Ich prüfe nun salopp die drei Tatbestände, die der Herr Juric erfüllt haben könnte.
Es handelt sich hierbei um Amtsanmaßung, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit und Rechtsbeugung. Ich sage hier ausdrücklich, dass ich hier versuche, gutachterlich zu werten und nicht subjektiv.
Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass das Strafgesetzbuch einige Regelungslücken aufweist, die ein rechtsstaatliches Verfahren durchaus behindern könnten. So fehlt die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen, außerdem ist nicht gesetzlich festgelegt, was fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten und wie dies juristisch zu werten ist. Wenn man nun nur nach Wortlaut auslegt, könnte also auch ein fahrlässiges Handeln, das immer passieren kann, genauso wie ein vorsätzlich begangenes Delikt behandelt werden. Hier bitte ich um Änderungen, außerdem sollte man hier in der juristischen Bewertung dennoch Analogien bilden können, um hier korrekt werten zu können.
Mich interessiert die Antwort zur Frage, ob der höchste Amts- und Würdenträger unseres Landes ein Verbrecher ist. Ich komme nun zur juristischen Bewertung, die ich hier knapp, aber dennoch verständlich, abhandeln möchte.
A Amtsanmaßung
I. Tatbestand (+, weil obj. und subj. TB erfüllt)
1. Objektiver Tatbestand (+)
a) Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes (-)
-> Präsident benennt Wahlleiter endgültig
-> Wahlleiter wird durch den Präsidenten zur Ausübung des Amtes beauftragt
-> Diese erlangt allerdings erst ihre Gültigkeit, wenn die Skupstina dies bestätigt hat
-> Die Skupstina hat keinen rechtsgültigen Beschluss über die Bestätigung gefasst. Der Präsident hat jedoch auch nicht im Namen der Skupstina gehandelt. Somit ist das Vorgehen des Präsidenten nicht unter den Tatbestand der ersten Variante zu subsumieren.
2. Fall: (+)
-> Präsident will verfassungsgebende Versammlung einberufen und die Verfassung ändern über diese Versammlung
-> Die Verfassung sieht für Verfassungsänderungen die Skupstina als einziges Organ vor, die eine Verfassungsänderung vornehmen darf.
-> Eine Tatvollendung ist noch nicht zu konstatieren. Dennoch liegt hier der Versuch vor. (Siehe unten)
-> Der Präsident will hier Aufgaben des Parlaments ohne Befugnis wahrnehmen.
b) Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (+)
-> Präsident benennt Wahlleiter endgültig.
-> Wahlleiter wird durch den Präsidenten zur Ausübung des Amtes beauftragt
-> Diese erlangt allerdings erst ihre Gültigkeit, wenn die Skupstina dies bestätigt hat
-> Die Skupstina hat keinen rechtskräftigen Beschluss über die Bestätigung gefasst.
-> Die Bestätigung muss jedoch vorliegen, um einen Wahlleiter rechtskräftig zu ernennen.
-> Der Präsident hat trotzdem die Ernennung vorgenommen und damit gegen den möglichen Vorbehalt des Parlaments gehandelt. Der Präsident hat hier den objektiven Tatbestand erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (+)
Trotz Belehrung über die Vorgänge tritt er nicht von seinem Vorhaben zurück.
2. Rechtswidrigkeit
a) Es gibt keine Gründe, die diese Tat im Sinne des Strafrechts rechtfertigen würden.
3. Schuld
a) Der Präsident ist Herr seiner Sinne gewesen, deswegen kann sein Verhalten auch nicht im Sinne des Strafrechts entschuldigt werden.
Er hat Amtsanmaßung begangen.
*Zum Versuch:
Um eine Versuchsstraftat begangen zu haben, müsste der Vorsatz bzgl. der geplanten Straftat vorhanden sein. Dies hat er mehrfach hier (Lage der Nation) bewiesen.
Er müsste zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Hier liegt ein unmittelbares Ansetzen vor, da der Präsident bereits nach Räumlichkeiten auf der Suche ist, um eine solche Versammlung durchführen zu können. Aufgrund der Schwere der Tat und der Bedeutung für das Gemeinwesen ist hier ein unmittelbares Ansetzen sehr früh zu konstatieren.
Der Versuch liegt hier vor.
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Die anderen beiden Tatbestände werden später geprüft, wobei davon auszugehen ist, dass hier definitiv keine Vorteilsannahme vorliegt.
Ich finde es gefährlich, dass sich ein Präsident Ämter anmaßt.