Beiträge von Živorad Trkulja

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.


    Ratifiziert durch die Bundesversammlung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Unterzeichnet und verkündet von Živorad Trkulja, Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, am 20. März 2025 in Vinasy.





    КАНЦЕЛАРИЈА ПРЕДСЕДНИКА

    На основу одлуке Народне скупштине Социјалистичке Федералне Републике Севераније и ратификације Повеље Конференције нација, којом се потврђује обавеза наше нације да учествује у раду Конференције нација, овом одлуком се именује:


    РАДМИЛО МАЖУРАНИЋ


    за овлашћеног представника Социјалистичке Федералне Републике Севераније на Конференцији нација, са правом да представља и заступа нашу нацију на свим седницама и радним састанцима Конференције.


    Ово именовање ступа на снагу од 20. марта 2025. године и важи до даљњег.



    Председник Социјалистичке Савезне Републике Севераније




    КАНЦЕЛАРИЈА ПРЕДСЕДНИКА
    САОПШТЕЊЕ ЗА ЈАВНОСТ

    Четвртак, 20. март 2025.

    Präsident Trkulja kündigt ersten Auslandsbesuch im Freistaat Fuchsen an

    Die Kanzlei des Präsidenten gibt bekannt, dass Präsident Trkulja seinen ersten offiziellen Auslandsbesuch im Freistaat Fuchsen absolvieren wird. Auf Einladung von Hofkanzler Manfred Hilgenbecker wird der Präsident die Hauptstadt Klapsmühltal besuchen, um Gespräche über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen sowie über wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zu führen.


    Dieser Besuch unterstreicht die Bedeutung einer konstruktiven Partnerschaft zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und dem Freistaat Fuchsen. Präsident Trkulja sieht dem bevorstehenden Austausch mit großer Erwartung entgegen und freut sich darauf, freundschaftliche Bande zwischen beiden Staaten zu etablieren.


    Weitere Details zum genauen Ablauf des Besuchs werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.


    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.

    (3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Die bloße Tatsache, dass eine Abstimmung stattgefunden hat, erfüllt die Voraussetzungen, dass eine Maßnahme ergriffen wurde. Ob diese Maßnahme erfolgreich war oder nicht, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht entscheidend, sondern lediglich, dass eine Reaktion erfolgt ist.


    Darüber hinaus halte ich Ihre Unterstellung für unbegründet. Die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Prinzipien, die durch die Verfassung garantiert sind, erfordern die vollständige Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und nicht die vorschnelle Bewertung von politischen Prozessen oder Entscheidungen.

    Sie haben doch selbst den Gesetzestext zitiert: „Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt oder dessen Stellvertretung vorsteht und die Republik keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat.“ Die Republik hat jedoch Maßnahmen ergriffen. Punkt. Ob diese Maßnahmen erfolgreich waren oder nicht, ist dabei irrelevant.

    Ich danke Ihnen für Ihre leidenschaftliche Darstellung der Lage in Pelagonien. Ihre Sorgen sind nachvollziehbar, doch wie Sie wissen, müssen wir sicherstellen, dass jegliche Maßnahmen mit der Verfassung und den rechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen. Ein unüberlegtes Eingreifen könnte langfristige Instabilität verursachen.


    Die Situation wird sorgfältig geprüft, um eine rechtlich fundierte Entscheidung zu treffen.

    Die Technik läuft und die vorbereitenden Gespräche werden leiser. Der Raum füllt sich mit einer gespannte Stille. Der Regisseur gibt ein kurzes Signal und sofort flimmert die rote Aufnahmelampe auf. „Und… wir sind live“, sagt er ruhig.


    Drage građanke i građani, drage drugarice i drugovi, poštovani saveznici, dragi ljudi slobodnog sveta,


    mit Entsetzen haben wir erfahren, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Astor und ihre Verbündeten in Albernia die gesamte diplomatische Verhandlungsmacht in Bezug auf den Krieg in Ratelon an sich reißen wollen. Sie haben nicht nur die Intesa Cordiale – die wahre treibende Kraft für Frieden und Gerechtigkeit in Antica – von den Gesprächen ausgeschlossen, sie haben auch in schändlicher Weise den Eindruck erweckt, als wären wir es gewesen, die diesen Krieg begonnen haben.


    Ich frage mich: Wo war diese "Diplomatie", als wir vor Monaten – nein, vor Jahren – die Eulenthaler Verträge ausgearbeitet haben? Wo war diese angebliche Friedensbereitschaft, als wir unermüdlich auf ein Ende des Konflikts hinarbeiteten und alle relevanten Parteien an einen Tisch eingeladen haben? Niemand, niemand aus Astoria City und Aldenroth hat an einem gerechten Frieden gearbeitet, der alle Parteien berücksichtigt hätte! Ein Frieden, der uns allen zugutekommt, nicht nur den imperialistischen Interessen Astors und Albernias!


