Ich empfehle den Mitgliedern der Progres, Artikel 7 zu lesen.
Beiträge von Dimitar Ilievski
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Die von Ihnen genannte „bestehende Gesetzgebung“ in weiten Teilen eine Stichpunktesammlung, aber kein sinnvolles Gesetz.
Anders als das WOG ist der vorliegende Gesetzentwurf in seiner Struktur logisch, inhaltlich konsistent und juristisch sauber. Zudem erhalten die Republiken einen größeren Gestaltungsspielraum.
Über die Mitarbeiterzahl in Artikel 7 (4) lässt sich ein diskutieren.
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Werte Abgeordnete,
Der Entwurf des Gesetzes über die vereinigte Arbeit verfolgt das Ziel, die rechtlichen Grundlagen für die Organisation und Tätigkeit der Betriebe im gesellschaftlichen Eigentum in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu schaffen. Die vereinigte Arbeit (udruženi rad) bildet die Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsordnung. Durch die gesetzliche Verankerung der Selbstverwaltung der Werktätigen wird sichergestellt, dass die Beschäftigten aktiv an Planung, Organisation und Kontrolle ihrer Produktions- und Dienstleistungseinheiten teilnehmen. Das Gesetz fördert die schöpferische Initiative der Werktätigen, steigert die Produktivität und unterstützt die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung im Sinne des sozialistischen Aufbaus.
Die Bestimmungen zu OOUR und SOUR, zu den Organen der vereinigten Arbeit sowie zu den Rechten der Werktätigen sichern die direkte Mitbestimmung der Beschäftigten auf allen Ebenen der Produktion und Verwaltung. Das Arbeitskollektiv wird als Träger der Selbstverwaltungsrechte definiert, und der Arbeiterrat fungiert als höchstes Organ auf Ebene der Grundorganisationen und der zusammengesetzten Organisationen.
Artikel 7 und 8 des Gesetzesentwurfs stärken die föderale Struktur der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien:
- Die Regelung über Genossenschaften und selbständige Betriebe überlässt den Republiken die Kompetenz, eigene Bestimmungen zu erlassen. Damit wird das föderale Prinzip gewahrt und den Teilrepubliken die Möglichkeit gegeben, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird durch die gesetzliche Obergrenze von zehn Beschäftigten sichergestellt, dass die wirtschaftliche Selbstverwaltung der Werktätigen nicht durch übergroße private Einheiten geschwächt wird.
- Die Bestimmung zur sprachlichen Gleichstellung der Bezeichnungen in den Republiken gewährleistet, dass jede Landessprache bei der Umsetzung der Selbstverwaltungsorganisationen verwendet werden kann. Dies stärkt die föderale Identität der Republiken und respektiert die sprachliche und kulturelle Vielfalt innerhalb der Bundesrepublik.
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes werden die Prinzipien der Selbstverwaltung, der gesellschaftlichen Eigentumsordnung und des föderalen Prinzips in Severanien klar gesetzlich verankert. Das Gesetz gewährleistet eine stabile, demokratisch legitimierte und produktive Organisation der Betriebe im gesellschaftlichen Eigentum und stärkt gleichzeitig die Mitbestimmung der Werktätigen und die Kompetenzen der Republiken.
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Antrag der Bundesregierung:
Gesetz über die vereinigte Arbeit
(Zakon o udruženom radu)
Artikel 1 – Gegenstand und Ziel des Gesetzes
(1) Die vereinigte Arbeit (udruženi rad) ist die Grundlage der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie beruht auf der Selbstverwaltung der Werktätigen und dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.
(2) Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der vereinigten Arbeit sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben.
(3) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Werktätigen, die Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne des sozialistischen Aufbaus.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Gesellschaftliches Eigentum bezeichnet das Eigentum, das der gesamten Gesellschaft gehört und durch die Organisationen der vereinigten Arbeit verwaltet wird.
(2) Organisationen der vereinigten Arbeit sind Betriebe und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbstverwaltet von den Werktätigen geführt werden.
(3) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit (Osnovna organizacija udruženog rada) ist die grundlegende Organisationseinheit der Produktion oder Dienstleistung im gesellschaftlichen Eigentum.
(4) Die Zusammengesetzte Organisation der vereinigten Arbeit (Složena organizacija udruženog rada) ist ein Zusammenschluss mehrerer Grundorganisationen, der gemeinsame Produktions-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt.
(5) Das Arbeitskollektiv (Radni kolektiv) ist die Gesamtheit aller Beschäftigten einer Organisation der vereinigten Arbeit und Träger der Selbstverwaltungsrechte.
Artikel 3 – Gründung der Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Organisationen der vereinigten Arbeit werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten Werktätigen gegründet.
(2) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:
a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation,
b) Zusammensetzung und Rechte der Organe,
c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven,
d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.
Artikel 4 – Organe der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Das höchste Organ der OOUR ist der Arbeiterrat (Radnički savet), gewählt vom Arbeitskollektiv.
