Also "Gesundheitslehre und Hauswirtschaft" als extra Fach, ok?

Bildungssystem
-
- Debatte
- Nataša Jović
- Geschlossen
-
-
Sehr gern, Genossin.
-
Überarbeitete Fassung:
ZitatSchulgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 36 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna Сkola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
- Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
- die Berufschule (stručna Š¡kola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
- Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
- Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich
- Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
- Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
- Imperianisch (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
- ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathe, Imperianisch sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
- sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Latein oder Altgriechisch sowie Philosophie anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
- naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
- Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna Š¡kola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
- 12 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
- 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
- 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
- Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
- Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
- Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
- Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
- Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
- Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
- Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt. Am Ende eines Schuljahres ist das Arbeits- und Sozialverhalten durch einen schriftlichen Bericht zu bewerten.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3 (dobar) = „gut“;
2 (dovoljan) = „genügend“;
1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen weiderholt werden.§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Imperianisch als Fremdsprache zwangsweise zu unterrichten, halte ich für ein Affront gegen die Geschichte unsereres Volkes. Zweite Fremdsprache ja, aber freie Wahl, da sollte auch Albernisch oder Barnstorvisch drin sein.
Ich würde außerdem die Stichpunkte in §§ 6 I, II, 7 II, 8 II, III durchzunummerieren oder durchzubuchstabieren, das aber nur zur Form.
-
Man muss den Tatsachen ins Auge blicken: Imperianisch ist Weltverkehrs- und Diplomatiesprache.
-
Zitat
Original von Slobodan Tesla
Man muss den Tatsachen ins Auge blicken: Imperianisch ist Weltverkehrs- und Diplomatiesprache.
Deswegen muss man sie den Vesteranern nicht aufzwingen... -
Zitat
Original von Ljiljana Š ćepanović
Deswegen muss man sie den Vesteranern nicht aufzwingen...Wir zwingen den Vesteranern ja auch die Mathematik auf.
-
Zitat
Original von Slobodan Tesla
Wir zwingen den Vesteranern ja auch die Mathematik auf.
Die im Gegensatz zur imperialistischen imperianischen Sprache allerdings geschichtlich unbedenklich ist. Wer hat kein Familienmitglied, welches unter den Repressalien des brutalen Kaisertums leiden musste? -
Zitat
Original von Ljiljana Š ćepanović
Imperianisch als Fremdsprache zwangsweise zu unterrichten, halte ich für ein Affront gegen die Geschichte unsereres Volkes. Zweite Fremdsprache ja, aber freie Wahl, da sollte auch Albernisch oder Barnstorvisch drin sein.
Wie Genosse Slobodan bereits anmerkte: Imperianisch ist Weltsprache und wird - diese zig Fürstentümer und Kaiserreiche mitgezählt - fast auf dem gesamten Kontinent verstanden. Albernisch hat nicht die gleiche Bedeutung - und Barnstorvisch gibt es ja eigentlich gar nicht.ZitatIch würde außerdem die Stichpunkte in §§ 6 I, II, 7 II, 8 II, III durchzunummerieren oder durchzubuchstabieren, das aber nur zur Form.
Wenn, dann nummeriert man mit harnarischen Zahlen, nicht mit medianischen. Aber ich finde es so ganz hübsch. -
Zitat
Original von NataŠ¡a Jović
Wie Genosse Slobodan bereits anmerkte: Imperianisch ist Weltsprache und wird - diese zig Fürstentümer und Kaiserreiche mitgezählt - fast auf dem gesamten Kontinent verstanden. Albernisch hat nicht die gleiche Bedeutung - und Barnstorvisch gibt es ja eigentlich gar nicht.
Selbstredend gibt es Barnstorvisch, nur weil das dortige Königtum untergegangen ist, stirbt die Sprache nicht aus. Es mag ja sein, dass die imperiansiche Sprache Weltsprache ist, allerdings ist diese angedachte, unsensible Handhabe mit unserer Geschichte äußerst beunruhigend...ZitatOriginal von NataŠ¡a Jović
Wenn, dann nummeriert man mit harnarischen Zahlen, nicht mit medianischen. Aber ich finde es so ganz hübsch.
