Berücksichtigung im 2. Entwurf:
- Wohngeld als seperate Leistung, Alternativ durch Kommune möglich, allerdings muss dann auch eine Kommunalfinanzierung angedacht werden.
- Arbeitspflicht
- Bedarfsprüfung findet durch Steuerzahlung statt
Enthalten:
- BaFöG
- Grundrente
- Kindergeld
- Sozialhilfe
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Gesetz zur Sozialenbesteuerung und Grundabsicherung GSG
§ 1 (Allgemeines)
Um das Steuereinkommen der Republik Vesteran zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche Grundexistens der Bürger zu sichern, sowie gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.
§ 2 (Sicherung der Lebensgrundlage)
(a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen.
(b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld.
(c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt.
§ 3 (Höhe des Grundbetrages)
(a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir.
(b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir.
§ 4 (Höhe des Wohngeldes)
(a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten.
(b) Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Wohnort und ist in 4 Gruppen gestaffelt.
(c) Gruppe A Wohnort: Vinasi.
Betrag: 400 Talir
Gruppe B Wohnort: Bergerac, Bechtograd
Betrag 300 Talir
Gruppe C Wohnort: Prasovo, Slubica, Templic, Kraijlovac
Betrag 200 Talir
Gruppe D Wohnort: Sonstige Wohnorte innerhalb der Republik Vesteran.
Betrag 100 Talir
§ 5 (Pflicht zur Arbeit)
(a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein.
(b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt.
(c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten.
(d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist.
(e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren.
§ 6 (Förderung von Erziehung und Versorgung von Minderjährigen)
Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag.
§ 7 (Inkrafttreten und Bemerkungen)
(a) Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.
(b) Dieses Gesetz ersetzt das Grundeinkommensgesetz der Republik Severanien für die Republik Vesteran.
Kostenlose Krankenkasse, Krankengelder und Lohnfortzahlungen sollten in einem Gesundheitsgesetz enthalten sein.
Kündigungsschutz, Abfindung und Lohnfortzahlung nach Kündigung sollten in ein Arbeitsgesetz.