Beiträge von Senka Zajc

    Feiertagsgesetz


    §1 Grundlagen
    Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.


    §2 Feiertage
    (1) Feiertage sind:


    01.01. - Neujahr
    07.01. - Weihnachten
    14.01. - orthodoxes Neujahrsfest
    27.01. - Tag des heiligen Sava
    22.03. - Tag der Republik
    Ostern
    01.05. - Tag der Arbeit
    09.09. - Nationalfeiertag, Verkündung der Verfassung


    (2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.


    §3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    In Kraft getreten am 05.01.2004.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Gerichtsgesetz (GerichtsG)


    Gerichtsgesetz (GerichtsG)



    § 1 Gericht
    (1) Um in Severanija eine Jurisdiktion zu schaffen, wird das �Oberste Staatsgericht von Severanija� (�Vrhovni sud�) gegründet.
    (2) Das Oberste Staatsgericht ist die oberste Instanz für Zivil-, Verwaltungsrechts- und Strafverfahren in der Federativna Republika Severanija.
    (3) Sitz des �Obersten Staatsgericht von Severanija� ist Vinasy.


    § 2 Rechtssprechung
    (1) Die Gerichtsbarkeit hat die Aufgabe, darüber zu entschieden, was bei bestimmten Sachverhalten rechtens ist.
    (2) Ziel der Rechtsprechung ist es, der Gerechtigkeit im Einzelfall nach Maßgabe des geltenden Rechts durch einen Rechtsspruch (Urteil) Ausdruck zu verleihen.
    (3) Das Urteil muss unabhängig von öffentlicher Meinung bzw. der anderen beiden Staatsorgane alleine aufgrund der vorliegenden Beweise gefällt werden.


    §3 Richter
    (1) Den Vorsitz des Gerichtes hat der Richter. Er allein fällt das endgültige Urteil.
    (2) Der Richter führt die Verhandlung und seine Vorbereitung. Er lädt die von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgeschlagenen Zeugen zur Verhandlung ein. Er bestimmt die Reihenfolge der Zeugen, die in der Verhandlung aussagen werden.
    (3) Der Richter hat dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ruhig und auf formalen Weg verlaufen wird.
    (4) Der Richter befragt als Erster den Angeklagten und die Zeugen, bevor die Befragung für die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung freigegeben wird. Er sammelt die aus den Befragungen hervorgegangenen Beweise.
    (5) Es ist aber nicht seine Aufgabe die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen zu sammeln. Diese werden ihm vom Staatsanwalt ausgehändigt. Die Verteidigung darf ebenfalls Beweismittel hervorbringen. Der Richter entscheidet lediglich, ob die ihm vorgelegten Beweismittel zulässig sind.
    (6) Nachdem die Verhandlung abgeschlossen ist, verkündet der Richter das Urteil öffentlich im Gerichtssaal.
    (7) Der Richter wird durch direkte Wahl vom Volk für eine Amtszeit von sechs Monaten bestimmt. Das Justizministerium sammelt die Bewerbungen aller Kandidaten und gibt dann eine Liste mit diesen aus, damit sie gewählt werden können.
    (8) Für die Zeit seines Amtes muss der Richter sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.


    § 4 Staatsanwaltschaft
    (1) Der Vertreter des Volkes und der Leiter der Ermittlungen in den Verhandlungen ist der Staatsanwalt.
    (2) Der Staatsanwalt sammelt im Vorfeld der Verhandlung die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen und lässt diese dann dem Richter zukommen.
    (3) Der Staatsanwalt sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste seiner Zeugen lässt er dem Richter zukommen.
    (4) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Staatsanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.
    (5) Der Staatsanwalt wird durch das Parlament für eine Amtszeit von sechs Monaten bestimmt. Der Justizminister sammelt die Bewerbungen der Kandidaten und gibt dann eine Liste mit diesen aus, um sie im Parlament wählen zu lassen.
    (6) Für die Zeit seines Amtes muss der Staatsanwalt sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.


    § 5 Verteidigung des Angeklagten
    (1) Die Verteidigung eines Angeklagten darf bei Strafverfahren nur ein Anwalt vornehmen. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist nur bei Zivilprozessen möglich. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt.
    (2) Die Verteidigung vertritt in der Verhandlung den Angeklagten und darf im Vorfeld Ermittlungen, die den Angeklagten entlasten können führen.
    (3) Die aus den Ermittlungen der Verteidigung hervorgegangenen Beweismittel werden dem Richter vorgelegt.
    (4) Die Verteidigung sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste ihrer Zeugen lässt er dem Richter zukommen.
    (5) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Staatsanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.
    (6) Der Anwalt erhält seine Zulassung als solcher vom Justizministerium. Die Bewerbungen, in der der Anwalt sich verpflichtet sich an die Gesetze des Staates Severanija zu halten und diese ordnungsgemäß zu vertreten, werden an den Justizminister gerichtet.


