Herr Vorsitender,
geschätzte Abgeordnete,
Genossen,
der von der SDR-Führung und uns ausgehandelte Grundlagenvertrag hält nach Monaten der fruchtbaren Zusammenarbeit im Grunde nur das schriftlich fest, was letztlich ohnehin schon nicht mehr wegzureden ist: Die SDR ist ein, wenn nicht sogar unser wichtigster Partner in Antica, ja, der Welt.
In unseren regelmäßigen Gesprächen, auch im Rahmen des Pakts, werden neben den bilateralen Fragen auch aktuelle internationale Themen angesprochen, ohne dabei ein Blatt vor den Mund zu nehmen. Der seit Monaten bestehende Austausch ist für uns sehr wichtig und wir möchten ihn nicht mehr missen.
Wir haben gemeinsam noch viel vor. Lassen Sie uns das mit diesem Vertrag untermauern.
ZitatAlles anzeigen
Grundlagenvertrag
zwischen der
Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
und der
Schwyzerischen Demokratischen Republik
Artikel 1
Die Bundesrepublik Severanien und die Schwyzerische Demokratische Republik erkennen sich gegenseitig de jure als souveräne Nationen mit allen territorialen und juristischen Privilegien, samt den damit verbundenen Rechten an.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Severanien und die Schwyzerische Demokratische Republik erkennen und respektieren die territoriale Integrität des jeweiligen Landes und gegebenfalls der von ihm abhängigen Gebiete. Weiterhin wird beiderseitig der Anspruch auf Territorien des jeweils anderen Vertragspartners ad Acta gelegt.
Artikel 3
Die vertragschließenden Seiten erklären ihre Bereitschaft, im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlungen teilzunehmen, deren Ziel die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in Antica und in der ganzen Welt ist und die mit den Grundsätzen des Sozialismus übereinstimmen.
Artikel 4
Die Bundesrepublik Severanien und die Schwyzerische Demokratische Republik beschließen im Sinne der Völkerverständigung und im Interesse des Weltfriedens gegenseitig Botschaften einzurichten, um Fragen des aktuellen politischen Geschehens zu erörtern und die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken.
Artikel 5
Den Botschaftern, sowie den aus dem Land stammenden Mitarbeitern der Auslandsvertretungen, werden hierbei den internationalen Gepflogenheiten entsprechende Rechte gewährt.
Artikel 6
Der kulturelle und wirtschaftliche Austausch soll beiden Seiten nützen, so daß beide Völker sich eigenständig und souverän entwickeln können.
Artikel 7
Ein Ausländer, der in einem der unterzeichnenden Staaten wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann dem anderen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. Ausländer im Sinne dieses Vertrags sind Personen, die nicht Schwyzer bzw. Severanen im Sinne der Verfassungen sind.
Artikel 8
Der Vertrag kann gekündigt werden, dabei gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat immer zum Ende des folgenden Monats. Vor einer Vertragskündigung ist ein diplomatisches Gespräch zur möglichen Abwendung der Kündigung erforderlich.
Martinsthal, den 17. Juni 2012
Ich danke Ihnen.