Hallo Mädels!
Ich habe mir gedacht, dass wir das derzeitige Steuerrecht deutlich vereinfachen sollten. Hintergrund ist, dass mit fortschreitender Umsetzung der Unternehmensgesetzgebung (Stichwort Genossenschaften) eine steuerpolitische Unterscheidung von betrieblichem Einkommen sowie Arbeits- und sonstigen Einkommen nicht mehr angebracht ist. Da Verbrauchssteuern (ebenso wie der Gewinn) im Produktpreis enthalten ist und damit letztlich vom Verbraucher getragen wird, kann es auch hier eine Vereinfachung geben.
Mein Vorschlag ist, dass es künftig nur noch Einnahmesteuer (Porez na prihod) und Vermögensteuer (Porez na imanje) gibt. Dies lässt sich zum einen als innovative Vereinfachung verkaufen, zum anderen ist viel praktischer umzusetzen, wenn wir irgendwann mal ein Kontensystem nutzten sollten.
Das bisherige Steuergesetz ist hier nachzulesen, folgend nun der vereinfachte Vorschlag:
ZitatAlles anzeigenGesetz über die Steuererhebung (SteuerG)
§ 1 - Allgemeines
Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.
§ 2 - Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
§ 3 - Einnahmesteuer
Die Einnahmesteuer (Porez na prihod) wird auf auf sämtliche Einnahmen oberhalb eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 2.500 Talir erhoben. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
§ 4 - Vermögensteuer
Die Vermögensteuer (Porez na imanje) wird auf das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden erhoben. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent bei einem Nettovermögen über 100.000 Talir, 2 Prozent bei einem Nettovermögen über 200.000 Talir und 3 Prozent bei einem Nettovermögen über 300.000 Talir.
§ 5 - Verteilung der Steuereinnahmen
Der Anteil des Bundes am Steuerufkommen beträgt 50 Prozent; auf die Republiken entfällt ein Anteil von jeweils 5 Prozent. Der Rest der Steuereinnahmen wird nach der Einwohnerzahl auf die Republiken verteilt.
§ 6 - Vollzug
Zuständig für die Steuererhebung, die Erforschung von Steuerstraftaten und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist die severanische Steuerverwaltung (Poreska uprava) unter Aufsicht des Präsidenten.
§ 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft und ersetzt das bisherige Steuerrecht.
Bei Zustimmung reiche ich das dann so in den Bundesrat ein.