(2) Der Arbeiterrat entscheidet über:
a) Arbeits- und Produktionspläne,
b) Wahl und Abberufung des Direktors und des Exekutivrates,
c) Verwendung der Einkommen und Reserven,
d) Selbstverwaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen der vereinigten Arbeit.
(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der OOUR und setzt die Beschlüsse des Arbeiterrats um.
(4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) unterstützt den Direktor und vertritt den Arbeiterrat zwischen den Sitzungen.
Artikel 5 – Organe der Zusammengesetzten Organisation der vereinigten Arbeit
(1) Der Arbeiterrat (Radnički savet) der SOUR setzt sich aus gewählten Delegierten der Grundorganisationen der vereinigten Arbeit (OOUR) zusammen.
(2) Der Rat entscheidet über:
a) Strategische Entwicklungs- und Investitionspläne,
b) Verteilung von Ressourcen zwischen Grundorganisationen,
c) Wahl und Abberufung des Generaldirektors und des Exekutivrates,
d) Abschluss von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit.
(3) Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rats verantwortlich.
(4) Ein Exekutivrat (Izvršni odbor) koordiniert die Tätigkeiten der Grundorganisationen und vertritt den Rat zwischen den Sitzungen.
Artikel 6 – Rechte der Werktätigen
(1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Organisation der vereinigten Arbeit teilzunehmen.
(2) Insbesondere umfasst dieses Recht:
a) Wahl und Abberufung der Organe der Organisation der vereinigten Arbeit,
b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens,
c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten,
d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen,
e) Mitwirkung an der Gestaltung von Selbstverwaltungsvereinbarungen zwischen Organisationen der vereinigten Arbeit,
f) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Werktätigen.
Artikel 7 – Genossenschaften und selbständige Betriebe
(1) Die Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, eigene Gesetze zur Regelung von Genossenschaften und selbständigen Betrieben zu erlassen.
(2) Die Republiken können insbesondere regeln:
a) Organisation, Leitung und Verwaltung der Genossenschaften und selbständigen Betriebe,
b) Registrierung und Aufsicht über diese Organisationen,
c) Rechtsform und Tätigkeitsbereiche der selbständigen Betriebe.
(3) Die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb darf zehn Personen nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.
(4) Überschreitet die Zahl der Beschäftigten in einem selbständigen Betrieb zehn Personen, so ist der Betrieb in eine Grundorganisation der vereinigten Arbeit (OOUR) zu überführen oder in eine Genossenschaft umzuwandeln.
Artikel 8 – Sprachliche Gleichstellung
(1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.
(2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.
Artikel 9 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom 20. März 2025 wird aufgehoben.
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Völlig unerklärlich, dass die Werktätigen lieber Macher statt Schurbler wählen.
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Das Kafič „Stara Čaršija“ (pelagonisch: Кафич „Стара Чаршија“) liegt im Herzen der Altstadt von Veligrad, der Hauptstadt Pelagoniens. Seit den 1970er-Jahren wird es von der Familie Ilievski geführt und hat sich als traditionsreiches Kaffeehaus etabliert. In gemütlicher Atmosphäre werden regionale Spezialitäten wie Pelagonsko kafe, Palačinki, Baklava und Lokum serviert. Geöffnet ist das Café dienstags bis sonntags von 9:00 bis 21:00 Uhr.
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Zavod za Radiotehnika Veligrad (Завод за радиотехника Велиград) ist ein Hersteller von Telekommunikationsgeräten mit Sitz in Veligrad, Volksrepublik Pelagonien.
Der Betrieb wurde Anfang der 1970er Jahre in der damals unabhängigen Republik Pelagonien gegründet. Ziel war es, moderne Funk- und Kommunikationsgeräte für Verwaltung, Industrie und öffentliche Sicherheit zu entwickeln.
In den 1980er Jahren begann Zavod za Radiotehnika Veligrad mit der Produktion kleinerer, tragbarer Geräte, die sowohl für Behörden als auch für Unternehmen und Privatnutzer geeignet waren. Diese Phase markierte den Übergang von klassischer Funktechnik zu frühen mobilen Kommunikationslösungen.
Heute produziert Zavod za Radiotehnika Veligrad moderne Kommunikationslösungen unter der Marke Vrska (Врска) und exportiert sie in mehrere Nachbarländer. Das Sortiment umfasst:
- Smartphones der Serien Vrska M und Vrska Pro, die modernes Design mit hoher Robustheit und zuverlässiger Funktionalität verbinden und mobiles Internet, GPS, sichere Datenübertragung sowie langlebige Akkus für den täglichen Einsatz bieten.
- Spezielle Behörden- und Sicherheitsgeräte, die verschlüsselte Kommunikation, mobile Funkterminals und tragbare Basisstationen für Katastropheneinsätze ermöglichen.
- Kommunikationssysteme für Unternehmen, die eine einfache Wartung, lange Lebensdauer und flexible Nutzung in verschiedensten Einsatzbereichen gewährleisten.