    § 6 Zeugen
    (1) Wenn eine Person als Zeuge vom Richter vorgeladen wurde, so ist es Pflicht zum in der Vorladung beschriebenen Termin vor Gericht zu erscheinen.
    (2) Die Aussage eine Zeugen vor Gericht muss der Wahrheit entsprechen. Sollte sich am Ende oder während der Verhandlung herausstellen, dass der Zeuge eine Falschaussage getätigt hat, so ist dieser Person der Prozess zu machen.
    (3) Der Staatsanwalt sowie die Verteidigung können beim Richter die Vereidigung des Zeugen beantragen. Stimmt dieser dem zu so muss er dem Zeugen folgende Frage stellen: �Schwören Sie die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?�, worauf der Zeuge diese Frage zu bejahen hat.


    § 7 Eidesleistung
    Richter und Staatsanwalt müssen den in der Verfassung vorgesehenen Eid ableisten.


    In Kraft getreten am 14.05.2004.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Gesch�ftsordnungsgesetz (GOG)


    Abschnitt 1 - Grundlegendes


    §1 Mitglieder der Skupština
    (1) Mitglieder der Skupština sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Abgeordnete.
    (2) Zwei oder mehr Mitglieder der Skupština können auf gemeinsamen Willen eine Fraktion bilden.


    §2 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Skupština
    (1) Jeder Abgeordnete ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
    (2) Die Mitglieder der Skupština sind verpflichtet, an den Arbeiten des Skupština teilzunehmen.


    Abschnitt 2 � Der Predsednik skupštine (PS)


    §3 Aufgaben des Predsednik skupštine
    (1) Der Predsednik skupštine ist für die Arbeitsfähigkeit der Skupština verantwortlich und repräsentiert diese nach außen. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
    (2) Dem Predsednik skupštine steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung der Skupština unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählen insbesondere Website und Forum der Skupština.
    (3) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Skupština keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
    (4) Der Predsednik skupštine nimmt die Anträge der Abgeordneten und der Mitglieder der Regierung der Federativna Republika Severanija entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag innerhalb weiterer 24 Stunden zur Abstimmung.
    (5) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache oder die formalen Regeln zum Aufbau von Gesetzen verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.


    §4 Wahl des Predsednik skupštine
    (1) Der Predsednik skupštine wird mit der Mehrheit der Stimmen der Skupština gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Skupština auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine Mehrheit zu Stande, ernennt der Premijer den Pretsednik skupštine.
    (2) Die Skupština kann nach denselben Richtlinien einen Stellvertreter des Predsednik skupštine wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Predsednik skupštine in dessen Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Predsednik skupštine gelten entsprechend.
    (3) Die Amtszeit des Predsednik skupštine endet, wenn die Skupština mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.


    Abschnitt 3 � Tagesordnung, Einberufung, Leitung, Durchführung


    §5 Sitzungen
    (1) Die Skupština tagt permanent.
    (2) Die Kommunikation der Skupština ist öffentlich und erfolgt per Forum.
    (3) Störungen der Arbeit der Skupština, z.B. Zwischenrufe in Abstimmungen oder Beleidigungen, werden mit Geldbuße zwischen 100 und 1.000 Talir geahndet.


    §6 Aussprachen, Debatten
    (1) Der Predsednik skupštine eröffnet die Aussprachen über das Forum.
    (2) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Predsednik skupštine. Sie dauert mindestens zwei Tage.
    (3) Der Predsednik skupštine beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.


    §7 Abstimmungsregeln bei öffentlichen Abstimmungen
    (1) Öffentliche Abstimmungen werden im Forum in einem separaten Thread durchgeführt.
    (2) Die Stimmabgabe wird nur gewertet, wenn sie nicht nachträglich geändert wurde und außer der vom Abgeordneten gewählten Stimmoption und einer allgemeinen Signatur nichts enthält.
    (3) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Postings, die keine Stimmabgabe enthalten, kommentarlos zu löschen.
    (4) Abstimmungen laufen in der Regel vier Tage. Aus aktuellem Anlass kann der Predsednik skupštine die Abstimmungszeit auf höchstens zwei Tage verkürzen.
    (5) Der Predsednik skupštine kann das Ergebnis vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.


    §8 Abstimmungsregeln bei geheimen Abstimmungen
    (1) Geheime Abstimmungen werden in einem vom Predsednik skupštine bereitgestellten, für geheime Abstimmungen geeigneten Wahlsystem durchgeführt.
    (2) Der Beginn einer geheimen Abstimmung wird in einem separaten Thread durch die Frage und einen Verweis zum Wahlsystem angegeben. Stimmabgaben, die im Forum als Posting erfolgen, sind nicht zu werten.
    (3) Geheime Abstimmungen laufen vier Tage. Das Ergebnis wird im Forum der Skupština vom Predsednik skupštine bekanntgegeben.


