Folgender Antrag steht zur Abstimmung:
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Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsums
§ 1 Jugendschutz
(1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt.
§ 2 Verkauf von Alkohol in Geschäften
(1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn die Eigentümer hierfür eine speziale Verkaufslizenz erworben haben.
(2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet.
(3) Alkoholische Produkte dürfen in einem Geschäft nur in einem vom Rest des Geschäftes abgetrennten Bereich verkauft werden.
(4) Der Verkauf von Alkohol in Tankstellen und Autobahnraststätten ist untersagt.
(5) Alkoholische Produkte dürfen nur bis 21 Uhr verkauft werden.
§ 3 Verkauf von Alkohol in Gaststätten
(1) Alkohol darf nur ausgeschenkt werden, wenn die Betreiber der Gaststätte hierfür eine speziale Schankgenehmigung erworben haben.
(2) Verstösse gegen § 1 werden mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet.
(3) Gaststätten, die einen Kunden über den in § 4 (b) definierten Wert Alkohol geschonken haben, werden mit einer Geldstrafe bestraft.
(4) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt.
(5) Für den Alkoholausschank unter freien Himmel (z.B. bei Musik- oder Sportveranstaltungen) ist eine besondere Schankgenehmigung erforderlich.
(6) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis 2 Uhr Nachts alkoholische Produkte ausschenken. Für eine längere Schankdauer muss eine besondere Schankgenehmigung erworben werden.
§ 4 Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
(1) Öffentliche Trunkenheit ist verboten.
(2) Öffentliche Trunkenheit wird definiert als entweder
(a) das Mitführen von offenen Flaschen oder Dosen mit Alkohol
(b) einen Promillewert von über 0,5 Promille
§ 5 Ausführung und Kontrolle
(1) Verkaufslizenzen werden durch die verantwortlichen Oblasti erteilt und können ebenfalls durch sie eingezogen werden.
(2) Schankgenehmigungen und andere Genehmigungen zum Alkoholausschank werden durch die verantwortlichen Oblasti erteilt und können ebenfalls durch sie eingezogen werden.
§ 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich.
Die Abstimmung dauert 5 Tage.