Das mag sein, es ist aber für die Juristen, die dieses Gesetz später zu deuten haben, einfacher, sich an Zahlen und Buchstaben entlanghangeln zu dürfen. -
Zitat
Original von NataŠ¡a Jović
Wie Genosse Slobodan bereits anmerkte: Imperianisch ist Weltsprache und wird - diese zig Fürstentümer und Kaiserreiche mitgezählt - fast auf dem gesamten Kontinent verstanden. Albernisch hat nicht die gleiche Bedeutung - und Barnstorvisch gibt es ja eigentlich gar nicht.Wie bei der Mathematik geht es hier um die praktische Relevanz. Eine Fremdsprache wird nicht aus Jux und Dollerei gelehrt, sondern damit diejenigen praktisch etwas davon haben. Imperianisch ist nunmal unangefochtene Weltsprache.
ZitatWenn, dann nummeriert man mit harnarischen Zahlen, nicht mit medianischen. Aber ich finde es so ganz hübsch.
Das ist die übliche Art, harnarisch numerierte Absätze zu zitieren.
Bin für die Gliederung in Alternativen. Also "1.", "2.", usw.
-
Zitat
Original von Ljiljana Š ćepanović
Es mag ja sein, dass die imperiansiche Sprache Weltsprache ist, allerdings ist diese angedachte, unsensible Handhabe mit unserer Geschichte äußerst beunruhigend...
Man könnte die Sprache auch neuenkirchisch oder dreibürgisch nenne, aber das wäre peinlich.ZitatDas mag sein, es ist aber für die Juristen, die dieses Gesetz später zu deuten haben, einfacher, sich an Zahlen und Buchstaben entlanghangeln zu dürfen.
Die können auch mal arbeiten. -
Zitat
Original von Slobodan Tesla
Das ist die übliche Art, harnarisch numerierte Absätze zu zitieren.
Ich habe es so gelernt: § 1 (1) Nr 1 = Paragraf, Absatz, Nummer. Also lass mich in Ruhe mit deinem Jura-Käse.ZitatBin für die Gliederung in Alternativen. Also "1.", "2.", usw.
Na gut. -
Versteht mich bitte nicht falsch, Genossen, ich möchte das Imperianische nicht aus der Schule verbannen, nur eben nicht als Zwangsfach einführen, sondern eine Wahlpflicht. Das heißt, man hat die Wahl zwischen mehreren Sprachen. Die albernische und barnstorvische sind Vorschläge dazu gewesen.
-
Schön nummeriert:
ZitatSchulgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 36 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna Сkola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule (stručna Š¡kola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich
8. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
10. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
11. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten, unter denen Imperianisch sein muss;
12. ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Latein oder Altgriechisch sowie Philosophie anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna Š¡kola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 12 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3. 3 (dobar) = „gut“;
4. 2 (dovoljan) = „genügend“;
5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Zitat
Original von NataŠ¡a Jović
Ich habe es so gelernt: § 1 (1) Nr 1 = Paragraf, Absatz, Nummer. Also lass mich in Ruhe mit deinem Jura-Käse.
§ 1 I Nr. 1 -
Ich mache einen Formulierungsvorschlag für § 6 II Nr. 11:
„11. eine zweite Fremdsprache mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten, unter denen Imperianisch sein muss;“
Ich denke, das wäre eine gangbare Lösung.
-
Zitat
Original von Slobodan Tesla
§ 1 I Nr. 1
Je nach Façon würde ich sagen, Genosse Präsident. -
Zitat
Original von Ljiljana Š ćepanović
Ich mache einen Formulierungsvorschlag für § 6 II Nr. 11:„11. eine zweite Fremdsprache mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten, unter denen Imperianisch sein muss;“
Ich denke, das wäre eine gangbare Lösung.
Finde ich gut so; habe es oben entsprechend editiert. -
Habe bei § 9 noch "Zeugnis" ergänzt.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!