    §9 Rederecht
    (1) Die Mitglieder der Skupština und der Regierung der Federativna Republika Severanija haben in allen Sitzungen der Skupština Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
    (2) Der Predsednik skupštine kann anderen Personen Rederecht erteilen.
    (3) Der Predsednik skupštine hat das Recht, Postings, die ohne Rederecht erfolgen, kommentarlos zu löschen.


    §10 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
    (1) Die Skupština ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.
    (2) Wird nach Abschluss einer Abstimmung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, stellt der Predsednik skupštine den Antrag nach sieben Tagen erneut zur Abstimmung.
    (3) Sollte wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben sein, bestimmt der Predsednik skupštine das weitere Vorgehen.


    § 11 Fragestellung
    (1) Der Predsednik skupštine stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
    (2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
    (3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.


    Abschnitt 4 - Gesetze


    § 12 Vorbereitung und Abstimmung von Gesetzen
    Die Vorbereitung von Gesetzesvorlagen und -beschlüssen entspricht der von Anträgen. Dies gilt auch für das sonstige Verfahren bei Anträgen.


    Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen


    § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Skupština beschlossen werden.


    § 14 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    (1) Während einer Sitzungsperiode der Skupština auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Predsednik skupštine für den Einzelfall.
    (2) Die Entscheidung des Predsednik skupštine kann durch einfache Mehrheit überstimmt werden.


    § 15 Inkrafttreten
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft und ersetzt damit das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.


    In Kraft getreten am 22.08.2003.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Gesetz �ber Hochschulen (HSG)


    § 1 Allgemeine Bestimmungen
    (1) Die Hochschulen der Republik Vesteran dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
    (2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
    (3) Die Einrichtung, der Betrieb sowie die Aufsicht über die Hochschulen obliegt der Regierung der Republik. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.


    § 2 Mitglieder und Verwaltung der Hochschule
    (1) Mitglieder einer Hochschule sind die Lehrkräfte sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
    (2) Die von der Regierung der Republik berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule, der aus seiner Mitte den Rektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
    (3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.


    § 3 Fachbereiche
    Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Fachbereiche. Über die Einteilung der Fakultäten und Fachbereiche entscheidet der Senat.


    § 4 Akademische Grade
    (1) An den Hochschulen der Republik Vesteran werden die akademischen Grade "Diplom" ("Dipl."), "Doktor" ("Dr.") und "Professor" ("Prof.") vergeben.
    (2) Mit akademischen Graden verbundene Titel dürfen in Vesteran nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Die Berechtigung wird durch die Verleihung durch eine anerkannte Hochschule erworben.
    (3) Als anerkannte Hochschulen gelten alle Hochschulen Vesterans sowie die von Regierung der Republik per Verordnung nach objektiver Prüfung als "vesteranischen Standards entsprechend" ausgewiesenen ratelonischen und ausländischen Hochschulen.
    (4) Für besondere Leistungen kann durch den Senat einer Hochschule die Doktorwürde honoris causa erteilt werden. Sie ist mit dem Zusatz "hc." zu führen.
    (5) Lehrkräfte an vesteranischen Hochschulen, sofern sie nicht bereits die entsprechende Qualifikation besitzen, erhalten qua Amt befristet bis zum Ende ihrer Lehrtätigkeit den Grad eines Professors.


    § 5 Abschluss des Studiums
    (1) Der Abschluss des Studiums und damit die Vergabe eines Grades wird mit einer Prüfung vollzogen.
    (2) Eine Prüfung wird von einer Lehrkraft aus der jeweiligen Fakultät geleitet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Hochschule per Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Prüfers.
    (3) Die Prüfungen müssen dem entsprechenden Grad angemessene Leistungskriterien voraussetzen, welche vom Senat der Hochschule festgelegt und von der Regierung der Republik bestätigt werden müssen.
    (4) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an der gleichen Fakultät erworbenes Diplom. Gleiches gilt hinsichtlich auf die Zulassung zur Habilitation bezüglich der Doktorwürde.
    (5) Über die Zulassung zu einer Abschlussprüfung entscheidet der Senat der Hochschule.


    § 6 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Hochschulgesetz vom 04.05.2003. Für seine Durchführung ist der für Bildung und Wissenschaft zuständige Minister der Regierung der Republik Vesteran verantwortlich.


    In Kraft getreten am 30.11.2003.

    Gesetz �ber die Steuererhebung (SteuerG)


    § 1 (Allgemeines)
    Um das Steuereinkommen der Föderation und ihrer Republiken zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.