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Minister Ilievski besucht Zavod za Radiotehnika Veligrad
Veligrad – Der Minister für wirtschaftliche Entwicklung, Dimitar Ilievski, hat heute das traditionsreiche Unternehmen Zavod za Radiotehnika Veligrad besucht. Im Mittelpunkt des Besuchs standen aktuelle Investitionsprojekte sowie die Vorstellung der neuesten Gerätegeneration der Marke Vrska.
Minister Ilievski besichtigte die Fertigungs- und Entwicklungsabteilungen und zeigte sich beeindruckt von der Kombination aus moderner Technologie und sozialer Unternehmensstruktur. „Zavod za Radiotehnika Veligrad beweist, dass Innovation und Verantwortung kein Widerspruch sind“, erklärte Ilievski. „Hier wird nicht nur produziert, sondern geforscht, entwickelt und an die Zukunft unseres Landes gedacht.“
Der Minister lobte insbesondere die Bemühungen des Betriebs, robuste und zuverlässige Kommunikationslösungen für Behörden, Rettungsdienste und die Wirtschaft bereitzustellen. Diese Produkte, so Ilievski, „tragen wesentlich zur technologischen Eigenständigkeit Severaniens bei und stärken unsere industrielle Basis.“
Vertreter der Belegschaft betonten, dass der Betrieb dank gemeinschaftlicher Organisation und gezielter Investitionen weiter wachsen wolle. Im Anschluss an den Rundgang stellte die Entwicklungsabteilung die neue Vrska M-Serie vor, die modernes Design mit hoher Zuverlässigkeit und fortschrittlicher Technik verbindet.
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Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (Ministarstvo ekonomskog razvoja, Министарство економског развоја) der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist die zentrale Behörde für die Förderung, Koordination und Unterstützung einer nachhaltigen, demokratisch organisierten Wirtschaft. Es setzt bundesweite Programme um, unterstützt selbstverwaltete Organisationen, stärkt die regionale Entwicklung und sorgt für die effiziente Nutzung von Ressourcen sowie die Modernisierung von Verkehr, Post und Fernmeldewesen.
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Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.
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Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.
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Genossinnen und Genossen, Brüderinnen und Brüder,
wir stehen heute hier, weil wir wissen: Severanien gehört den Werktätigen – und niemand sonst!
Nicht den Direktoren, nicht den Bürokraten, nicht den Privilegierten. Dieses Land lebt von der Kraft der Arbeiterinnen und Arbeiter, der Bauern, der Handwerker. Ohne uns bewegt sich kein Rad, ohne uns wächst kein Korn, ohne uns fließt kein Strom.
Darum sagen wir klar: Die Arbeit gehört den Arbeitern!
Nicht als Schlagwort, sondern als gelebte Wirklichkeit – in jeder Werkhalle, auf jedem Feld, in jedem Betrieb.
Die Arbeiterselbstverwaltung ist unsere Antwort auf jede Form der Fremdbestimmung. Sie ist die wahre Demokratie des Alltags, in der alle Stimmen zählen: der Meister und der Lehrling, die Arbeiterin und der Arbeiter. In der Arbeiterversammlung wird beraten, gestritten und entschieden – offen, solidarisch und gleichberechtigt.
Und wir, die Partei Jedinstvo, treten an, um diese Demokratie zu stärken:
- Wir kämpfen für Arbeiterräte mit echter Entscheidungsgewalt.
- Wir kämpfen für volle Klarheit über jeden Talir, der im Betrieb erwirtschaftet wird.
- Kein Direktor darf über den Beschlüssen der Arbeiterversammlung stehen.
- Kein Ausschuss darf sich je von den Werktätigen entfernen.
- Die Macht gehört den Händen, die arbeiten – nicht den Stühlen, die verwalten!
Genossinnen und Genossen, der Sozialismus ist kein Geschenk von oben. Er entsteht dort, wo wir gemeinsam beschließen, gemeinsam schaffen und gemeinsam ernten.
Darum rufen wir euch auf:
Stärkt die Selbstverwaltung, stärkt die Demokratie, stärkt Jedinstvo!
Es lebe die Arbeiterselbstverwaltung!
Es lebe die Solidarität!
Es lebe die Sozialistische Bundesrepublik Severanien!
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Die Abstimmung ist beendet.
Die Änderung der Verfassung wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.
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Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
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Die Debatte ist beendet.
Die Abstimmung startet in Kürze.
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Werte Genossen,
in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Bundesverfassung sollte der "Rat der Volkskommissare" durch einen direkt gewählten Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ersetzt werden.
Dadurch ergibt sich eine inhaltliche Änderung in Kapitel III sowie die ensprechende Änderung der Bezeichnungen in den übrigen Teilen der Verfassung.
Ich bitte um Zustimmung!
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Zur Anpassung der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien an die Bestimmungen der Bundesverfassung beantrage ich:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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Zur Anpassung der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien an die Bestimmungen der Bundesverfassung beantrage ich:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.