Feiertagsgesetz
§1 Grundlagen
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.
§2 Feiertage
(1) Feiertage sind:
01.01. - Neujahr
07.01. - Weihnachten
14.01. - orthodoxes Neujahrsfest
27.01. - Tag des heiligen Sava
22.03. - Tag der Republik
Ostern
01.05. - Tag der Arbeit
09.09. - Nationalfeiertag, Verkündung der Verfassung
(2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 05.01.2004.
Zuletzt geändert am 24.10.2004.