    § 2 (Steuerpflicht)
    Der Steuerpflichtige (jede natürliche oder juristische Person auf dem Gebiet der Federativna Republika Severanija) hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern an das der Staatsregierung unterstehende Finanzamt zu entrichten. Die Steuerschuld wird am Monatsende vom Konto des Steuerpflichtigen eingezogen. Rückwirkende Steuererhebung ist unzulässig.


    § 3 (Steuerschuld)
    Kann der Steuerpflichtige Steuerbeträge nicht in der vorgeschriebenen Frist zahlen, weist das Finanzamt ihn an, innerhalb einer weiteren Frist zu zahlen; zahlt er auch innerhalb dieser Frist nicht, so kann das Finanzamt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Das Finanzamt hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend den vom Recht bestimmten Befugnissen und Verfahren zu ergreifen und darf keine Wohnungen und Geräte versiegeln oder pfänden, die für eine steuerzahlende Einzelperson oder die von ihr unterhaltenen Familienangehörigen zum Leben unentbehrlich sind.


    § 4 (Steuerstrafrecht)
    Strafbar macht sich, wer sich der Steuerpflicht entzieht, Vermögensgegenstände oder steuerpflichtiges Einkommen verbirgt oder Einnahmen verschweigt. Das Finanzamt kann hierbei neben dem geschuldeten Steuerbetrag eine Geldbuße zwischen 50% und dem Fünffachen des nicht abgeführten Betrags erheben. Weiteres regelt das Strafrecht.


    § 5 (Gewinnsteuer)
    Die Gewinnsteuer (Porez na dobit) ist von allen Bürgern an seine Republik zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Zugewinn seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.


    § 6 (Einkommensteuer)
    Die Einkommensteuer (Porez na dohodak) ist von allen Bürgern an die Föderation zu entrichten. emessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.


    § 7 (Umsatzsteuer)
    Die Umsatzsteuer (Porez na promet) ist von allen in Severanija tätigen Unternehmen an die Föderation zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist ist das gesamte Einkommen seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.


    § 8 (Vermögensteuer)
    Die Vermögensteuer (Porez na imanje) ist von allen Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Geldvermögen. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent, bei Vermögen über 20\'000 Talir 2 Prozent und bei Vermögen über 50\'000 Talir 3 Prozent.


    § 9 (Inkrafttreten)
    Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.


    In Kraft getreten am 01.12.2004.

    Gesetz �ber die severanische Nationalbank (NationalbankG)


    § 1
    Die Severanijaska Narodna Banka ist ist Staats- und Notenbank und ein Bankinstitut des öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Vinaši.


    § 2
    Die Rechten und Pflichten der Narodna Banka sind:
    1. Verwaltung und Steuerung der Währungsreserven,
    2. Einrichtung und Verwaltung der Bankkonten,
    3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs im In- und Ausland,
    4. Steuerung des staatlichen und bankeigenen Kreditwesens,
    5. Festlegung und Verwaltung bankeigener Gebühren.


    § 3
    Die Narodna Banka wird von einem dreiköpfigen Rat (Savet Narodne banke) gemeinschaftlich geleitet. Ihm gehören der Predsednik federacije, der Premijer und der für Finanzen zuständige Föderationsminister an.


    § 4
    Das Bankgeheimnis ist im Rahmen der Gesetze zu wahren. Auskünfte über die Person und das Konto eines Kontoinhabers gegenüber Dritten bedürfen der Einwilligung des Kontoinhabers und sind ansonsten nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder nach begründetem Antrag der Finanzbehörden zulässig.


    § 5
    Die Narodna Banka ist verpflichtet, den Finanzbehörden der Föderation und der Republiken im Rahmen der Gesetze Auskunft zu geben und im Rahmen einer Steuererhebung Gelder von den Konten auf das Konto der jeweiligen Finanzbehörde zu transferieren.


    § 6
    Die Narodna Banka betreibt die Investiciona banka Federacije (IBF) mit einem Grundkapital von mindestens 250\'000 Talir. Aufgabe der IBF ist es, Darlehen zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im In- und Ausland, insbesondere im Rahmen der Förderung der severanischen Wirtschaft und der Entwicklungshilfe, zu vergeben.


    § 7
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    In Kraft getreten am 10.01.2005.

    Ich stelle den Antrag zur baldmöglichen:


    - Abstimmung über den Genossen Pantilic zum Vorsitzenden der Skupstina.
    - Der Abstimmung über:


    Revisionsgesetz


    §1 Der Gesetzes und Verfassungsstand der Arhiva vom 17. März 2005 wird übernommen und ersetzt alle derzeitigen Gesetze und die aktuelle Verfassung.


    §2 Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.


    Dieses Gesetz wird als ganzes als verfassungsändernd betrachtet und benötigt eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie eine Mehrheit durch Referendum.


    - Der Abstimmung über:


    "Die Narodna Skupstina fordert die Regierung auf nach der Wiederherstellung der Gesetzeslage, sowie der Verfassung umgehend Neuwahlen auszuschreiben."

