Gesetz über Feiertage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kaysteran (FtAfTG)
§1 - Grundsätzliches
Gesetzliche Feiertage im Sinne des Gesetzes sind arbeitsfreie Tage und gelten für das gesamte Gebiet der Republik Kaysteran.
§2 - Feiertage
a) Als staatliche Feiertage gelten:
- 01. Januar: Neujahrstag
- 01. Mai: Tag der Arbeit
- 25. Oktober: Tag der Republik (Republiksausrufung 1940)
- 27. November: Tag der Befreiung (Kapitulation des Koreticregimes)
b) Als katholische staatsweite Feiertage gelten:
- 06. Januar: Dreikönigsfest
- 15. August: Mariä Himmelfahrt
- 01. November: Allerheiligen
- 25. Dezember: 1. Weihnachtsfeiertag
- 26. Dezember: 2. Weihnachtsfeiertag
c) Als orthodoxe staatsweite Feiertage gelten:
- 7. Januar: orthodoxer Weihnachtsfeiertag
- 14. Januar: orthodoxes Neujahrsfest
- 25. April: koptischer guter Freitag
- 21. September: Geburtstag der Jungfrau Maria
d) Als bewegliche Feiertage der christlichen Kirchen gelten:
- Die Osterfeiertage Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nach den Traditionen und Bestimmungen der Kirchen.
§3 - Notstandsklausel
In Ausnahmefällen kann mittels Regierungsverordnung ein arbeitsfreier Tag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit und des Allgemeinwohls einmalig außer Kraft gesetzt werden.
§4 - Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Präsidenten sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen.
§5 - Branchenspezifische Sonderregelungen
Befugt das Arbeitsleben auch an arbeitsfreien Tagen aufrecht zu erhalten sind:
- Betriebe, Organisationen und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
- Soziale Hilfseinrichtungen
- Betriebe der Medienbranche mit einem definiertem Informationsauftrag für die Bevölkerung
§6 - Aufhebung
Das bisherige Regulierungsgesetz von arbeitsfreien Tagen (RGafT) wird aufgehoben.