ZitatAlles anzeigenSicherheitsdienstgesetz
§ 1 – Der Staatssicherheitsdienst
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen Sluоba drоavne bezbednosti, kurz SDB, die dem Präsidenten untersteht.
§ 2 Aufgaben
(1) Der SDB dient dem Schutz der Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des Bestandes und der Sicherheit der der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der SDB Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
- Bestrebungen, die gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistische Bundesrepublik Severanien gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Staates oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben;
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien für eine fremde Macht;
- organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen;
und wertet sie aus.
(3) Weitere Aufgaben des SDB sind:
- Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung staatsgefährdender, terroristischer oder anderer krimineller Tätigkeiten;
- Geheimschutz und Spionageabwehr;
- Gewinnung von Informationen von militärischer, strategischer, ökonomischer, wissenschaftlicher und technologischer Bedeutung;
- Bekämpfung und Verhinderung der Proliferation;
- Schutz von Verfassungsorganen und anderer staatlicher Institutionen.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Sicherheitsdienstgesetz.
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