    Gewerbegesetz


    § 1 (Gewerbefreiheit)
    (1) Jeder Bürger der Federativna Republika Severanija hat das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes einer selbständigen Tätigkeit (Gewerbe) nachzugehen.
    (2) Unternehmensgründungen auf dem Gebiet der Federativna Republika Severanija stehen jeder inländischen und ausländischen Person frei, jedoch müssen Genossenschaften und Staatsunternehmen mehrheitlich in severanischer Hand sein.
    (3) Das Recht auf Gewerbefreiheit findet keine Anwendung bei den in § 2 genannten Wirtschafts- und Geschäftszweigen.


    § 2 (Staatliche Branchen)
    Unternehmungsgründungen in folgenden Bereichen ist ausschließlich der Federativna Republika Severanija vorbehalten:
    - Rüstung
    - Energie, Wasser, Entsorgung
    - Öffentlicher Personenverkehr
    - Telekommunikation und Post
    - Finanzwirtschaft


    § 3 (Genehmigungspflichtige Branchen)
    Unternehmungsgründungen in folgenden Bereichen sind nur nach Genehmigung durch das Gewerbeamt erlaubt:
    - Häfen, Flughäfen, Bahnhöfe
    - Mülldeponien und Müllverbrennungsanlagen
    - Chemie- und Biotechnologie


    § 4 (Registrierung)
    (1) Ein Unternehmen erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister von bovigo.net und nachfolgender Freischaltung durch das Gewerbeamt.
    (2) Die Eintragung in das Handelsregister muss unter Angabe des Namens, des Sitzes, der Mailadresse, der URL der Website, der Rechtsform sowie der Branche des Unternehmens erfolgen.
    (3) Eine Registrierung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über eine auf Severanija bezogene Website verfügt, aus der der Name und Zweck des Unternehmens sowie Kontaktinformationen hervorgehen.
    (4) Der Name der Unternehmung (Firma) darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Geschäftes nicht irreführend sein. Die gewählte Firma muss Verwechslungen ausschließen.


    § 5 (Handelsgesellschaft)
    (1) Die Handelsgesellschaft (trgova
    ko društvo) wird mit t.d. abgekürzt.
    (2) Die Handelsgesellschaft nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil. Der bzw. die Eigentümer haften vollständig für ihr Unternehmen. Eine Handelsgesellschaft benötigt kein eigenes Konto, wenn der bzw. die Eigentümer über eigene Konten verfügen.
    (3) Die Rechtsform einer Handelsgesellschaft kann von allen handwerklich oder freiberuflich Tätigen mit Betrieben geringer Größe gewählt werden.


    § 6 (Genossenschaft)
    (1) Die Genossenschaft (kooperativno društvo) wird mit k.d. abgekürzt.
    (2) Die Genossenschaft nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil und ist zur Führung eines Kontos verpflichtet. Die Eigentümer haften vollständig für das Unternehmen.
    (3) Die Genossenschaft wird von den Arbeitern selbst verwaltet. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor ernennt.


    § 7 (Staatliche Gesellschaft)
    (1) Die Staatliche Gesellschaft (dr�avno društvo) wird mit d.d. abgekürzt.
    (2) Das Staatsunternehmen nimmt vollständig an der Wirtschaftssimulation teil, die Staatsregierung übernimmt die volle Haftung.
    (3) Eine Staatliche Gesellschaft (Staatsunternehmen) wird von einem von der Staatsregierung ernannten Direktor geleitet und ist an staatlichen Planvorgaben gebunden.


    § 8 (Webgesellschaft)
    (1) Die Webgesellschaft (mre�no društvo) wird mit m.d. abgekürzt.
    (2) Die Webgesellschaft dient einzig der Ausgestaltung und Präsentation und nimmt nicht an der Wirtschaftssimulation teil; sie verfügt daher über kein Konto.


    § 9 (Konzern)
    (1) Unternehmen können sich unter einer einheitlichen Leitung zusammenschließen, wobei die abhängigen Unternehmen zwar rechtlich selbständig bleiben, aber ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben.
    (2) Bei einem Konzern ist nur die Muttergesellschaft zur Führung eines Kontos verpflichtet. Sie haftet abhängig von ihrer Rechtsform für ihre Tochtergesellschaften.


    § 10 (Zusammenschlüsse)
    (1) Unternehmenszusammenschlüsse bei privatwirtschaftlichen oder genossenschaftlichen Unternehmen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden. Sie benötigen die Zustimmung des Gerwerbeamtes, wenn eine Monopolbildung zu erwarten ist.


    § 11 (Schlussbestimmungen)
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung.