    Nun, nachdem wir monatelang, ja fast jahrelang, für den Frieden eingetreten sind und den notwendigen Weg der diplomatischen Verhandlungen gegangen sind, da kommen Astor und Albernia mit einer Vereinbarung daher, die ausschließlich auf ihre eigenen Interessen ausgerichtet ist! Sie schließen sich mit ihren Marionetten wie „Salbor“, „Roldem“ und Cranberra zusammen, die keinerlei Legitimität besitzen, und wollen einen ungerechten Separatfrieden erzwingen – ohne Rücksicht auf die wahren Gegebenheiten, die das Leben der Menschen vor Ort betreffen.


    Diese einseitige Initiative, bei der nicht einmal unsere diplomatischen Kanäle berücksichtigt werden, ist ein weiterer Schlag ins Gesicht der Friedensbewegung. Es ist nicht nur eine Beleidigung für uns, sondern für die gesamte internationale Gemeinschaft, die an einem gerechteren Weltordnungssystem arbeitet. Was sich hier abspielt, ist nichts anderes als imperialistische Machtpolitik! Es ist die Fortsetzung eines Planes, bei dem die Stimmen derjenigen, die wirklich im Konflikt stecken, bewusst überhört werden.


    Wir, Gran Novara, Targa, Ladinien, Futuna und Severanien, haben niemals den Völkermord und das Unrecht in Ratelon ignoriert. Wir sind aus rein humanitären Gründen eingetreten, um unschuldige Leben zu retten. Was uns Astor und Albernia vorwerfen, ist eine Lüge – eine furchtbare Lüge, die auf einer falschen Darstellung der Realität basiert. Und diese Lügen werden wir nicht zulassen!


    Selbstverteidigung, humanitäre Intervention und die Reaktion auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen haben uns dazu bewegt, in einen laufenden Krieg einzugreifen. Dabei wurden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der notwendigen Gewaltanwendung jederzeit gewahrt. Unser Handeln stellt keinen Angriffskrieg dar, sondern eine legitime Maßnahme zur Wahrung des internationalen Friedens sowie der gewohnheitsrechtlich verbürgten und gelebten Menschenrechte.


    Wir werden es nicht dulden, dass diese Verleumdungen weiter verbreitet werden. Es ist nicht nur eine Frage der Wahrheit, es geht um die Würde aller Staaten, die für Frieden und Gerechtigkeit eintreten. Unsere Verbündeten und wir haben gemeinsam für das Überleben und die Freiheit der Menschen gekämpft, während andere sich mit einer feigen Politik der Ausbeutung abgefunden haben.


    Severanien steht fest! Wir werden diesem ungerechten Separatfrieden nicht tatenlos zusehen. Wir werden weiterhin für den wahren Frieden kämpfen – einen Frieden, der auf Gerechtigkeit, Anerkennung der legitimen Rechte aller Völker und auf der Solidarität der anticäischen Staaten basiert. Die internationale Gemeinschaft wird wissen, dass Severanien sich nicht von den Lügen und den Machenschaften der Imperialisten beugen wird.


    Der Weg zum wahren Frieden ist noch nicht zu Ende und wir werden nicht ruhen, bis alle beteiligten Staaten ihren gerechten Platz am Verhandlungstisch gefunden haben.


    Živela Severanija! Živela sloboda i pravda za sve narode!

    Trkulja betritt das Fernsehstudio mit ruhigem Schritt, begleitet von einem zu spürenden Ernst in seiner Haltung. Der Raum ist schon vorbereitet: Helle Lichter strahlen von oben, die Kameraausrüstung ist in perfektem Winkel ausgerichtet, um den Präsidenten voll einzufangen. Ein junger Assistent reicht ihm ein Glas Wasser, während sich die Techniker in der Nähe in ihre letzten Vorbereitungen vertiefen. „Nur noch wenige Minuten“, flüstert einer der Kameramänner, als er die letzten Feinjustierungen an der Kamera vornimmt. Der Präsident nickt, setzt sich an den Tisch, der in der Mitte des Studios steht.

    Wer garantiert mir, dass die SVG nicht über die Jahre böswillig verändert wurde? Was, wenn einst ein zärtlicher Kontakt bestand? Eine grüne Grenze, ein Ort der Begegnung zwischen Imperianern und Trimonten?


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