverneur dem Bundesrat Rechenschaftspflichtig ist?


    Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten.


    http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsicht


    Zitat

    Und wie sieht es mit den Pflichten der Teilrepublik im Bundesrat aus? Diese sollten nicht unbedingt in die Vertretungsregelung fallen, da die demokratische Legitimation fehlt.


    Völlig richtig, deshalb ist ja in dem Gesetz auch keine Rede davon. Der Gouverneur ist nicht als Staatsoberhaupt definiert, er übt lediglich die exekutive Gewalt innerhalb der Teilrepublik aus.

  • Eine Klärung doch noch. Das Gesetz sieht die Vertretung nicht nur der Exekutive durch den Gouverneur, sondern ebenfalls der Legislative und Judikative einer Republik vor.


    Jedoch sind die Bedingungen einer Berufung z.B. der Judikative an ein Staatsoberhaupt gebunden.


    Es müsste auch möglich sein bei einem nicht vorhandenen Richter in einer Republik das Oberste Gericht stellvertretend zu berufen, z.B. momentan in Vesteran.

  • Meinen Sie getrennte Verfahren zu Exekutive, Judikative und Legislative?


    Ich habe darüber nachgedacht, bin jedoch zu dem Schluss gekommen, dass eine Definition hier schwierig ist. Wann ist ein legislatives Organ auf Republiksebene nicht arbeitsfähig, ohne dass die Republik selbst Abhilfe schaffen könnte? Die Judikative ist aufgrund der spezifischen Regelung noch schwieriger.


    Daher hat die Regierung den Antrag so gestaltet, dass die allgemein und gewohnheitsrechtlich anerkannte Definition aufgegriffen wird.

  • Wenn jedoch eine Republik eine funktionierende judikative hat mit einem aktiven Richter, würde nach dem Entwurf diese durch das Oberste Gericht ersetzt werden, wenn das Staatsoberhaupt seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann.


    Eine legislative auf Republikebene kann nur ihren Pflichten nicht nachkommen, wenn dies ein gewähltes Gremium ist. Wenn es wie derzeit üblich die Bevölkerung direkt wahrnimmt, dann ändert sich durch die vorgeschlagene Maßnahme gar nichts.
    Ist das Gremium gewählt würde es durch das fehlende Staatsoberhaupt ausgehebelt auch wenn es ihren Pflichten nachkommt.


    Oder wie sehen sie diese Problematik? Man könnte den Antrag auch vorerst um Legislative und Ludikative kürzen und nur auf die Exekutive beschränken.

  • Die Übertragung der judikativen Gewalt, geschieht immernoch gekoppelt mit einem Gouverneur. Wie schon gesagt, ich sehe nicht wieso eine Funktionierende Judikative automatisch gekippt werden sollte, wenn das Oberhaupt ersetzt werden soll.


    Das ganze würde so mehr Sinn machen.



    Für die Judikative sollten wir vielleicht eher ein Bundesgesetz erstellen, dass die Übernahme der Judikativfunktionen einer Republik übernimmt, sofern es mangels Richter nicht in der Lage ist. Denn es ist abzusehen, dass die Republiken, auch wenn sie ein Staatsoberhaupt besitzen und eine legislative nur sehr unwahrscheinlich einen Richter stellen können. Das Recht auf Klage auch in Republikfragen sollte jedoch auch weiterhin möglich sein.

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