    In Kraft getreten am 06.01.2004.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG)


    § 1
    (1) Jedem Bürger der Federativna Republika Severanija steht zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens ein garantiertes Grundeinkommen zu.
    (2) Das Grundeinkommen wird ohne Vorbedingungen gewährt und beträgt monatlich 1\'000 Talir.
    (3) Es steht jedem Bürger frei, das eigene Einkommen durch die Aufnahme legaler Beschäftigungen zu erhöhen.


    § 2
    (1) Das Sozialhilfegesetz (SHG) wird aufgehoben.
    (2) Im Wirtschaftsgrundlagengesetz entfällt § 4, Punkt a). Die folgenden beiden Punkte sind entsprechend neu zu gliedern.


    § 3
    Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.


    In Kraft getreten am 01.12.2004.

    Parteiengesetz (PartG)


    § 1
    Eine Partei benötigt zur Gründung mindestens zwei Mitglieder. Gründungsanträge sind an das Innenministerium zu richten.


    § 2
    Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.


    § 3
    Einem Antrag auf Parteigründung darf nur dann entsprochen werden, wenn
    1. sich die Partei zur Verfassung der Federativna Republika Severanija bekennt,
    2. die Partei einen oder mehrere gewählte Vorsitzende benennt und
    3. die Partei auf einer Website ein demokratisches Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der Öffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.


    § 4
    Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Federativna Republika Severanija gefährdet, ist nicht erlaubt.


    § 5
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.


    § 6
    Jede genehmigte Partei hat das Recht, bei Wahlen alleine oder gemeinsam mit anderen Parteien anzutreten.


    § 7
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Für bereits bestehende Parteien gilt eine 14-tägige Frist zur Antragstellung beim Innenministerium.


    In Kraft getreten am 17.12.2003.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Schuldrechtsgesetz


    § 1 Allgemeines
    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Schulden in der Federativna Republika Severanija.


    § 2 Zahlungsverzug
    In Zahlungsverzug gerät, wer
    a) eine kalendarisch festgelegte Zahlungsfrist verstreichen lässt,
    b) eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert eine fällige Forderung zu begleichen oder
    c) wer 30 Tage nach Zugang einer Ware oder Dienstleistung diese nicht bezahlt, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.


    § 3 Verzugsschäden
    Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.


    § 4 Verzugszinsen
    Dem Gläubiger stehen vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % je Monat auf die Hauptforderung zu.


    § 5 Mahnkosten
    Wenn der Schuldner sich bereits im Zahlungsverzug befindet, also eine gesetzte Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, ohne die die Forderung zu begleichen, hat dieser für alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten aufzukommen, auch wenn er die Forderung begleich.


    § 6 Insolvenz
    Insolvenz tritt ein, wenn eine juristische Rechtsperson nicht mehr in der Lage ist, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Insolvenz ist vom Gläubiger beim Gewerbeamt zu beantragen. Privatpersonen können Insolvenz anmelden, sofern ihre Verpflichtungen grösser sind als die Summe von 12 Monatseinkommen und dem gesamten Vermögen der Person.


    § 7 Involvenzverfahren
    (1) Das Gewerbeamt bestimmt einen Insolvenzverwalter, der vorhandene Vermögensgegenstände zu veräußern kann, um mit dem Veräußerungsgewinn Forderungen der Gläubiger zu decken.
    (2) Aus dem Vermögen oder dessen Veräußerungsgewinn werden die Gläubiger in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
    a) Mitarbeiter der insolventen Rechtsperson;
    b) Unternehmen, die Leistungen für die insolvente Rechtsperson erbracht haben;
    c) Vereine, soweit ihre Leistungen für die insolvente Rechsperson keinen unternehmerischen Charakter tragen;
    d) der Staat oder staatliche Einrichtungen.
    (3) Sollte nach Auszahlung aller Gläubiger noch Vermögen übrig sein, so wird dieses an die insolvente Rechtsperson übertragen.
    (4) Ist kein Vermögen übrig und sind noch nicht alle Gläubiger ausgezahlt, so erlöschen deren Forderungen ersatzlos.
    (5) Das Involvenzverfahren ist beendet, wenn
    a) alle Gläubiger ausgezahlt wurden oder
    b) sämtliches Vermögen oder Veräußerungsgewinne daraus aufgebraucht sind oder
    c) es zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen Gläubiger, insolventer Rechtsperson und Insolvenzverwalter kommt.


    § 8 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.


    In Kraft getreten am 06.01.2004.

    Sicherheitsdienstgesetz (SDG)


    §1 Name, Zweck, Auftrag
    (1) Die Federativna Republika Severanija unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen �Politicka Policija Severanije�, kurz PPV, die dem Innenministerium untersteht.
    (2) Die PPV dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Federativna Republika Severanija. Sie darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
    (3) Die PPV unterrichtet die Staatsregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Landes. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.


