Feiertagsgesetz

  • Feiertagsgesetz


    §1 Grundlagen
    Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.


    §2 Feiertage
    (1) Feiertage sind:


    01.01. - Neujahr
    07.01. - Weihnachten
    14.01. - orthodoxes Neujahrsfest
    27.01. - Tag des heiligen Sava
    22.03. - Tag der Republik
    Ostern
    01.05. - Tag der Arbeit
    09.09. - Nationalfeiertag, Verkündung der Verfassung


    (2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.


    §3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    In Kraft getreten am 05.01.2004.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

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