Entwurf:
ZitatAlles anzeigenStrafprozessgesetz (StrPG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.
§ 2 - Verfahrensgrundsätze
(1) Der Beschuldigte, der Angeklagte wie auch der Zeugen, der sich selbst belasten würde, hat zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.
I. Ermittlungsverfahren
§ 2 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.
§ 3 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.
§ 4 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.
§ 5 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.
II. Strafverfahren
§ 6 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.
§ 7 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.
§ 8 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.
§ 9 - Urteil
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(5) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.