    §2 Aufgaben
    (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt die Politicka Policija Severanije Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
    1.Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Federativna Republika Severanija gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
    2.sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Federativna Republika Severanija für eine fremde Macht,
    3.organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen,
    und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
    (2) Die Politicka Policija Severanije wirkt mit
    1.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
    2.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
    3.bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
    An einer Überprüfung darf die PPV nur mitwirken, wenn die zu überprüfende Person zugestimmt hat oder es Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß dieser Person gibt.


    §3 Befugnisse
    (1) Die Politicka Policija Severanije darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.
    (2) Die Politicka Policija Severanije darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
    1.Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern;
    2.Observationen;
    3.Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen);
    4.verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
    5.Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
    6.Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;
    7.Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;
    8.Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
    9.Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
    10.Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
    Minderjährige dürfen nicht als Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, Gewährspersonen oder verdeckte Ermittler eingesetzt werden.
    (3) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Politicka Policija Severanije diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
    (4) Die Politicka Policija Severanije darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß Abs. 2 nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung innerhalb des Aufgabenbereichs der PPV vorliegen.
    (5) Die Politicka Policija Severanije darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.


    §4 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    In Kraft getreten am 27.05.2003.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Staatsb�rgerschaftsgesetz (StaB�G)


    § 1
    Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung bei Bovigo-Severanija und beim Bürgeramt nötig.


    § 2
    Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija. Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern die Hauptidentität erkennbar ist. Diese Zusatzidentitäten werden nicht registriert. Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.


    § 3
    Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.


    § 4
    Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.


    § 5
    Die Staatsbürgerschaft tritt erst in Kraft, wenn sich der Antragsteller binnen sieben Tagen nach Stellung des Antrages im Forum zu Wort meldet.


    § 6
    Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.


    § 7
    Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.


    § 8
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.


    In Kraft getreten am 16.12.2003.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    § 26. Rechtsbeugung.
    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


    § 27. Bestechung.
    Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


    § 28. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit.
    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
    (2) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


    § 29. Falsche Aussage
    (1) Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
    (2) Wer vor Gericht eidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.



    Straftaten gegen Personen


    § 30. Verleumdung.
    (1) Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich eine Verleumdung begangen, um dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat.
    (3) Die Verleumdung wird nur auf Antrag verfolgt.


    § 31. Fälschung
    Wer unter falschem Namen in Foren, Gästebüchern, Chats oder E-Mails schreibt, um die Identität des falschen Namens zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


    § 32. Mord.
    (1) Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
    (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.
    (3) Töten im Sinne dieses Gesetzes heißt, eine Person dauerhaft durch technische Mittel zu schädigen, um ihn von der Simulation auszuschließen.


    § 33. Totschlag.
    Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.


    § 34. Völkermord.
    Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft.


    § 35. Körperverletzung.
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) Körperverletzung im Sinne dieses Gesetzes heißt, eine Person vorübergehend durch technische Mittel zu schädigen, um ihn von der Simulation auszuschließen.


    § 36. Freiheitsberaubung.
    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) Freiheitsberaubung im Sinne dieses Gesetzes heißt, eine Person vorübergehend durch technische Mittel von der Simulation auszuschließen, ohne weitere Schäden anzurichten.


    § 37. Nötigung.
    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten bestraft.


    § 38. Urkundenfälschung.
    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


    § 39. Ausspähen von Daten.
    (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
    (2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.



    Straftaten gegen Eigentum und Besitz


    § 40. Diebstahl.
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer sich an fremdem geistigem Eigentum bereichert.


    § 41. Sachbeschädigung.
    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
    (2) Als Sachbeschädigung sind alle Handlungen anzusehen, welche Webseiten, Mailadressen und Mailinglisten von in der Federativna Republika Severanija ansässigen Personen außer Funktion setzen, empfindlich sabotieren oder unzugänglich machen.
    (3) Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.


    § 42. Betrug.
    Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


    § 43. Steuerhinterziehung
    Wer eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder ausländische Konten begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. Die Steuerschuld ist nachzuzahlen.


    § 44. Bankrott
    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht.


    In Kraft getreten am 20.01.2004.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.

    Strafgesetzbuch (StGB)


    Allgemeine Bestimmungen


    § 1. Keine Strafe ohne Gesetz.
    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


    § 2. Geltungsbereich.
    (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
    (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
    (3) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Federativna Republika Severanija begangen wurden.
    (4) Das severanische gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Federativna Republika Severanija begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
    (5) Das Ändern der Identität bzw. die Anmeldung eines neuen Charakters als Staatsbürger anstelle des Straftäters schützt nicht vor Strafverfolgung.


    § 3. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.
    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


    § 4. Strafbarkeit des Versuchs.
    (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
    (2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat.
    (3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.


    § 5. Notwehr.
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    § 6. Parlamentarische Äußerungen.
    Mitglieder der Skupština dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


    § 7. Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts.
    Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht.


    § 8. Strafaussetzung.
    (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
    (2) Strafen bis zu einem Monat können in eine Geldstrafe umgewandelt werden, die 10 % des Monatsverdienstes, mindestens aber 1.000 Talir, je Tag beträgt.


    § 9. Verjährungsfrist.
    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.
    (2) Verbrechen nach § 34 (Völkermord) und nach § 32 (Mord) verjähren nicht.
    (3) Die Verjährungsfrist beträgt
    1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind,
    2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind,
    3. Vier Monate bei den übrigen Taten.
    (4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
    (5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.


    § 10. Strafvollzug
    Freiheitsstrafen werden durch Schreibverbot im Forum der Federativna Republika Severanija vollzogen.



    Straftaten gegen Volk und Heimat


    § 11. Vorbereitung eines Angriffskrieges.
    Wer einen Angriffskrieg, an dem die Federativna Republika Severanija beteiligt sein sollen, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Federativna Republika Severanija herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft.


    § 12. Aufstacheln zum Angriffskrieg.
    Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten bestraft.


    § 13. Hochverrat.
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Federativna Republika Severanija zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.


    § 14. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei.
    Wer als Rädelsführer oder Hintermann den organisatorischen Zusammenhalt einer für verfassungswidrig erklärten Partei aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Monaten bestraft.


    § 15. Sabotage.
    (1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Federativna Republika Severanija einsetzt.
    (3) Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche Webseiten, Mailadressen und Mailinglisten der Behörden und Institutionen der Federativna Republika Severanija außer Funktion setzen, empfindlich sabotieren oder unzugänglich machen.


    § 16. Landesverrat.
    Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Federativna Republika Severanija zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.


    § 17. Landesverräterische Agententätigkeit.
    Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.


    § 18. Landesverräterische Fälschung.
    Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Federativna Republika Severanija zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Federativna Republika Severanija zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft.


    § 19. Doppelte Staatsbürgerschaft.
    Wenn eine reale Person mehrere Identitäten als Staatsbürger der Federativna Republika Severanija anmeldet, so werden ihr alle Staatsbürgerschaften entzogen.


    § 20. Wahlbehinderung.
    Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.


    § 21. Wahlfälschung.
    Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.


    § 22. Missachtung des Gerichts
    (1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet.


    § 23. Bildung staatsgefährdender bewaffneter Gruppen.
    Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.


    § 24. Volksverhetzung.
    Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
    wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.


    § 25. Amtsanmaßung.
    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

    Vereinsgesetz


    § 1
    Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Der Verein muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der nicht auf wirtschaftliches Handeln ausgerichtet ist.


    § 2
    Die Bildung von Vereinen ist frei, sofern der Vereinszweck nicht gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.


    § 3
    Alle Vereinsämter müssen durch freie, geheime und gleiche Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein nach außen als dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.


    § 4
    Vereine mit mindestens drei realen Mitgliedern benötigen eine Satzung. Aus der Satzung müssen zu entnehmen sein:
    a) der Name des Vereines;
    b) der Sitz des Vereines;
    c) eine Umschreibung des Vereinszweckes;
    d) Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
    e) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.


    § 5
    Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Mit der Eintragung in das Vereinsregister ist die Existenz einer Website nachzuweisen, die Informationen zu Name, Sitz, Zweck und Vorstand des Vereins enthält.


    § 6
    Das Vereinsvermögen darf die steuerfreie Grenze von 10.000 Talir nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind politische Parteien und Religionsgemeinschaften.


    § 7
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung.


    In Kraft getreten am 13.01.2004.

    Vergabegesetz (VergabeG)


    Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Federativna Republika Severanija


    §1 Anwendungsbereich
    (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Federativna Republika Severanija.
    (2) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.


    §2 Vergabeermächtigung
    Die Auftraggeber sind ermächtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeiten Aufträge in eigener Verantwortung gemäß diesem Gesetz zu vergeben.


    §3 Vergaberichtlinien
    (1) Unter Berücksichtigung von Preis und Leistungsumfang sind bei der Auftragsvergabe in der Federativna Republika Severanija ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
    (2) Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, sind Aufträge in angemessener Weise unter den interessierten Unternehmen gleichmäßig zu verteilen, wobei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft besonders zu berücksichtigen sind.
    (3) Unternehmen, die nicht an einen landesweiten oder lokalen Tarifvertrag gebunden sind, sind von der Vergabe ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die anstelle eines Tarifvertrages mit Zustimmung des Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung mit ihrer Belegschaft eingegangen sind.


    §4 Weitergabe von Leistungen
    (1) Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.
    (2) Für Nachunternehmer gilt entsprechend §3 dieses Gesetzes.


    §5 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Für Vergabeverfahren, die vor dem Beschluss dieses Gesetzes begonnen worden sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.


    In Kraft getreten am 09.05.2003.
    Zuletzt geändert am 24.10.2004.